Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.Erlaß vom 15. Dec. 1852. -- Preußen: Jagdfreiheit (Gesetz vom 31. Okt. Fischereiordnung. Die Fischerei hat für ihre Geschichte und ihre Principien in der Die Literatur über das Fischereiwesen ist fast immer mit der über das III. Die Landwirthschaftspflege. Princip derselben. In der Landwirthschaft tritt uns nun zuerst das Gebiet entgegen, Erlaß vom 15. Dec. 1852. — Preußen: Jagdfreiheit (Geſetz vom 31. Okt. Fiſchereiordnung. Die Fiſcherei hat für ihre Geſchichte und ihre Principien in der Die Literatur über das Fiſchereiweſen iſt faſt immer mit der über das III. Die Landwirthſchaftspflege. Princip derſelben. In der Landwirthſchaft tritt uns nun zuerſt das Gebiet entgegen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0351" n="327"/> Erlaß vom 15. Dec. 1852. — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: Jagdfreiheit (Geſetz vom 31. Okt.<lb/> 1848); Jagdpolizei (Geſetz vom 7. März 1850). — K. <hi rendition="#g">Sachſen</hi>: Jagdgeſetz<lb/> vom 1. Dec. 1864. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi>: Begriff und Syſtem des <hi rendition="#aq">Régime forestier</hi><lb/> und Inbegriff der niederen Jagd in daſſelbe (Geſetz vom 3. März 1844). Lite-<lb/> ratur: <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">Dict. v. Chasse.</hi> — <hi rendition="#g">England</hi>: Jagdgeſetz gegen Wilddieberei<lb/> 25. 26. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 64.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Fiſchereiordnung</hi>.</head><lb/> <p>Die Fiſcherei hat für ihre Geſchichte und ihre Principien in der<lb/> Hauptſache dieſelben Grundlagen wie die Jagd; doch iſt weſentlich zu<lb/> unterſcheiden zwiſchen der Fiſcherei zur <hi rendition="#g">See</hi> und der Fiſcherei im<lb/><hi rendition="#g">Süßwaſſer</hi>. Die Seefiſcherei iſt von jeher als eine Schule der See-<lb/> fahrt betrachtet, und bei ihr daher die Sache um der erwerbenden<lb/> Thätigkeit willen eben ſo ſehr geſchützt als wegen des Produkts ſelbſt.<lb/> Die Süßwaſſerfiſcherei iſt zunächſt ein Ausfluß des Eigenthums am<lb/> Waſſer, dann aber eine Sache des allgemeinen Intereſſes, die aller-<lb/> dings einer beſtimmten Sorge von Seiten der Verwaltung werth iſt.<lb/> Das <hi rendition="#g">Recht</hi> auf Eingreifen der letzteren entwickelt ſich auch hier aus<lb/> der vollen Freiheit zum Regal, aus dieſem zur Fiſchereigeſetzgebung,<lb/> zunächſt mit den Beſtimmungen über <hi rendition="#g">Hegezeit</hi> und <hi rendition="#g">Fangart</hi>. Die<lb/> neueſte Zeit hat dem Fiſchereiweſen die <hi rendition="#g">künſtliche Fiſchzucht</hi> hinzu-<lb/> gefügt, die <hi rendition="#g">noch</hi> als Privatunternehmung auftritt, wohl aber werth<lb/> wäre, Gegenſtand ſpecieller Sorge der Verwaltung zu werden.</p><lb/> <p>Die Literatur über das Fiſchereiweſen iſt faſt immer mit der über das<lb/> Jagdweſen verbunden; daher vergl. die im vor. Abſchn. citirten Schriftſteller<lb/> und Angaben. — <hi rendition="#g">Frankreich</hi> hat eine ſehr entwickelte Geſetzgebung nament-<lb/> lich für die Seefiſcherei, mit Vorſchriften und Prämienſyſtem als Concurrenz-<lb/> mittel gegen England und Holland; Süßwaſſerfiſcherei (Geſetz vom 15. April<lb/> 1829). — <hi rendition="#g">Oeſterreich</hi> dagegen ſehr unvollſtändig; es gilt noch die Verordnung<lb/> vom 24. März 1771 ohne rationelle Geſetzgebung. <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 470.<lb/> — <hi rendition="#g">Preußen</hi>: gleichfalls noch auf dem einfachen Standpunkt der Regalität<lb/> und der Polizei. (Allgem. Landrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 16; <hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 378.)</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Landwirthſchaftspflege.</hi> </head><lb/> <div n="6"> <head>Princip derſelben.</head><lb/> <p>In der Landwirthſchaft tritt uns nun zuerſt das Gebiet entgegen,<lb/> in welchem nicht mehr, wie bei Berg- und Forſtwirthſchaft, die Wirth-<lb/> ſchaft durch die Natur ihres Stoffes Gegenſtand des Geſammtintereſſes<lb/> und damit des Verwaltungsrechts iſt. Sie iſt vielmehr die urſprüng-<lb/> liche, und damit auch ſyſtematiſch erſte Geſtalt der freien Wirthſchaft.<lb/> Und hier beginnt daher auch die Frage, was die Verwaltung für das<lb/> an ſich freie wirthſchaftliche Leben überhaupt thun könne und ſolle.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [327/0351]
Erlaß vom 15. Dec. 1852. — Preußen: Jagdfreiheit (Geſetz vom 31. Okt.
1848); Jagdpolizei (Geſetz vom 7. März 1850). — K. Sachſen: Jagdgeſetz
vom 1. Dec. 1864. — Frankreich: Begriff und Syſtem des Régime forestier
und Inbegriff der niederen Jagd in daſſelbe (Geſetz vom 3. März 1844). Lite-
ratur: Block, Dict. v. Chasse. — England: Jagdgeſetz gegen Wilddieberei
25. 26. Vict. 64.
Fiſchereiordnung.
Die Fiſcherei hat für ihre Geſchichte und ihre Principien in der
Hauptſache dieſelben Grundlagen wie die Jagd; doch iſt weſentlich zu
unterſcheiden zwiſchen der Fiſcherei zur See und der Fiſcherei im
Süßwaſſer. Die Seefiſcherei iſt von jeher als eine Schule der See-
fahrt betrachtet, und bei ihr daher die Sache um der erwerbenden
Thätigkeit willen eben ſo ſehr geſchützt als wegen des Produkts ſelbſt.
Die Süßwaſſerfiſcherei iſt zunächſt ein Ausfluß des Eigenthums am
Waſſer, dann aber eine Sache des allgemeinen Intereſſes, die aller-
dings einer beſtimmten Sorge von Seiten der Verwaltung werth iſt.
Das Recht auf Eingreifen der letzteren entwickelt ſich auch hier aus
der vollen Freiheit zum Regal, aus dieſem zur Fiſchereigeſetzgebung,
zunächſt mit den Beſtimmungen über Hegezeit und Fangart. Die
neueſte Zeit hat dem Fiſchereiweſen die künſtliche Fiſchzucht hinzu-
gefügt, die noch als Privatunternehmung auftritt, wohl aber werth
wäre, Gegenſtand ſpecieller Sorge der Verwaltung zu werden.
Die Literatur über das Fiſchereiweſen iſt faſt immer mit der über das
Jagdweſen verbunden; daher vergl. die im vor. Abſchn. citirten Schriftſteller
und Angaben. — Frankreich hat eine ſehr entwickelte Geſetzgebung nament-
lich für die Seefiſcherei, mit Vorſchriften und Prämienſyſtem als Concurrenz-
mittel gegen England und Holland; Süßwaſſerfiſcherei (Geſetz vom 15. April
1829). — Oeſterreich dagegen ſehr unvollſtändig; es gilt noch die Verordnung
vom 24. März 1771 ohne rationelle Geſetzgebung. Stubenrauch II. §. 470.
— Preußen: gleichfalls noch auf dem einfachen Standpunkt der Regalität
und der Polizei. (Allgem. Landrecht II. 16; Rönne II. §. 378.)
III. Die Landwirthſchaftspflege.
Princip derſelben.
In der Landwirthſchaft tritt uns nun zuerſt das Gebiet entgegen,
in welchem nicht mehr, wie bei Berg- und Forſtwirthſchaft, die Wirth-
ſchaft durch die Natur ihres Stoffes Gegenſtand des Geſammtintereſſes
und damit des Verwaltungsrechts iſt. Sie iſt vielmehr die urſprüng-
liche, und damit auch ſyſtematiſch erſte Geſtalt der freien Wirthſchaft.
Und hier beginnt daher auch die Frage, was die Verwaltung für das
an ſich freie wirthſchaftliche Leben überhaupt thun könne und ſolle.
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