Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.der Ablösung solcher Dienstbarkeit (Holzlieferung, Streusammeln, 2) Pflanzungsordnungen: 1) bei geschlagenen Waldflächen; 3) Schlagordnung, mit dem Grundsatz, daß keine Rodung 4) Holzbringung, theils durch eigene Straßen, theils mit Für die einzelnen Fragen Verweisung auf die Forstwirthschaftslehre (Forst- Jagdrecht. Die Jagd ist zunächst wirthschaftlich eine Form der Benützung des der Ablöſung ſolcher Dienſtbarkeit (Holzlieferung, Streuſammeln, 2) Pflanzungsordnungen: 1) bei geſchlagenen Waldflächen; 3) Schlagordnung, mit dem Grundſatz, daß keine Rodung 4) Holzbringung, theils durch eigene Straßen, theils mit Für die einzelnen Fragen Verweiſung auf die Forſtwirthſchaftslehre (Forſt- Jagdrecht. Die Jagd iſt zunächſt wirthſchaftlich eine Form der Benützung des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0349" n="325"/> der <hi rendition="#g">Ablöſung</hi> ſolcher Dienſtbarkeit (Holzlieferung, Streuſammeln,<lb/> Maſtung, Weide). <hi rendition="#g">Keine</hi> Ablöſung durch Abtheilung.</p><lb/> <p>2) <hi rendition="#g">Pflanzungso</hi>rdnungen: 1) bei geſchlagenen Waldflächen;<lb/> 2) bei unbeſtandenem abſolutem Waldboden; 3) Baumpflanzen (bei<lb/> Wegen ꝛc.); <hi rendition="#g">Nutzbäume</hi> (Fruchtbäume, Maulbeerbäume ꝛc.) gehören<lb/><hi rendition="#g">nicht</hi> der Forſtwirthſchaft.</p><lb/> <p>3) <hi rendition="#g">Schlagordnung</hi>, mit dem Grundſatz, daß <hi rendition="#g">keine</hi> Rodung<lb/> ohne Erlaubniß der höheren Stelle, und genaue Vorſchrift über das<lb/> Verfahren ſowohl beim Schlagen als beim <hi rendition="#g">Verkaufe</hi> der Waldprodukte.</p><lb/> <p>4) <hi rendition="#g">Holzbringung</hi>, theils durch eigene Straßen, theils mit<lb/> ſog. 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der Ablöſung ſolcher Dienſtbarkeit (Holzlieferung, Streuſammeln,
Maſtung, Weide). Keine Ablöſung durch Abtheilung.
2) Pflanzungsordnungen: 1) bei geſchlagenen Waldflächen;
2) bei unbeſtandenem abſolutem Waldboden; 3) Baumpflanzen (bei
Wegen ꝛc.); Nutzbäume (Fruchtbäume, Maulbeerbäume ꝛc.) gehören
nicht der Forſtwirthſchaft.
3) Schlagordnung, mit dem Grundſatz, daß keine Rodung
ohne Erlaubniß der höheren Stelle, und genaue Vorſchrift über das
Verfahren ſowohl beim Schlagen als beim Verkaufe der Waldprodukte.
4) Holzbringung, theils durch eigene Straßen, theils mit
ſog. Rieſen, theils zu Waſſer mit Trift- und Schwemmrecht, nebſt dem
Recht der Holzwehren. Princip der eventuellen Expropriation für die
Nachbargrundſtücke.
Für die einzelnen Fragen Verweiſung auf die Forſtwirthſchaftslehre (Forſt-
polizei). Dieſelben ſind in den meiſten Fällen nur dadurch verwickelt, daß das
bisherige Recht den Unterſchied zwiſchen den Staatsforſten und den Privat-
forſten aufrecht hält, und daher ſtets die Frage zu entſcheiden bleibt, wie weit
das öffentliche Recht des Forſtweſens in das Privatrecht im öffentlichen In-
tereſſe hineingreifen dürfe und ſolle. Daher hier Schwanken der Geſetzgebung.
Faſt allgemein iſt jedoch ſchon jetzt der Grundſatz, daß keine Rodung ohne
Genehmigung der Forſtbehörde, wobei merkwürdiger Weiſe das Princip der
Entſchädigung fehlt. — Frankreich: Code forest. Art. 147. Neues und ſehr
ausführliches Decret über Bergbewaldung vom 10. Nov. 1864. — Oeſter-
reich: Forſtgeſetz Art. 2. 3. Badens neues Forſtgeſetz von 1854 hat die
durch das Forſtgeſetz von 1833 eingeführte volle Freiheit der Einzelwirthſchaft
wieder aufgehoben (Rau §. 156). — Preußen ſtellte früher die ganze Privat-
wirthſchaft unter behördliche Oberaufſicht; als das zu Widerſprüchen führte,
ſchlug die Geſetzgebung in das Gegentheil um, und gab durch das Landes-
kulturedikt vom 14. Sept. 1811 die volle Freiheit, die jedoch durch die vielen
lokalen Forſtordnungen (bei Rönne §. 382) im Einzelnen weſentlich beſchränkt
iſt. Aus dieſem Zuſtand der Geſetzgebung der Uebelſtand, daß es mit Aus-
nahme des Rodungsverbotes und zum Theil der Servitutenablöſung (Frank-
reich: Code For. 130; Oeſterreich: Geſetz vom 5. Juli 1853 bei Manz, nebſt
Verwaltungsverordnung; Preußen: Rönne §. 381) und einer Reihe von An-
pflanzungsvorſchriften, ſtets zweifelhaft iſt, ob die geſetzlichen Beſtimmungen
auf Privatwirthſchaft Anwendung finden, während doch die Waldungen der
Selbſtverwaltung den ſtaatlichen Vorſchriften unterworfen ſind (vergl. öſterreich.
Staatsforſtgeſetz Art. 1. 2). — Rönne über Preußen §. 381. — Baden:
Forſtſtrafrecht (Verordnung vom 25. Jan. 1865). — Code forest. Art. 90. 128.
Jagdrecht.
Die Jagd iſt zunächſt wirthſchaftlich eine Form der Benützung des
Grundes und Bodens. Allein ſie iſt zugleich die einzige Art, wie
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