Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.system übergeben, und so ist das Schifffahrtswesen der neusten Zeit Charakteristischer Unterschied namentlich Englands von Frankreich Zweiter Theil. Die Verkehrsanstalten. Begriff und Wesen der drei Grundformen. Die Verkehrsanstalten eröffnen nun ein anderes Gebiet. So wie die Gesittung eines Volkes höher steigt, genügt das Ver- ſyſtem übergeben, und ſo iſt das Schifffahrtsweſen der neuſten Zeit Charakteriſtiſcher Unterſchied namentlich Englands von Frankreich Zweiter Theil. Die Verkehrsanſtalten. Begriff und Weſen der drei Grundformen. Die Verkehrsanſtalten eröffnen nun ein anderes Gebiet. So wie die Geſittung eines Volkes höher ſteigt, genügt das Ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0218" n="194"/><hi rendition="#g">ſyſtem</hi> übergeben, und ſo iſt das Schifffahrtsweſen der neuſten Zeit<lb/> auf ſeine wahren Elemente, die Kraft und Tüchtigkeit des Einzelnen<lb/> unter der Hülfe des Staats zurückgeführt.</p><lb/> <p>Charakteriſtiſcher Unterſchied namentlich <hi rendition="#g">Englands</hi> von <hi rendition="#g">Frankreich</hi><lb/> und den meiſten nach Frankreichs Muſter arbeitenden Völkern, daß England<lb/> bis zur neueſten Zeit die Aufgabe der Schifffahrtsverwaltung von jeher mit<lb/> Ausnahme der Navigationsakte ganz der privaten Thätigkeit überließ; nur die<lb/><hi rendition="#aq">registry act</hi> für die Eintragung der Schiffe in die öffentlichen Schiffscatafler<lb/> (26. <hi rendition="#aq">G. III.</hi> 1786) hat für Europa die letzteren ins Leben gerufen; dafür mangeln<lb/> ſogar Vorſchriften über die nöthigen Schiffspapiere (<hi rendition="#g">Pöhls</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> 33). Dann er-<lb/> ſcheint die große <hi rendition="#aq">Merchant Shipping Act</hi> von 1854 (17. 18. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 104), welche<lb/> allerdings ein vollſtändig ausgebildetes Seerecht enthält, und zugleich die Schiff-<lb/> fahrtsordnung beſtimmt. Dazu die <hi rendition="#aq">Merchant Shipping Amendement Act<lb/> 18. 19. Vict.</hi> 91. Organiſation unter dem <hi rendition="#aq">Board of Trade;</hi> über Lootſen ꝛc.<lb/><hi rendition="#g">örtliche</hi> <hi rendition="#aq">Statutes.</hi> Rettungsanſtalten durch Vereine. — <hi rendition="#g">Frankreichs</hi> <hi rendition="#aq">Ecole<lb/> de navigation,</hi> ſtrenge Hafenordnungen unter den <hi rendition="#g">Hafencapitänen</hi> ſchon<lb/> nach der Ordnung von 1681. 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ſyſtem übergeben, und ſo iſt das Schifffahrtsweſen der neuſten Zeit
auf ſeine wahren Elemente, die Kraft und Tüchtigkeit des Einzelnen
unter der Hülfe des Staats zurückgeführt.
Charakteriſtiſcher Unterſchied namentlich Englands von Frankreich
und den meiſten nach Frankreichs Muſter arbeitenden Völkern, daß England
bis zur neueſten Zeit die Aufgabe der Schifffahrtsverwaltung von jeher mit
Ausnahme der Navigationsakte ganz der privaten Thätigkeit überließ; nur die
registry act für die Eintragung der Schiffe in die öffentlichen Schiffscatafler
(26. G. III. 1786) hat für Europa die letzteren ins Leben gerufen; dafür mangeln
ſogar Vorſchriften über die nöthigen Schiffspapiere (Pöhls I. 33). Dann er-
ſcheint die große Merchant Shipping Act von 1854 (17. 18. Vict. 104), welche
allerdings ein vollſtändig ausgebildetes Seerecht enthält, und zugleich die Schiff-
fahrtsordnung beſtimmt. Dazu die Merchant Shipping Amendement Act
18. 19. Vict. 91. Organiſation unter dem Board of Trade; über Lootſen ꝛc.
örtliche Statutes. Rettungsanſtalten durch Vereine. — Frankreichs Ecole
de navigation, ſtrenge Hafenordnungen unter den Hafencapitänen ſchon
nach der Ordnung von 1681. Das Hafenweſen in England wird für jeden
einzelnen Hafen, beſonders für die Landungsplätze, nebſt den Hafenabgaben
beſonders geordnet; daher die beſtändig wiederholten Pier and Harbour Acts
in den engliſchen Parlamentsakten. Allgemeine Hafenordnung 24. 25.
Vict. 45. (Unternehmungen unter Oberaufſicht der Admiralty); dem nach-
folgend das öſterreichiſche Editto von 1774; lokales Recht in den Hanſeſtädten.
Organiſation unter dem Marineminiſterium nach franzöſiſchem Vorbild; in
Oeſterreich das höchſt nützliche Organ der Centralſeebehörde in Trieſt ſeit 1851
(vergl. Stubenrauch I. §. 19. 50). In Preußen und Oeſterreich Navi-
gationsſchulen; Einrichtung und Rechte der Prüfungen (Rönne II. 454;
Regulativ vom 24. April 1863; Stellung des „Navigationsdirektors“ ebend.
und II. §. 228). Lootſen- Barken- und Leuchtthurmweſen in einzelnen
örtlichen Verordnungen und Regulativen (Stubenrauch I. 515; Lootſen-
corps von Trieſt 1850). — Preußen: Rönne II. §. 398. Hülfe im Auslande
durch die Conſuln: Rönne ebend. (Verordnung vom 4. Okt. 1832). — Sardi-
nien: neueſte Schifffahrtsgeſetzgebung für die Handelsmarine (Codice marit-
timo vom 26. Juni 1865). Die Behandlungen des Seerechts haben alle
dieſe Gegenſtände nicht aufgenommen; eine ſelbſtändige Bearbeitung der Schiff-
fahrtsverwaltung im Sinn einer Geſammtauffaſſung mangelt.
Zweiter Theil.
Die Verkehrsanſtalten. Begriff und Weſen der drei Grundformen.
Die Verkehrsanſtalten eröffnen nun ein anderes Gebiet.
So wie die Geſittung eines Volkes höher ſteigt, genügt das Ver-
kehrsmittel, zu deſſen Benützung die individuelle Thätigkeit nothwendig
iſt, die nicht immer alle Bedingungen beſitzt, der Idee des Verkehrs
nicht mehr. Je klarer es wird, daß der Fortſchritt aller Einzelnen
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