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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.

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Beginn der Behandlung des Gegenstandes erst mit der Regalität. Die
historisch rechtliche Auffassung setzt sich fort in der deutschen Rechtsgeschichte
und dem deutschen Privatrecht, ohne staatswissenschaftliches Verständniß. Auf-
nahme in die Polizeiwissenschaft im achtzehnten Jahrhundert (Justi und Sonnen-
fels) und Beibehaltung in derselben (Mohl) jedoch mit vorwiegend technischer
Auffassung. Uebergang in die Verwaltungsgesetzkunde (Mohl, Württemb. Ver-
waltungsrecht), von da an als Excerpt aus den einzelnen gesetzlichen Anord-
nungen. In der Praxis wesentlich örtliche Auffassung.

A. Das Landwegewesen.

Elemente seiner Rechtsgeschichte.

Das gegenwärtige Princip des Landwegerechts ist das Ergebniß
einer vielhundertjährigen Geschichte, die innig mit der Entwicklung von
Staat und Volkswirthschaft zusammenhängt und welche den langsamen
Sieg der Idee der Verwaltung über das historische Wegerecht in ziem-
lich klaren Stadien darlegt. Man kann daher die geschichtliche Ent-
wicklung des Wegewesens in die zwei großen Epochen des Wege-
rechts
und der Wegeverwaltung theilen. Die erste reicht bis zum
achtzehnten Jahrhundert, die zweite empfängt erst mit dem neunzehnten
ihren wahren Inhalt.

Anfänglich sind alle Wege Theile der Grundbesitze, welche sie ver-
binden. Nur die Heerstraßen gehören dem Ganzen. Das öffentliche
Recht ist nur noch das des Wegefriedens. Als aus der bäuerlichen
Geschlechterordnung sich die ständische der Grundherrlichkeit entwickelt,
erzeugt jenes Princip das des grundherrlichen Wegerechts; aus
dem Eigenthum am Wege gehen die Zölle und das Mauthrecht hervor
(telonium und passagium), so wie die öffentliche Dienstbarkeit des
Straßenzwanges. Das Wegewesen wird unfrei. Ueber das grund-
herrliche Wegerecht erhebt sich mit dem sechzehnten Jahrhundert das
Princip des Wegeregals, das anfänglich rein negativ nur noch das
Recht des Staats enthält, gegen die Bedrückungen des Grundherren als
Eigenthümer der Wege einzuschreiten, freilich aber auch das Recht der
Zölle auf den Heerstraßen erzeugt. Das Wegeregal bildet den Uebergang
vom bloßen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren
Zeit. Es bildet den rechtlichen Boden für die Verwirklichung der For-
derungen, welche das entstehende Verständniß der Volkswirthschaft an
die neue Auffassung des öffentlichen Wegewesens stellt. Man beginnt
mit dem achtzehnten Jahrhundert den wirthschaftlichen Werth der
Wege zu begreifen; die Staatswissenschaft gibt der Regalität ihren
ersten positiven Inhalt in der Forderung nach guten Wegen; schon
beginnt die Technik des eigentlichen Wegebaues sich an das allgemeine

Beginn der Behandlung des Gegenſtandes erſt mit der Regalität. Die
hiſtoriſch rechtliche Auffaſſung ſetzt ſich fort in der deutſchen Rechtsgeſchichte
und dem deutſchen Privatrecht, ohne ſtaatswiſſenſchaftliches Verſtändniß. Auf-
nahme in die Polizeiwiſſenſchaft im achtzehnten Jahrhundert (Juſti und Sonnen-
fels) und Beibehaltung in derſelben (Mohl) jedoch mit vorwiegend techniſcher
Auffaſſung. Uebergang in die Verwaltungsgeſetzkunde (Mohl, Württemb. Ver-
waltungsrecht), von da an als Excerpt aus den einzelnen geſetzlichen Anord-
nungen. In der Praxis weſentlich örtliche Auffaſſung.

A. Das Landwegeweſen.

Elemente ſeiner Rechtsgeſchichte.

Das gegenwärtige Princip des Landwegerechts iſt das Ergebniß
einer vielhundertjährigen Geſchichte, die innig mit der Entwicklung von
Staat und Volkswirthſchaft zuſammenhängt und welche den langſamen
Sieg der Idee der Verwaltung über das hiſtoriſche Wegerecht in ziem-
lich klaren Stadien darlegt. Man kann daher die geſchichtliche Ent-
wicklung des Wegeweſens in die zwei großen Epochen des Wege-
rechts
und der Wegeverwaltung theilen. Die erſte reicht bis zum
achtzehnten Jahrhundert, die zweite empfängt erſt mit dem neunzehnten
ihren wahren Inhalt.

Anfänglich ſind alle Wege Theile der Grundbeſitze, welche ſie ver-
binden. Nur die Heerſtraßen gehören dem Ganzen. Das öffentliche
Recht iſt nur noch das des Wegefriedens. Als aus der bäuerlichen
Geſchlechterordnung ſich die ſtändiſche der Grundherrlichkeit entwickelt,
erzeugt jenes Princip das des grundherrlichen Wegerechts; aus
dem Eigenthum am Wege gehen die Zölle und das Mauthrecht hervor
(telonium und passagium), ſo wie die öffentliche Dienſtbarkeit des
Straßenzwanges. Das Wegeweſen wird unfrei. Ueber das grund-
herrliche Wegerecht erhebt ſich mit dem ſechzehnten Jahrhundert das
Princip des Wegeregals, das anfänglich rein negativ nur noch das
Recht des Staats enthält, gegen die Bedrückungen des Grundherren als
Eigenthümer der Wege einzuſchreiten, freilich aber auch das Recht der
Zölle auf den Heerſtraßen erzeugt. Das Wegeregal bildet den Uebergang
vom bloßen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren
Zeit. Es bildet den rechtlichen Boden für die Verwirklichung der For-
derungen, welche das entſtehende Verſtändniß der Volkswirthſchaft an
die neue Auffaſſung des öffentlichen Wegeweſens ſtellt. Man beginnt
mit dem achtzehnten Jahrhundert den wirthſchaftlichen Werth der
Wege zu begreifen; die Staatswiſſenſchaft gibt der Regalität ihren
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beginnt die Technik des eigentlichen Wegebaues ſich an das allgemeine

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[179/0203] Beginn der Behandlung des Gegenſtandes erſt mit der Regalität. Die hiſtoriſch rechtliche Auffaſſung ſetzt ſich fort in der deutſchen Rechtsgeſchichte und dem deutſchen Privatrecht, ohne ſtaatswiſſenſchaftliches Verſtändniß. Auf- nahme in die Polizeiwiſſenſchaft im achtzehnten Jahrhundert (Juſti und Sonnen- fels) und Beibehaltung in derſelben (Mohl) jedoch mit vorwiegend techniſcher Auffaſſung. Uebergang in die Verwaltungsgeſetzkunde (Mohl, Württemb. Ver- waltungsrecht), von da an als Excerpt aus den einzelnen geſetzlichen Anord- nungen. In der Praxis weſentlich örtliche Auffaſſung. A. Das Landwegeweſen. Elemente ſeiner Rechtsgeſchichte. Das gegenwärtige Princip des Landwegerechts iſt das Ergebniß einer vielhundertjährigen Geſchichte, die innig mit der Entwicklung von Staat und Volkswirthſchaft zuſammenhängt und welche den langſamen Sieg der Idee der Verwaltung über das hiſtoriſche Wegerecht in ziem- lich klaren Stadien darlegt. Man kann daher die geſchichtliche Ent- wicklung des Wegeweſens in die zwei großen Epochen des Wege- rechts und der Wegeverwaltung theilen. Die erſte reicht bis zum achtzehnten Jahrhundert, die zweite empfängt erſt mit dem neunzehnten ihren wahren Inhalt. Anfänglich ſind alle Wege Theile der Grundbeſitze, welche ſie ver- binden. Nur die Heerſtraßen gehören dem Ganzen. Das öffentliche Recht iſt nur noch das des Wegefriedens. Als aus der bäuerlichen Geſchlechterordnung ſich die ſtändiſche der Grundherrlichkeit entwickelt, erzeugt jenes Princip das des grundherrlichen Wegerechts; aus dem Eigenthum am Wege gehen die Zölle und das Mauthrecht hervor (telonium und passagium), ſo wie die öffentliche Dienſtbarkeit des Straßenzwanges. Das Wegeweſen wird unfrei. Ueber das grund- herrliche Wegerecht erhebt ſich mit dem ſechzehnten Jahrhundert das Princip des Wegeregals, das anfänglich rein negativ nur noch das Recht des Staats enthält, gegen die Bedrückungen des Grundherren als Eigenthümer der Wege einzuſchreiten, freilich aber auch das Recht der Zölle auf den Heerſtraßen erzeugt. Das Wegeregal bildet den Uebergang vom bloßen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren Zeit. Es bildet den rechtlichen Boden für die Verwirklichung der For- derungen, welche das entſtehende Verſtändniß der Volkswirthſchaft an die neue Auffaſſung des öffentlichen Wegeweſens ſtellt. Man beginnt mit dem achtzehnten Jahrhundert den wirthſchaftlichen Werth der Wege zu begreifen; die Staatswiſſenſchaft gibt der Regalität ihren erſten poſitiven Inhalt in der Forderung nach guten Wegen; ſchon beginnt die Technik des eigentlichen Wegebaues ſich an das allgemeine

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/203>, abgerufen am 19.11.2024.