Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870.wesens entstanden, dessen Grundlage zunächst ein allgemeines (Landes-) Das Beste über das Feuerwesen und die alten Feuerpolizeiordnungen seit System der Feuerpolizei. Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erste ist das Der zweite Theil ist das Löschwesen. Das Löschwesen enthält weſens entſtanden, deſſen Grundlage zunächſt ein allgemeines (Landes-) Das Beſte über das Feuerweſen und die alten Feuerpolizeiordnungen ſeit Syſtem der Feuerpolizei. Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erſte iſt das Der zweite Theil iſt das Löſchweſen. Das Löſchweſen enthält <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0176" n="152"/> weſens entſtanden, deſſen Grundlage zunächſt ein allgemeines (Landes-)<lb/> Geſetz, deſſen Vollziehung vorzugsweiſe der Selbſtverwaltungskörper<lb/> der Landſchaft und Gemeinde iſt, dem das Vereinsweſen theils im<lb/> Löſchweſen, theils im Verſicherungsweſen zur Seite tritt. Dabei <hi rendition="#g">bleibt</hi><lb/> ihm aber ſein vorzugsweiſe lokaler Charakter, indem ſeine örtliche Aus-<lb/> bildung ſtets in geradem Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung,<lb/> zum Theil auch zur Ausbildung feuergefährlicher Gewerbe ſteht.</p><lb/> <p>Das Beſte über das Feuerweſen und die alten Feuerpolizeiordnungen ſeit<lb/> dem ſiebzehnten Jahrhundert: <hi rendition="#g">Juſti</hi>, Polizeiweſen <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 247 ff. „Anſtalten<lb/> wider die Feuersbrünſte“ <hi rendition="#g">Sonnenfels</hi>, Handlung <hi rendition="#aq">V.</hi> 229. <hi rendition="#g">Berg</hi>, Polizei-<lb/> recht Theil <hi rendition="#aq">III.</hi> S. 21 ff. — Die Literatur des vorigen Jahrhunderts war<lb/> ziemlich reich, aber faſt ausſchließlich techniſch; das neunzehnte Jahrhundert<lb/> hat wenig in dieſer Beziehung hervorgebracht. Vergl. <hi rendition="#g">Berg</hi> a. a. O. und dazu<lb/><hi rendition="#g">Mohl</hi> <hi rendition="#aq">III.</hi> 2. — Die Geſetzgebung der neueſten Zeit hat ziemlich allenthalben<lb/> den Standpunkt feſtgehalten, den Landſchaften die Geſetze und die Oberauſſicht,<lb/> den Gemeinden die Vollziehung zu überlaſſen (vergl. ſchon in dieſem Sinne<lb/><hi rendition="#g">Berg</hi> S. 20; <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Preuß. Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 365; Preuß. Allgem. Land-<lb/> recht <hi rendition="#aq">II.</hi> 7. 13. §. 37. <hi rendition="#g">Württemb</hi>. Löſchordnung von 1808. §. 57 f.). Der<lb/> Mangel einer guten Organiſirung liegt daher nicht im Princip, ſondern in der<lb/> Selbſtthätigkeit der Gemeinde. Grundſatz ſollte ſein: Löſch<hi rendition="#g">anſtalten</hi> von der<lb/> Gemeinde herzuſtellen, mit Pflicht zur Stellung von Pferden; <hi rendition="#g">häusliche</hi><lb/> Löſchanſtalten: Pflicht des Eigenthümers; dann Bildung von freien Löſch<hi rendition="#g">corps</hi><lb/> mit ſelbſtgewähltem Vorſtand, unter Verbindung mit den Turnvereinen; da-<lb/> gegen Oberaufſicht über die Löſch<hi rendition="#g">anſtalten</hi> durch die Landſchaft, ſowie Vor-<lb/> ſchriften über die gegenſeitige Gemeindehülfe. Dagegen <hi rendition="#g">muß</hi> in großen Städten<lb/> das Feuerweſen ein ſelbſtändiger <hi rendition="#g">Verwaltungszweig</hi> unter dem Magiſtrate ſein.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Syſtem der Feuerpolizei</hi>.</head><lb/> <p>Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erſte iſt das<lb/> der <hi rendition="#g">Verhütung</hi> der Feuersbrunſt. Sie beginnt mit der Polizei feuer-<lb/> gefährlicher <hi rendition="#g">Gegenſtände</hi>, geht dann über zur Feuerpolizei in den<lb/><hi rendition="#g">Bauordnungen</hi>, ſo weit dieſelben die Feuerſtellen und Rauchfänge ꝛc.<lb/> betreffen, und wird bei der Entwicklung der Gewerbe zugleich zur Feuer-<lb/> polizei des <hi rendition="#g">Betriebes</hi> derſelben. Die Vorſchriften darüber ſind all-<lb/> gemein; die Ueberwachung iſt Sache der Gemeinde; das <hi rendition="#g">Recht</hi> dieſer<lb/> Polizei iſt dann ein, meiſt — freilich nicht allenthalben — geſetzlich<lb/> beſtimmtes <hi rendition="#g">Bußrecht</hi>.</p><lb/> <p>Der zweite Theil iſt das <hi rendition="#g">Löſchweſen</hi>. Das Löſchweſen enthält<lb/> zwei Theile. Der erſte betrifft die <hi rendition="#g">Löſchanſtalten</hi>. Dieſe ſcheiden<lb/> ſich in die öffentlichen Löſchanſtalten (Spritzen ꝛc.) und in die privaten<lb/> (Eimer, Waſſervorrath ꝛc.). Das Minimum derſelben iſt geſetzlich vor-<lb/> geſchrieben oder <hi rendition="#g">ſollte</hi> es ſein; die Oberaufſicht über dieſelben iſt amtlich<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [152/0176]
weſens entſtanden, deſſen Grundlage zunächſt ein allgemeines (Landes-)
Geſetz, deſſen Vollziehung vorzugsweiſe der Selbſtverwaltungskörper
der Landſchaft und Gemeinde iſt, dem das Vereinsweſen theils im
Löſchweſen, theils im Verſicherungsweſen zur Seite tritt. Dabei bleibt
ihm aber ſein vorzugsweiſe lokaler Charakter, indem ſeine örtliche Aus-
bildung ſtets in geradem Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung,
zum Theil auch zur Ausbildung feuergefährlicher Gewerbe ſteht.
Das Beſte über das Feuerweſen und die alten Feuerpolizeiordnungen ſeit
dem ſiebzehnten Jahrhundert: Juſti, Polizeiweſen I. §. 247 ff. „Anſtalten
wider die Feuersbrünſte“ Sonnenfels, Handlung V. 229. Berg, Polizei-
recht Theil III. S. 21 ff. — Die Literatur des vorigen Jahrhunderts war
ziemlich reich, aber faſt ausſchließlich techniſch; das neunzehnte Jahrhundert
hat wenig in dieſer Beziehung hervorgebracht. Vergl. Berg a. a. O. und dazu
Mohl III. 2. — Die Geſetzgebung der neueſten Zeit hat ziemlich allenthalben
den Standpunkt feſtgehalten, den Landſchaften die Geſetze und die Oberauſſicht,
den Gemeinden die Vollziehung zu überlaſſen (vergl. ſchon in dieſem Sinne
Berg S. 20; Rönne, Preuß. Staatsrecht II. §. 365; Preuß. Allgem. Land-
recht II. 7. 13. §. 37. Württemb. Löſchordnung von 1808. §. 57 f.). Der
Mangel einer guten Organiſirung liegt daher nicht im Princip, ſondern in der
Selbſtthätigkeit der Gemeinde. Grundſatz ſollte ſein: Löſchanſtalten von der
Gemeinde herzuſtellen, mit Pflicht zur Stellung von Pferden; häusliche
Löſchanſtalten: Pflicht des Eigenthümers; dann Bildung von freien Löſchcorps
mit ſelbſtgewähltem Vorſtand, unter Verbindung mit den Turnvereinen; da-
gegen Oberaufſicht über die Löſchanſtalten durch die Landſchaft, ſowie Vor-
ſchriften über die gegenſeitige Gemeindehülfe. Dagegen muß in großen Städten
das Feuerweſen ein ſelbſtändiger Verwaltungszweig unter dem Magiſtrate ſein.
Syſtem der Feuerpolizei.
Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erſte iſt das
der Verhütung der Feuersbrunſt. Sie beginnt mit der Polizei feuer-
gefährlicher Gegenſtände, geht dann über zur Feuerpolizei in den
Bauordnungen, ſo weit dieſelben die Feuerſtellen und Rauchfänge ꝛc.
betreffen, und wird bei der Entwicklung der Gewerbe zugleich zur Feuer-
polizei des Betriebes derſelben. Die Vorſchriften darüber ſind all-
gemein; die Ueberwachung iſt Sache der Gemeinde; das Recht dieſer
Polizei iſt dann ein, meiſt — freilich nicht allenthalben — geſetzlich
beſtimmtes Bußrecht.
Der zweite Theil iſt das Löſchweſen. Das Löſchweſen enthält
zwei Theile. Der erſte betrifft die Löſchanſtalten. Dieſe ſcheiden
ſich in die öffentlichen Löſchanſtalten (Spritzen ꝛc.) und in die privaten
(Eimer, Waſſervorrath ꝛc.). Das Minimum derſelben iſt geſetzlich vor-
geſchrieben oder ſollte es ſein; die Oberaufſicht über dieſelben iſt amtlich
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