wesens entstanden, dessen Grundlage zunächst ein allgemeines (Landes-) Gesetz, dessen Vollziehung vorzugsweise der Selbstverwaltungskörper der Landschaft und Gemeinde ist, dem das Vereinswesen theils im Löschwesen, theils im Versicherungswesen zur Seite tritt. Dabei bleibt ihm aber sein vorzugsweise lokaler Charakter, indem seine örtliche Aus- bildung stets in geradem Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung, zum Theil auch zur Ausbildung feuergefährlicher Gewerbe steht.
Das Beste über das Feuerwesen und die alten Feuerpolizeiordnungen seit dem siebzehnten Jahrhundert: Justi, Polizeiwesen I. §. 247 ff. "Anstalten wider die Feuersbrünste" Sonnenfels, Handlung V. 229. Berg, Polizei- recht Theil III. S. 21 ff. -- Die Literatur des vorigen Jahrhunderts war ziemlich reich, aber fast ausschließlich technisch; das neunzehnte Jahrhundert hat wenig in dieser Beziehung hervorgebracht. Vergl. Berg a. a. O. und dazu MohlIII. 2. -- Die Gesetzgebung der neuesten Zeit hat ziemlich allenthalben den Standpunkt festgehalten, den Landschaften die Gesetze und die Oberaussicht, den Gemeinden die Vollziehung zu überlassen (vergl. schon in diesem Sinne Berg S. 20; Rönne, Preuß. Staatsrecht II. §. 365; Preuß. Allgem. Land- recht II. 7. 13. §. 37. Württemb. Löschordnung von 1808. §. 57 f.). Der Mangel einer guten Organisirung liegt daher nicht im Princip, sondern in der Selbstthätigkeit der Gemeinde. Grundsatz sollte sein: Löschanstalten von der Gemeinde herzustellen, mit Pflicht zur Stellung von Pferden; häusliche Löschanstalten: Pflicht des Eigenthümers; dann Bildung von freien Löschcorps mit selbstgewähltem Vorstand, unter Verbindung mit den Turnvereinen; da- gegen Oberaufsicht über die Löschanstalten durch die Landschaft, sowie Vor- schriften über die gegenseitige Gemeindehülfe. Dagegen muß in großen Städten das Feuerwesen ein selbständiger Verwaltungszweig unter dem Magistrate sein.
System der Feuerpolizei.
Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erste ist das der Verhütung der Feuersbrunst. Sie beginnt mit der Polizei feuer- gefährlicher Gegenstände, geht dann über zur Feuerpolizei in den Bauordnungen, so weit dieselben die Feuerstellen und Rauchfänge etc. betreffen, und wird bei der Entwicklung der Gewerbe zugleich zur Feuer- polizei des Betriebes derselben. Die Vorschriften darüber sind all- gemein; die Ueberwachung ist Sache der Gemeinde; das Recht dieser Polizei ist dann ein, meist -- freilich nicht allenthalben -- gesetzlich bestimmtes Bußrecht.
Der zweite Theil ist das Löschwesen. Das Löschwesen enthält zwei Theile. Der erste betrifft die Löschanstalten. Diese scheiden sich in die öffentlichen Löschanstalten (Spritzen etc.) und in die privaten (Eimer, Wasservorrath etc.). Das Minimum derselben ist gesetzlich vor- geschrieben oder sollte es sein; die Oberaufsicht über dieselben ist amtlich
weſens entſtanden, deſſen Grundlage zunächſt ein allgemeines (Landes-) Geſetz, deſſen Vollziehung vorzugsweiſe der Selbſtverwaltungskörper der Landſchaft und Gemeinde iſt, dem das Vereinsweſen theils im Löſchweſen, theils im Verſicherungsweſen zur Seite tritt. Dabei bleibt ihm aber ſein vorzugsweiſe lokaler Charakter, indem ſeine örtliche Aus- bildung ſtets in geradem Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung, zum Theil auch zur Ausbildung feuergefährlicher Gewerbe ſteht.
Das Beſte über das Feuerweſen und die alten Feuerpolizeiordnungen ſeit dem ſiebzehnten Jahrhundert: Juſti, Polizeiweſen I. §. 247 ff. „Anſtalten wider die Feuersbrünſte“ Sonnenfels, Handlung V. 229. Berg, Polizei- recht Theil III. S. 21 ff. — Die Literatur des vorigen Jahrhunderts war ziemlich reich, aber faſt ausſchließlich techniſch; das neunzehnte Jahrhundert hat wenig in dieſer Beziehung hervorgebracht. Vergl. Berg a. a. O. und dazu MohlIII. 2. — Die Geſetzgebung der neueſten Zeit hat ziemlich allenthalben den Standpunkt feſtgehalten, den Landſchaften die Geſetze und die Oberauſſicht, den Gemeinden die Vollziehung zu überlaſſen (vergl. ſchon in dieſem Sinne Berg S. 20; Rönne, Preuß. Staatsrecht II. §. 365; Preuß. Allgem. Land- recht II. 7. 13. §. 37. Württemb. Löſchordnung von 1808. §. 57 f.). Der Mangel einer guten Organiſirung liegt daher nicht im Princip, ſondern in der Selbſtthätigkeit der Gemeinde. Grundſatz ſollte ſein: Löſchanſtalten von der Gemeinde herzuſtellen, mit Pflicht zur Stellung von Pferden; häusliche Löſchanſtalten: Pflicht des Eigenthümers; dann Bildung von freien Löſchcorps mit ſelbſtgewähltem Vorſtand, unter Verbindung mit den Turnvereinen; da- gegen Oberaufſicht über die Löſchanſtalten durch die Landſchaft, ſowie Vor- ſchriften über die gegenſeitige Gemeindehülfe. Dagegen muß in großen Städten das Feuerweſen ein ſelbſtändiger Verwaltungszweig unter dem Magiſtrate ſein.
Syſtem der Feuerpolizei.
Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erſte iſt das der Verhütung der Feuersbrunſt. Sie beginnt mit der Polizei feuer- gefährlicher Gegenſtände, geht dann über zur Feuerpolizei in den Bauordnungen, ſo weit dieſelben die Feuerſtellen und Rauchfänge ꝛc. betreffen, und wird bei der Entwicklung der Gewerbe zugleich zur Feuer- polizei des Betriebes derſelben. Die Vorſchriften darüber ſind all- gemein; die Ueberwachung iſt Sache der Gemeinde; das Recht dieſer Polizei iſt dann ein, meiſt — freilich nicht allenthalben — geſetzlich beſtimmtes Bußrecht.
Der zweite Theil iſt das Löſchweſen. Das Löſchweſen enthält zwei Theile. Der erſte betrifft die Löſchanſtalten. Dieſe ſcheiden ſich in die öffentlichen Löſchanſtalten (Spritzen ꝛc.) und in die privaten (Eimer, Waſſervorrath ꝛc.). Das Minimum derſelben iſt geſetzlich vor- geſchrieben oder ſollte es ſein; die Oberaufſicht über dieſelben iſt amtlich
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der Landſchaft und Gemeinde iſt, dem das Vereinsweſen theils im
Löſchweſen, theils im Verſicherungsweſen zur Seite tritt. Dabei bleibt
ihm aber ſein vorzugsweiſe lokaler Charakter, indem ſeine örtliche Aus-
bildung ſtets in geradem Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung,
zum Theil auch zur Ausbildung feuergefährlicher Gewerbe ſteht.
Das Beſte über das Feuerweſen und die alten Feuerpolizeiordnungen ſeit
dem ſiebzehnten Jahrhundert: Juſti, Polizeiweſen I. §. 247 ff. „Anſtalten
wider die Feuersbrünſte“ Sonnenfels, Handlung V. 229. Berg, Polizei-
recht Theil III. S. 21 ff. — Die Literatur des vorigen Jahrhunderts war
ziemlich reich, aber faſt ausſchließlich techniſch; das neunzehnte Jahrhundert
hat wenig in dieſer Beziehung hervorgebracht. Vergl. Berg a. a. O. und dazu
Mohl III. 2. — Die Geſetzgebung der neueſten Zeit hat ziemlich allenthalben
den Standpunkt feſtgehalten, den Landſchaften die Geſetze und die Oberauſſicht,
den Gemeinden die Vollziehung zu überlaſſen (vergl. ſchon in dieſem Sinne
Berg S. 20; Rönne, Preuß. Staatsrecht II. §. 365; Preuß. Allgem. Land-
recht II. 7. 13. §. 37. Württemb. Löſchordnung von 1808. §. 57 f.). Der
Mangel einer guten Organiſirung liegt daher nicht im Princip, ſondern in der
Selbſtthätigkeit der Gemeinde. Grundſatz ſollte ſein: Löſchanſtalten von der
Gemeinde herzuſtellen, mit Pflicht zur Stellung von Pferden; häusliche
Löſchanſtalten: Pflicht des Eigenthümers; dann Bildung von freien Löſchcorps
mit ſelbſtgewähltem Vorſtand, unter Verbindung mit den Turnvereinen; da-
gegen Oberaufſicht über die Löſchanſtalten durch die Landſchaft, ſowie Vor-
ſchriften über die gegenſeitige Gemeindehülfe. Dagegen muß in großen Städten
das Feuerweſen ein ſelbſtändiger Verwaltungszweig unter dem Magiſtrate ſein.
Syſtem der Feuerpolizei.
Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erſte iſt das
der Verhütung der Feuersbrunſt. Sie beginnt mit der Polizei feuer-
gefährlicher Gegenſtände, geht dann über zur Feuerpolizei in den
Bauordnungen, ſo weit dieſelben die Feuerſtellen und Rauchfänge ꝛc.
betreffen, und wird bei der Entwicklung der Gewerbe zugleich zur Feuer-
polizei des Betriebes derſelben. Die Vorſchriften darüber ſind all-
gemein; die Ueberwachung iſt Sache der Gemeinde; das Recht dieſer
Polizei iſt dann ein, meiſt — freilich nicht allenthalben — geſetzlich
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Der zweite Theil iſt das Löſchweſen. Das Löſchweſen enthält
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ſich in die öffentlichen Löſchanſtalten (Spritzen ꝛc.) und in die privaten
(Eimer, Waſſervorrath ꝛc.). Das Minimum derſelben iſt geſetzlich vor-
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Stein, Lorenz von: Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts: mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Deutschland; als Grundlage für Vorlesungen. Stuttgart, 1870, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_handbuch_1870/176>, abgerufen am 16.07.2024.
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