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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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wäre hoc passu gutwillig agnosciret und prorogiret gewesen; zu geschweigen, daß in der anno 1631 geschehenen cession explicite & implicite versehen, daß die Margarethe Dorothea, mit oder ohne Recht, quocunque in casu non factae solutionis, ihr Erbtheil wie der anzugreiffen Macht haben solte; So hat es der von Saffenburg dennoch anno 1656 dahin gebracht, daß der Freyherr von Walpott die Herrschafft Byrmont quitiren müssen. Worüber Johann Lotharius von Walpott zu Bassenheim verstorben, und weil die Söhne Minorennes, so ist die Sache in solchem Stande biß anno 1685 geblieben, da Casimir Ferdinand, Freyherr von Walpott zu Basseim und Thumherr zu Mayntz, restitutionem in integrum bey Reichs-Cammer zu Speir wider vorige Sententz gesuchet, und auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg eingekommen, und um ein Rescript an das Collegium Camerale zu Speier, um solche Restitution anzunehmen angehalten , ob er solches aber damahls erhalten, ist mit nicht bewust; Doch soll diese Streitigkeit nachdem an der Cammer ein Ende bekommen habeu, und der Bassenheimischen Familie eine grosse Summa Geldes vor ihre Praetension zugesprochen seyn, die execution aber ist durch den Frantzösischen Einfall ins Reich verhindert worden, und, weil die zuerkante Summa den Werth der Herrschafft übersteigen soll, so vermeinen die von Bassenheim, daß sie wohl in possession von Byrmond bleiben dürfften.

Vier und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wartenberg in Bayern Praetens. auff Bayern/ nach Abgang der Bayerschen Linie.

HErtzog Ferdinand zu Bayern vermählte sich anno 1588 mit einer adelichen Dame, Maria, Goerg von Pettenbeck Tochter, und versprach derselben nicht allein in den Ehe-Pacten, sondern verglich sich auch mit seinem Bruder, Hertzog Wilhelm V. zu Bayern, dahin, daß die aus solcher Ehe erzielte Kinder sich des Hertzoglichen Tituls und Wapens enthalten, und mit einer jährlichen Revenue von 6000 fl. vergnügen, nach gäntzlicher Verlöschung aber der Wilhelminischen männlichen Linie in den Bäyerschen Landen succediren solten; Welche Ehe-Pacta und Vergleich Käyser Rudolphus II. anno 1589 den 16 Febr. zu Prag confirmiret hat, wie dahero das Negotium von readmission der Cron Böhmen zu dem Churfürstl. Collegio, und die neundte Chur bey Chur-Bayern sehr recommendiret wurden, wolten Ihr. Churfürstl. Durchl. zwar consentiren, doch mit dem Beding, daß die Grafen von Wartenberg nach Abgang der Wilhelminischen Linie, zur Succession der Chur gelangen möchten : Ob Chur-Pfaltz aber in solchem Fall denen Grafen zu Wartenberg nicht contradiciren würde, stehet dahin.

Fünff und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wied Praetens. auf Nieder-Isenburg und Grensaw.

WIe der letzte Graf zu Nieder-Isenburg und Grensau, Ernst, des Königs Philippi IV in Spanien General-Feld-Zeuch-Meister und Ober-Schatz-Meister, auch Gouverneur der Provintzien Artois und Namur, anno 1664 ohne Erben verstarb, nahmen Chur-Trier und Chur-Pfaltz dessen Herrschafften, als eröffnete Lehen, zu sich , denen sich aber nicht allein die Grafen zu Isenburg und Budingen , sondern auch die Grafen zu Wied wiedersetzet, und haben diese solche Herrschafften, wegen einer vorgegebenen Mit-Belehnung, so ihre Vorfahren darauff erhalten, vindiciret, worüber es zu grossem Streit gekommen, welchen beyzulegen Chur-Cöllen und Chur-Brandenburg von Käyserl. Maj. zu Commissarien benennet worden, es haben die Grafen zu Wied aber bißhero noch nichts erhalten können , führen indessen doch das Wapen und den Titul von Isenburg.

vid. hactenus d. Memoriale ap. Londorp. add. Imhoff Notic. Proc. L. 9. v. 12. §. 2. 3.
Imhoff d. l. §. 3.
Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 2 28.
vid. enim supra Chur-Pfältz. Gerechtigk. auff Bayern.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 53. §. 10
vid supra der Grafen zu Isenburg Praetens.
Imhoff in Notit. Procer. L. 9. c. 13. §. 8. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 786.
Imhoff d. l.
Imhoff L. 6. c. 7. §. 3. in fin.
vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 99. §. 5. & 7.

wäre hoc passu gutwillig agnosciret und prorogiret gewesen; zu geschweigen, daß in der anno 1631 geschehenen cession explicite & implicite versehen, daß die Margarethe Dorothea, mit oder ohne Recht, quocunque in casu non factae solutionis, ihr Erbtheil wie der anzugreiffen Macht haben solte; So hat es der von Saffenburg dennoch anno 1656 dahin gebracht, daß der Freyherr von Walpott die Herrschafft Byrmont quitiren müssen. Worüber Johann Lotharius von Walpott zu Bassenheim verstorben, und weil die Söhne Minorennes, so ist die Sache in solchem Stande biß anno 1685 geblieben, da Casimir Ferdinand, Freyherr von Walpott zu Basseim und Thumherr zu Mayntz, restitutionem in integrum bey Reichs-Cammer zu Speir wider vorige Sententz gesuchet, und auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg eingekommen, und um ein Rescript an das Collegium Camerale zu Speier, um solche Restitution anzunehmen angehalten , ob er solches aber damahls erhalten, ist mit nicht bewust; Doch soll diese Streitigkeit nachdem an der Cammer ein Ende bekommen habeu, und der Bassenheimischen Familie eine grosse Summa Geldes vor ihre Praetension zugesprochen seyn, die execution aber ist durch den Frantzösischen Einfall ins Reich verhindert worden, und, weil die zuerkante Summa den Werth der Herrschafft übersteigen soll, so vermeinen die von Bassenheim, daß sie wohl in possession von Byrmond bleiben dürfften.

Vier und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wartenberg in Bayern Praetens. auff Bayern/ nach Abgang der Bayerschen Linie.

HErtzog Ferdinand zu Bayern vermählte sich anno 1588 mit einer adelichen Dame, Maria, Goerg von Pettenbeck Tochter, und versprach derselben nicht allein in den Ehe-Pacten, sondern verglich sich auch mit seinem Bruder, Hertzog Wilhelm V. zu Bayern, dahin, daß die aus solcher Ehe erzielte Kinder sich des Hertzoglichen Tituls und Wapens enthalten, und mit einer jährlichen Revenue von 6000 fl. vergnügen, nach gäntzlicher Verlöschung aber der Wilhelminischen männlichen Linie in den Bäyerschen Landen succediren solten; Welche Ehe-Pacta und Vergleich Käyser Rudolphus II. anno 1589 den 16 Febr. zu Prag confirmiret hat, wie dahero das Negotium von readmission der Cron Böhmen zu dem Churfürstl. Collegio, und die neundte Chur bey Chur-Bayern sehr recommendiret wurden, wolten Ihr. Churfürstl. Durchl. zwar consentiren, doch mit dem Beding, daß die Grafen von Wartenberg nach Abgang der Wilhelminischen Linie, zur Succession der Chur gelangen möchten : Ob Chur-Pfaltz aber in solchem Fall denen Grafen zu Wartenberg nicht contradiciren würde, stehet dahin.

Fünff und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wied Praetens. auf Nieder-Isenburg und Grensaw.

WIe der letzte Graf zu Nieder-Isenburg und Grensau, Ernst, des Königs Philippi IV in Spanien General-Feld-Zeuch-Meister und Ober-Schatz-Meister, auch Gouverneur der Provintzien Artois und Namur, anno 1664 ohne Erben verstarb, nahmen Chur-Trier und Chur-Pfaltz dessen Herrschafften, als eröffnete Lehen, zu sich , denen sich aber nicht allein die Grafen zu Isenburg und Budingen , sondern auch die Grafen zu Wied wiedersetzet, und haben diese solche Herrschafften, wegen einer vorgegebenen Mit-Belehnung, so ihre Vorfahren darauff erhalten, vindiciret, worüber es zu grossem Streit gekommen, welchen beyzulegen Chur-Cöllen und Chur-Brandenburg von Käyserl. Maj. zu Commissarien benennet worden, es haben die Grafen zu Wied aber bißhero noch nichts erhalten können , führen indessen doch das Wapen und den Titul von Isenburg.

vid. hactenus d. Memoriale ap. Londorp. add. Imhoff Notic. Proc. L. 9. v. 12. §. 2. 3.
Imhoff d. l. §. 3.
Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 2 28.
vid. enim supra Chur-Pfältz. Gerechtigk. auff Bayern.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 53. §. 10
vid supra der Grafen zu Isenburg Praetens.
Imhoff in Notit. Procer. L. 9. c. 13. §. 8. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 786.
Imhoff d. l.
Imhoff L. 6. c. 7. §. 3. in fin.
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[894/0805] wäre hoc passu gutwillig agnosciret und prorogiret gewesen; zu geschweigen, daß in der anno 1631 geschehenen cession explicite & implicite versehen, daß die Margarethe Dorothea, mit oder ohne Recht, quocunque in casu non factae solutionis, ihr Erbtheil wie der anzugreiffen Macht haben solte; So hat es der von Saffenburg dennoch anno 1656 dahin gebracht, daß der Freyherr von Walpott die Herrschafft Byrmont quitiren müssen. Worüber Johann Lotharius von Walpott zu Bassenheim verstorben, und weil die Söhne Minorennes, so ist die Sache in solchem Stande biß anno 1685 geblieben, da Casimir Ferdinand, Freyherr von Walpott zu Basseim und Thumherr zu Mayntz, restitutionem in integrum bey Reichs-Cammer zu Speir wider vorige Sententz gesuchet, und auch bey dem Reichs-Convent zu Regenspurg eingekommen, und um ein Rescript an das Collegium Camerale zu Speier, um solche Restitution anzunehmen angehalten , ob er solches aber damahls erhalten, ist mit nicht bewust; Doch soll diese Streitigkeit nachdem an der Cammer ein Ende bekommen habeu, und der Bassenheimischen Familie eine grosse Summa Geldes vor ihre Praetension zugesprochen seyn, die execution aber ist durch den Frantzösischen Einfall ins Reich verhindert worden, und, weil die zuerkante Summa den Werth der Herrschafft übersteigen soll, so vermeinen die von Bassenheim, daß sie wohl in possession von Byrmond bleiben dürfften. Vier und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wartenberg in Bayern Praetens. auff Bayern/ nach Abgang der Bayerschen Linie. HErtzog Ferdinand zu Bayern vermählte sich anno 1588 mit einer adelichen Dame, Maria, Goerg von Pettenbeck Tochter, und versprach derselben nicht allein in den Ehe-Pacten, sondern verglich sich auch mit seinem Bruder, Hertzog Wilhelm V. zu Bayern, dahin, daß die aus solcher Ehe erzielte Kinder sich des Hertzoglichen Tituls und Wapens enthalten, und mit einer jährlichen Revenue von 6000 fl. vergnügen, nach gäntzlicher Verlöschung aber der Wilhelminischen männlichen Linie in den Bäyerschen Landen succediren solten; Welche Ehe-Pacta und Vergleich Käyser Rudolphus II. anno 1589 den 16 Febr. zu Prag confirmiret hat, wie dahero das Negotium von readmission der Cron Böhmen zu dem Churfürstl. Collegio, und die neundte Chur bey Chur-Bayern sehr recommendiret wurden, wolten Ihr. Churfürstl. Durchl. zwar consentiren, doch mit dem Beding, daß die Grafen von Wartenberg nach Abgang der Wilhelminischen Linie, zur Succession der Chur gelangen möchten : Ob Chur-Pfaltz aber in solchem Fall denen Grafen zu Wartenberg nicht contradiciren würde, stehet dahin. Fünff und dreyßigste Section, Von der Grafen zu Wied Praetens. auf Nieder-Isenburg und Grensaw. WIe der letzte Graf zu Nieder-Isenburg und Grensau, Ernst, des Königs Philippi IV in Spanien General-Feld-Zeuch-Meister und Ober-Schatz-Meister, auch Gouverneur der Provintzien Artois und Namur, anno 1664 ohne Erben verstarb, nahmen Chur-Trier und Chur-Pfaltz dessen Herrschafften, als eröffnete Lehen, zu sich , denen sich aber nicht allein die Grafen zu Isenburg und Budingen , sondern auch die Grafen zu Wied wiedersetzet, und haben diese solche Herrschafften, wegen einer vorgegebenen Mit-Belehnung, so ihre Vorfahren darauff erhalten, vindiciret, worüber es zu grossem Streit gekommen, welchen beyzulegen Chur-Cöllen und Chur-Brandenburg von Käyserl. Maj. zu Commissarien benennet worden, es haben die Grafen zu Wied aber bißhero noch nichts erhalten können , führen indessen doch das Wapen und den Titul von Isenburg. vid. hactenus d. Memoriale ap. Londorp. add. Imhoff Notic. Proc. L. 9. v. 12. §. 2. 3. Imhoff d. l. §. 3. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 2 28. vid. enim supra Chur-Pfältz. Gerechtigk. auff Bayern. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 53. §. 10 vid supra der Grafen zu Isenburg Praetens. Imhoff in Notit. Procer. L. 9. c. 13. §. 8. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 786. Imhoff d. l. Imhoff L. 6. c. 7. §. 3. in fin. vid. Spener hist. Insign. L. 1. c. 99. §. 5. & 7.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 894. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/805>, abgerufen am 21.12.2024.