Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fünff und zwantzigste Section, Vonden Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Reussen. Erstes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff das Burggraffthum Meissen. ES hat Käyser Sigismundus anno 1426 Graf Henrich Reuß dessen Nachkommen und Agnaten mit dem Burggrafthumb Meissen belehnet, und ihn zugleich in den Fürsten-Stand erhoben, worinnen er vom Käyser Alberto II, mit consens aller Fürsten und Stände des Reichs, confirmiret worden, und sind dessen Nachkommen auch über 1 Seculum in völligem Besitz gewesen. Anno 1546 aber ist zwischen den Hertzogen zu Sachsen und gedachten Burggrafen ein Vergleich getroffen worden, vermöge dessen das Burggraffthumb, mit den Pertinentien und dem Schloß Frauenstein, vor eine gewisse Summa Geldes an Hertzog Mauritium zu Sachsen cediret worden, denen Grafen Reussen aber nur der blosse Titul und die Fürstl. Dignität cum voto & Sessione in Comitiis verblieben , worinnen sie auch von Käyser Carolo V und Ferdinando I noch anno 1547 confirmiret worden. Als aber diese Burggräfliche Linie mit Graf Henrico dem jüngern anno 1572 abgangen, sind solche Regalia dem Reich, einige Herrschafften der Cron Böhmen, die meisten Güter aber dem damahligen Churfürsten Augusto zu Sachsen heimgefallen. Es vermeynet aber Peccenstein , daß, weil solch Burggraffthumb Graf Henrico und dessen Nachkommen nicht alleine, sondern auch zugleich dessen Agnaten, von Käyser Sigismundo conferiret worden, obgedachter Transact mit dem Hause Sachsen aber ohne consens der Agnaten geschlossen, solcher ihnen nicht praejudiciren könne, und könten sie solch Burggraffthumb also mit Recht wieder fordern. Und Spener meldet, daß die heutigen Grafen Reussen sich, aus gewissen Ursachen, zwar des Tituls Burggrafen zu Meissen enthielten, von allen Käysern jedoch bey denen Belehnungen bißhero darinnen confirmiret worden. Anderes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetension auff die Herrschafft Ober-Cranichfeld und Schavenforst. DIese Herrschafften hat Graf Henrich der jüngere Reuß von Plauen von der jüngern Linie, dem Fürstl. Hause Sachsen-Weimar anno 1615 verpfändet, und ist bißhero noch nicht wieder eingelöset worden. Drittes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff die Herrschafften und Städte Voigtsberg/ Plauen/ Oelßnitz/ Adorff/ Neukirch und Schöneck. DIese Oerter wurden anno 1559 den 13 Dec. an das Chur-Hauß Sachsen um 60000 fl. Anlehen auff 3 Jahr, gegen 3000 fl. jährlicher Zinsen, verpfändet; Weil solche Schuld aber nicht abgetragen werden können, ist das Chur-Hauß Sachsen Anfangs zur Pfands-Inhabung, und so weiter zum Erb-Besitz erwehnter Städte und Aembter gediehen. Diploma exhibet Petr. Beckler in illustr. Stemmate Ruthen. p. 40. vid. late Peccenstein in Theatr. Sax. c. 18. f. 266. Albin. in dem Sächsischen neuen Stammbaum. p. 264 seqq. add. Knichen Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. 2. th. 13. p. 370. Spener hist. Insign. L. 1. c. 91. §. 13. scribit Albinus d. l. factum id esse mox anno 1426, sed refutatur a Knichenio d. l. p. 371. vid. Peccenstein d. c. 18. f. 168. Literas confirmatorias exhibet Peccenstein d. l. p. 266. add. Albin. d. l. Peccenstein d. l. in d. tr. p. 268. in Indic. Theatr. Nobil. p. 1. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 13. §. 14. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 637.
Fünff und zwantzigste Section, Vonden Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Reussen. Erstes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff das Burggraffthum Meissen. ES hat Käyser Sigismundus anno 1426 Graf Henrich Reuß dessen Nachkommen und Agnaten mit dem Burggrafthumb Meissen belehnet, und ihn zugleich in den Fürsten-Stand erhoben, worinnen er vom Käyser Alberto II, mit consens aller Fürsten und Stände des Reichs, confirmiret worden, und sind dessen Nachkommen auch über 1 Seculum in völligem Besitz gewesen. Anno 1546 aber ist zwischen den Hertzogen zu Sachsen und gedachten Burggrafen ein Vergleich getroffen worden, vermöge dessen das Burggraffthumb, mit den Pertinentien und dem Schloß Frauenstein, vor eine gewisse Summa Geldes an Hertzog Mauritium zu Sachsen cediret worden, denen Grafen Reussen aber nur der blosse Titul und die Fürstl. Dignität cum voto & Sessione in Comitiis verblieben , worinnen sie auch von Käyser Carolo V und Ferdinando I noch anno 1547 confirmiret worden. Als aber diese Burggräfliche Linie mit Graf Henrico dem jüngern anno 1572 abgangen, sind solche Regalia dem Reich, einige Herrschafften der Cron Böhmen, die meisten Güter aber dem damahligen Churfürsten Augusto zu Sachsen heimgefallen. Es vermeynet aber Peccenstein , daß, weil solch Burggraffthumb Graf Henrico und dessen Nachkommen nicht alleine, sondern auch zugleich dessen Agnaten, von Käyser Sigismundo conferiret worden, obgedachter Transact mit dem Hause Sachsen aber ohne consens der Agnaten geschlossen, solcher ihnen nicht praejudiciren könne, und könten sie solch Burggraffthumb also mit Recht wieder fordern. Und Spener meldet, daß die heutigen Grafen Reussen sich, aus gewissen Ursachen, zwar des Tituls Burggrafen zu Meissen enthielten, von allen Käysern jedoch bey denen Belehnungen bißhero darinnen confirmiret worden. Anderes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetension auff die Herrschafft Ober-Cranichfeld und Schavenforst. DIese Herrschafften hat Graf Henrich der jüngere Reuß von Plauen von der jüngern Linie, dem Fürstl. Hause Sachsen-Weimar anno 1615 verpfändet, und ist bißhero noch nicht wieder eingelöset worden. Drittes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff die Herrschafften und Städte Voigtsberg/ Plauen/ Oelßnitz/ Adorff/ Neukirch und Schöneck. DIese Oerter wurden anno 1559 den 13 Dec. an das Chur-Hauß Sachsen um 60000 fl. Anlehen auff 3 Jahr, gegen 3000 fl. jährlicher Zinsen, verpfändet; Weil solche Schuld aber nicht abgetragen werden können, ist das Chur-Hauß Sachsen Anfangs zur Pfands-Inhabung, und so weiter zum Erb-Besitz erwehnter Städte und Aembter gediehen. Diploma exhibet Petr. Beckler in illustr. Stemmate Ruthen. p. 40. vid. late Peccenstein in Theatr. Sax. c. 18. f. 266. Albin. in dem Sächsischen neuen Stammbaum. p. 264 seqq. add. Knichen Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. 2. th. 13. p. 370. Spener hist. Insign. L. 1. c. 91. §. 13. scribit Albinus d. l. factum id esse mox anno 1426, sed refutatur a Knichenio d. l. p. 371. vid. Peccenstein d. c. 18. f. 168. Literas confirmatorias exhibet Peccenstein d. l. p. 266. add. Albin. d. l. Peccenstein d. l. in d. tr. p. 268. in Indic. Theatr. Nobil. p. 1. Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 13. §. 14. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 637.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0787" n="876"/> </div> <div> <head>Fünff und zwantzigste Section, Vonden Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Reussen.</head> <p>Erstes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff das Burggraffthum Meissen.</p> <p>ES hat Käyser Sigismundus anno 1426 Graf Henrich Reuß dessen Nachkommen und Agnaten mit dem Burggrafthumb Meissen belehnet, und ihn zugleich in den Fürsten-Stand erhoben, <note place="foot">Diploma exhibet Petr. Beckler in illustr. Stemmate Ruthen. p. 40.</note> worinnen er vom Käyser Alberto II, mit consens aller Fürsten und Stände des Reichs, confirmiret worden, und sind dessen Nachkommen auch über 1 Seculum in völligem Besitz gewesen. <note place="foot">vid. late Peccenstein in Theatr. Sax. c. 18. f. 266. Albin. in dem Sächsischen neuen Stammbaum. p. 264 seqq. add. Knichen Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. 2. th. 13. p. 370. Spener hist. Insign. L. 1. c. 91. §. 13.</note> Anno 1546 <note place="foot">scribit Albinus d. l. factum id esse mox anno 1426, sed refutatur a Knichenio d. l. p. 371.</note> aber ist zwischen den Hertzogen zu Sachsen und gedachten Burggrafen ein Vergleich getroffen worden, vermöge dessen das Burggraffthumb, mit den Pertinentien und dem Schloß Frauenstein, vor eine gewisse Summa Geldes an Hertzog Mauritium zu Sachsen cediret worden, denen Grafen Reussen aber nur der blosse Titul und die Fürstl. Dignität cum voto & Sessione in Comitiis verblieben <note place="foot">vid. Peccenstein d. c. 18. f. 168.</note>, worinnen sie auch von Käyser Carolo V und Ferdinando I noch anno 1547 confirmiret worden. <note place="foot">Literas confirmatorias exhibet Peccenstein d. l. p. 266. add. Albin. d. l.</note> Als aber diese Burggräfliche Linie mit Graf Henrico dem jüngern anno 1572 abgangen, sind solche Regalia dem Reich, einige Herrschafften der Cron Böhmen, die meisten Güter aber dem damahligen Churfürsten Augusto zu Sachsen heimgefallen. <note place="foot">Peccenstein d. l.</note></p> <p>Es vermeynet aber Peccenstein <note place="foot">in d. tr. p. 268.</note>, daß, weil solch Burggraffthumb Graf Henrico und dessen Nachkommen nicht alleine, sondern auch zugleich dessen Agnaten, von Käyser Sigismundo conferiret worden, obgedachter Transact mit dem Hause Sachsen aber ohne consens der Agnaten geschlossen, solcher ihnen nicht praejudiciren könne, und könten sie solch Burggraffthumb also mit Recht wieder fordern. <note place="foot">in Indic. Theatr. Nobil. p. 1.</note> Und Spener meldet, daß die heutigen Grafen Reussen sich, aus gewissen Ursachen, zwar des Tituls Burggrafen zu Meissen enthielten, von allen Käysern jedoch bey denen Belehnungen bißhero darinnen confirmiret worden.</p> <p>Anderes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetension auff die Herrschafft Ober-Cranichfeld und Schavenforst.</p> <p>DIese Herrschafften hat Graf Henrich der jüngere Reuß von Plauen von der jüngern Linie, dem Fürstl. Hause Sachsen-Weimar anno 1615 verpfändet, und ist bißhero noch nicht wieder eingelöset worden. <note place="foot">Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 13. §. 14.</note></p> <p>Drittes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff die Herrschafften und Städte Voigtsberg/ Plauen/ Oelßnitz/ Adorff/ Neukirch und Schöneck.</p> <p>DIese Oerter wurden anno 1559 den 13 Dec. an das Chur-Hauß Sachsen um 60000 fl. Anlehen auff 3 Jahr, gegen 3000 fl. jährlicher Zinsen, verpfändet; Weil solche Schuld aber nicht abgetragen werden können, ist das Chur-Hauß Sachsen Anfangs zur Pfands-Inhabung, und so weiter zum Erb-Besitz erwehnter Städte und Aembter gediehen. <note place="foot">Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 637.</note></p> </div> <div> </div> </body> </text> </TEI> [876/0787]
Fünff und zwantzigste Section, Vonden Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen Reussen. Erstes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff das Burggraffthum Meissen.
ES hat Käyser Sigismundus anno 1426 Graf Henrich Reuß dessen Nachkommen und Agnaten mit dem Burggrafthumb Meissen belehnet, und ihn zugleich in den Fürsten-Stand erhoben, worinnen er vom Käyser Alberto II, mit consens aller Fürsten und Stände des Reichs, confirmiret worden, und sind dessen Nachkommen auch über 1 Seculum in völligem Besitz gewesen. Anno 1546 aber ist zwischen den Hertzogen zu Sachsen und gedachten Burggrafen ein Vergleich getroffen worden, vermöge dessen das Burggraffthumb, mit den Pertinentien und dem Schloß Frauenstein, vor eine gewisse Summa Geldes an Hertzog Mauritium zu Sachsen cediret worden, denen Grafen Reussen aber nur der blosse Titul und die Fürstl. Dignität cum voto & Sessione in Comitiis verblieben , worinnen sie auch von Käyser Carolo V und Ferdinando I noch anno 1547 confirmiret worden. Als aber diese Burggräfliche Linie mit Graf Henrico dem jüngern anno 1572 abgangen, sind solche Regalia dem Reich, einige Herrschafften der Cron Böhmen, die meisten Güter aber dem damahligen Churfürsten Augusto zu Sachsen heimgefallen.
Es vermeynet aber Peccenstein , daß, weil solch Burggraffthumb Graf Henrico und dessen Nachkommen nicht alleine, sondern auch zugleich dessen Agnaten, von Käyser Sigismundo conferiret worden, obgedachter Transact mit dem Hause Sachsen aber ohne consens der Agnaten geschlossen, solcher ihnen nicht praejudiciren könne, und könten sie solch Burggraffthumb also mit Recht wieder fordern. Und Spener meldet, daß die heutigen Grafen Reussen sich, aus gewissen Ursachen, zwar des Tituls Burggrafen zu Meissen enthielten, von allen Käysern jedoch bey denen Belehnungen bißhero darinnen confirmiret worden.
Anderes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetension auff die Herrschafft Ober-Cranichfeld und Schavenforst.
DIese Herrschafften hat Graf Henrich der jüngere Reuß von Plauen von der jüngern Linie, dem Fürstl. Hause Sachsen-Weimar anno 1615 verpfändet, und ist bißhero noch nicht wieder eingelöset worden.
Drittes Capitel/ Von der Grafen Reussen Praetens. auff die Herrschafften und Städte Voigtsberg/ Plauen/ Oelßnitz/ Adorff/ Neukirch und Schöneck.
DIese Oerter wurden anno 1559 den 13 Dec. an das Chur-Hauß Sachsen um 60000 fl. Anlehen auff 3 Jahr, gegen 3000 fl. jährlicher Zinsen, verpfändet; Weil solche Schuld aber nicht abgetragen werden können, ist das Chur-Hauß Sachsen Anfangs zur Pfands-Inhabung, und so weiter zum Erb-Besitz erwehnter Städte und Aembter gediehen.
Diploma exhibet Petr. Beckler in illustr. Stemmate Ruthen. p. 40.
vid. late Peccenstein in Theatr. Sax. c. 18. f. 266. Albin. in dem Sächsischen neuen Stammbaum. p. 264 seqq. add. Knichen Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 2. c. 2. th. 13. p. 370. Spener hist. Insign. L. 1. c. 91. §. 13.
scribit Albinus d. l. factum id esse mox anno 1426, sed refutatur a Knichenio d. l. p. 371.
vid. Peccenstein d. c. 18. f. 168.
Literas confirmatorias exhibet Peccenstein d. l. p. 266. add. Albin. d. l.
Peccenstein d. l.
in d. tr. p. 268.
in Indic. Theatr. Nobil. p. 1.
Imhoff Notit. Proc. L. 6. c. 13. §. 14.
Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 637.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |