Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

nen Patribus des Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß; das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- & Obreptionis.

Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V. §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac. sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium & bonorum seyn, wiewohl mit einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP. Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also benennet, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3 Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey 5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber Executiones in Circulo & extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP. selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura & Constitutiones verfahren. sc.

Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und Streitigkeiten.

VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung geschehen.

Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Löwenstein.

VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg Praetens. Meldung geschehen.

nen Patribus des Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß; das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- & Obreptionis.

Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V. §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac. sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium & bonorum seyn, wiewohl mit einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP. Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also beneñet, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3 Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey 5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber Executiones in Circulo & extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP. selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura & Constitutiones verfahren. sc.

Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und Streitigkeiten.

VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung geschehen.

Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Löwenstein.

VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg Praetens. Meldung geschehen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0769" n="858"/>
nen Patribus des            Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den            Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß;            das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- &amp; Obreptionis.</p>
        <p>Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze            lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann            die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen            der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium            Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V.            §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung            hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore            pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte            Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac.            sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie            universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium &amp; bonorum seyn, wiewohl mit            einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte            secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß            solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen            in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP.            Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also            benen&#x0303;et, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter            genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios            ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der            Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3            Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug            und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die            PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch            viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro            objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey            5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes            ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme            gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber            Executiones in Circulo &amp; extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey            Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP.            selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August            zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit            verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura &amp; Constitutiones verfahren. sc.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und            Streitigkeiten.</head>
        <p>VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer            Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff            Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung            geschehen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu            Löwenstein.</head>
        <p>VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der            Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg            Praetens. Meldung geschehen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[858/0769] nen Patribus des Creutz-Ordens, ut talibus geschehen, sondern in so weit sie zu Falckenhagen den Gottesdienst zu beobachten verordnet, da aber dieses cessire, so cessire auch deren Genuß; das anno 1598 ausgebrachte Mandatum laborire vitio Sub- & Obreptionis. Ad V. Daß die anno 1649 geschehene Restitution wider die Reichs-Fundamental-Gesetze lauffe, und ungültig, solches sey irrig, und aus angeführten Ursachen nicht erwiesen, dann die sub n. 1) angeführte Explication des Friedenschlußes sey ohn all Fundament, angesehen der Religions-Friede, worinnen den Reichs-Ständen Augspurgischer Confession das Exercitium Religionis und jus reformandi frey gelassen, in dem Osnabruggischen Friedenschluß Art. V. §. 1. expressis verbis confirmiret, und falle dadurch auch der PP. Jesuitarum Meynung hinweg, ob sey der Religions-Friede nur von denen Veränderungen zu verstehen, die tempore pacificationis schon vorgegangen; so finde sich auch 2) die von denen PP. gemachte Distinctio bonorum Ecclesiasticorum in puncto restitutionis an keinem Orte des Instr. Pac. sondern es würde Artic. 3. §. 1. simpliciter verordnet, gleich wie die Amnestie universelle sey, also solle auch die Restitutio jurium & bonorum seyn, wiewohl mit einer hernach angeführten Restriction; daß solch Kloster aber von Lippe solte secularisiret seyn, solches sey nicht erweißlich; Es thäte auch zur Sache nichts, daß solche Oblatio nicht vi privata oder intuitu religionis geschehen, sintemahlen dem allen in dem §. Quaecunque monasteria schon abgeholffen worden; zugeschweigen, daß die PP. Jesuitae diese Güter nicht ein sondern vielmahl vor geistliche Güter ausgegeben, und also beneñet, biß sie anno 1674 sich eines andern bedacht, und Falckenhagensche Güter genennet. Daß 3) dieser Casus von der Nürrenbergischen Deputation inter casus dubios ausgesetzet worden, sey der PP. figmentum, zumahlen die klaren Worte der Executions-Recesse, der Käyserl. Edicte und der Designation der restituendorum in 3 Terminen ein anders ausweise. Daß 4) nur noch alleine Evangelische Gesandte zu Osnabrug und Münster gewesen, die die Execution veranlasset, könte nicht erwiesen werden, ja die PP. gestünden an einem Orte selber, daß die Käyserl. Gesandschafft, und mit derselben auch viele Catholische annoch zu Münster gegenwärtig gewesen, welche die Sache als Civilem pro objecto restitutionis nicht gehalten. Von den Nieder-Sächsischen Crayß-Directoren aber sey 5) die Execution dahero geschehen, weil Münster, als des Westpfählischen Crayßes ausschreibender Fürst, die Execution immer trainiret, und auch schlechte Hoffnung von ihme gefasset werden können, weil er zugleich Bischoff zu Paderborn gewesen; daß aber Executiones in Circulo & extra Circulum auch per Commissiones geschehen könten, sey Reichs-kundig; die Commission, so Käyser Ferdinandus III erkandt, sey wider die PP. selbsten gewesen, dahero sie sich darauff nicht zu beruffen, sonderlich da Hertzog August zu Braunschweig, auff den die Commission mit gerichtet gewesen, die Execution selber mit verrichtet, und sey damit allerdings juxta jura & Constitutiones verfahren. sc. Funffzehende Section, Von der Grafen zu Löwenhaupt Praetens. und Streitigkeiten. VON der Streitigk. so dieses Gräfl. Hauß nebst den Grafen zu Manderscheid Kailischer Linie, wegen der Grafschafft Falckenstein haben, und von der ehemahligen Praetension auff Brezeheim und Reipolzkirch, davon wird unten bey den Manderscheidischen Praetens. Meldung geschehen. Sechzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Löwenstein. VOn der Grafen zu Löwenstein Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Würtenberg, wegen der Landeshoheit der Grafschafft Löwenstein, davon ist oben bey der Hertzoge zu Würtenberg Praetens. Meldung geschehen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/769
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 858. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/769>, abgerufen am 30.12.2024.