Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Praetension auff Nieder-Isenburg und Gransaw. GRaff Henricus zu Isenburg, der anno 1290 verstorben, hinterließ 3 Söhne, Gerlachum, Ludovicum und Eberhardum; davon Gerlachus unverheyrathet starb, die 2 andern aber theileten sich in 2 Linien, davon Ludovicus die Ober-Isenburgische (oder auch Budingische genant, weil er mit seiner Gemahlin Hedwig die Grafschafft Budingen bekam) Eberhardus aber die Nieder-Isenburgische propagirte . Und bekam dieses Eberhardi Enckel Salentin II auch die Grafschafft Grensan mit seiner Gemahlin Adelheid, des Grafen zu Grensan und Isenburg Tochter . Als nun der letzte solcher Nieder-Isenburgischen Linie, Graf Ernst, Gouverneur der Provintzien Artois und Namur, des Königs Philippi IV. in Spanien General-Feld-Zeug-Meister und Ober-Schatz-Meister, anno 1664 mit Tode abgieng, vermeinten die Grafen zu Isenburg und Budingen, als nechste Agnati, in dem Lehen zu succediren, musten aber vernehmen, daß solche bereits als eröffnete Lehen von dem Lehens-Herrn dem Ertz-Bischoff zu Trier, und Chur-Pfaltz, und dem Abt zu Fulda (welcher letztere schon vorlängst dem Baron von Walderdorff die Expectantz auff die Fuldische Lehen gegeben) occupiret worden; worüber sich die Grafen zu Isenburg zwar sehr beklaget, aber keine Categorische Antwort erhalten können, und weil darauff die Krieges-Unruhe der Orten eingefallen, so sind die Grafen dadurch verhindert worden ihre Praetension zu prosequiren. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Streitigkeit mit des Graf Anthons zu Isenburg-Kelsterbantischer Linie aus ungleicher Ehe gezeugten Nachkommen wegen der Succession. GRaff Anton zu Isenburg-Kelsterband hatte sich nach dem Tode seiner ersten Gemahlin, mit eines gemeinen Ackermanns Tochter, Nahmens Catharina Gumpelin von Gelenhar, in die andere Ehe eingelassen, und mit derselben 3 Töchter, und einen Sohn, Johann Ottonem, gezeuget, welcher, nach des Vatern Tod, mit seinen Halb-Brüdern und Schwestern in denen respective Lehen- und allodial-Gütern mit zu succediren praetendirte, und weil er einige Contradiction fand, so belangte er sowohl den Bischoff zu Würtzburg, welcher das Lehngut Schönwein, als heimgefallen, eingezogen, als auch Graff Wolffgang Ernsten, von der Birnsteinischen Linie, der sich der andern Güter, als ein nechster Agnat, angenommen hatte, vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer; Nachdem ihm dieses nun aufferlegte, das ihme vorgeworffene vitium natalitium coram competente judice ecclesiastico zu purgiren, erwehlte er dißfalls den Churfürsten zu Mayntz zum Richter, welcher, nach dem er die Gegenpartheyen vorhero citiret, ihn anno 1622 den 9 Dec. vor Graf Antons zu Isenburg und Catharinen Gumpelin rechtmäßigen leiblichen Sohn erklährte; Diese Sententz beschuldigte der Graf zu Isenburg der nullität, weil er dem Ertz-Bischöfflichen Mäyntzischen Stuhl, als der einer andern Religion beypflichtete, keine JCtion über sich geständig wäre, blieb also die Sache, wegen des eingefallenen Teutschen Krieges, liegen. Nach der Hand wurde der Process von Johann Ortens Töchtern wieder fortgesetzet, und anno 1670 wider Beklagte bey der Reichs-Cammer definitive erkandt auch anno 1673, und 1684 denen Ober-Rheinischen Crayß-Directoren die Execution auffgetragen, welche aber durch eine neue Urthel aus der Cammer, daß Klägerin vor allen Dingen über die Ertz-Bischöffliche Mäyntzische Sententz des Käysers, und des gesamten Reichs approbation bringen solte, rückgängig worden, und biß dato unterblieben. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 53. §. 3. 4. 5. Spener d. l. §. 4. Spener d. l. §. 10. & Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 618. Refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 618.
Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Praetension auff Nieder-Isenburg und Gransaw. GRaff Henricus zu Isenburg, der anno 1290 verstorben, hinterließ 3 Söhne, Gerlachum, Ludovicum und Eberhardum; davon Gerlachus unverheyrathet starb, die 2 andern aber theileten sich in 2 Linien, davon Ludovicus die Ober-Isenburgische (oder auch Budingische genant, weil er mit seiner Gemahlin Hedwig die Grafschafft Budingen bekam) Eberhardus aber die Nieder-Isenburgische propagirte . Und bekam dieses Eberhardi Enckel Salentin II auch die Grafschafft Grensan mit seiner Gemahlin Adelheid, des Grafen zu Grensan und Isenburg Tochter . Als nun der letzte solcher Nieder-Isenburgischen Linie, Graf Ernst, Gouverneur der Provintzien Artois und Namur, des Königs Philippi IV. in Spanien General-Feld-Zeug-Meister und Ober-Schatz-Meister, anno 1664 mit Tode abgieng, vermeinten die Grafen zu Isenburg und Budingen, als nechste Agnati, in dem Lehen zu succediren, musten aber vernehmen, daß solche bereits als eröffnete Lehen von dem Lehens-Herrn dem Ertz-Bischoff zu Trier, und Chur-Pfaltz, und dem Abt zu Fulda (welcher letztere schon vorlängst dem Baron von Walderdorff die Expectantz auff die Fuldische Lehen gegeben) occupiret worden; worüber sich die Grafen zu Isenburg zwar sehr beklaget, aber keine Categorische Antwort erhalten können, und weil darauff die Krieges-Unruhe der Orten eingefallen, so sind die Grafen dadurch verhindert worden ihre Praetension zu prosequiren. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Streitigkeit mit des Graf Anthons zu Isenburg-Kelsterbantischer Linie aus ungleicher Ehe gezeugten Nachkommen wegen der Succession. GRaff Anton zu Isenburg-Kelsterband hatte sich nach dem Tode seiner ersten Gemahlin, mit eines gemeinen Ackermanns Tochter, Nahmens Catharina Gumpelin von Gelenhar, in die andere Ehe eingelassen, und mit derselben 3 Töchter, und einen Sohn, Johann Ottonem, gezeuget, welcher, nach des Vatern Tod, mit seinen Halb-Brüdern und Schwestern in denen respective Lehen- und allodial-Gütern mit zu succediren praetendirte, und weil er einige Contradiction fand, so belangte er sowohl den Bischoff zu Würtzburg, welcher das Lehngut Schönwein, als heimgefallen, eingezogen, als auch Graff Wolffgang Ernsten, von der Birnsteinischen Linie, der sich der andern Güter, als ein nechster Agnat, angenommen hatte, vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer; Nachdem ihm dieses nun aufferlegte, das ihme vorgeworffene vitium natalitium coram competente judice ecclesiastico zu purgiren, erwehlte er dißfalls den Churfürsten zu Mayntz zum Richter, welcher, nach dem er die Gegenpartheyen vorhero citiret, ihn anno 1622 den 9 Dec. vor Graf Antons zu Isenburg und Catharinen Gumpelin rechtmäßigen leiblichen Sohn erklährte; Diese Sententz beschuldigte der Graf zu Isenburg der nullität, weil er dem Ertz-Bischöfflichen Mäyntzischen Stuhl, als der einer andern Religion beypflichtete, keine JCtion über sich geständig wäre, blieb also die Sache, wegen des eingefallenen Teutschen Krieges, liegen. Nach der Hand wurde der Process von Johann Ortens Töchtern wieder fortgesetzet, und anno 1670 wider Beklagte bey der Reichs-Cammer definitive erkandt auch anno 1673, und 1684 denen Ober-Rheinischen Crayß-Directoren die Execution auffgetragen, welche aber durch eine neue Urthel aus der Cammer, daß Klägerin vor allen Dingen über die Ertz-Bischöffliche Mäyntzische Sententz des Käysers, und des gesamten Reichs approbation bringen solte, rückgängig worden, und biß dato unterblieben. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 53. §. 3. 4. 5. Spener d. l. §. 4. Spener d. l. §. 10. & Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 618. Refert haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 618.
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Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Praetension auff Nieder-Isenburg und Gransaw.
GRaff Henricus zu Isenburg, der anno 1290 verstorben, hinterließ 3 Söhne, Gerlachum, Ludovicum und Eberhardum; davon Gerlachus unverheyrathet starb, die 2 andern aber theileten sich in 2 Linien, davon Ludovicus die Ober-Isenburgische (oder auch Budingische genant, weil er mit seiner Gemahlin Hedwig die Grafschafft Budingen bekam) Eberhardus aber die Nieder-Isenburgische propagirte . Und bekam dieses Eberhardi Enckel Salentin II auch die Grafschafft Grensan mit seiner Gemahlin Adelheid, des Grafen zu Grensan und Isenburg Tochter . Als nun der letzte solcher Nieder-Isenburgischen Linie, Graf Ernst, Gouverneur der Provintzien Artois und Namur, des Königs Philippi IV. in Spanien General-Feld-Zeug-Meister und Ober-Schatz-Meister, anno 1664 mit Tode abgieng, vermeinten die Grafen zu Isenburg und Budingen, als nechste Agnati, in dem Lehen zu succediren, musten aber vernehmen, daß solche bereits als eröffnete Lehen von dem Lehens-Herrn dem Ertz-Bischoff zu Trier, und Chur-Pfaltz, und dem Abt zu Fulda (welcher letztere schon vorlängst dem Baron von Walderdorff die Expectantz auff die Fuldische Lehen gegeben) occupiret worden; worüber sich die Grafen zu Isenburg zwar sehr beklaget, aber keine Categorische Antwort erhalten können, und weil darauff die Krieges-Unruhe der Orten eingefallen, so sind die Grafen dadurch verhindert worden ihre Praetension zu prosequiren.
Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Isenburg und Budingen Streitigkeit mit des Graf Anthons zu Isenburg-Kelsterbantischer Linie aus ungleicher Ehe gezeugten Nachkommen wegen der Succession.
GRaff Anton zu Isenburg-Kelsterband hatte sich nach dem Tode seiner ersten Gemahlin, mit eines gemeinen Ackermanns Tochter, Nahmens Catharina Gumpelin von Gelenhar, in die andere Ehe eingelassen, und mit derselben 3 Töchter, und einen Sohn, Johann Ottonem, gezeuget, welcher, nach des Vatern Tod, mit seinen Halb-Brüdern und Schwestern in denen respective Lehen- und allodial-Gütern mit zu succediren praetendirte, und weil er einige Contradiction fand, so belangte er sowohl den Bischoff zu Würtzburg, welcher das Lehngut Schönwein, als heimgefallen, eingezogen, als auch Graff Wolffgang Ernsten, von der Birnsteinischen Linie, der sich der andern Güter, als ein nechster Agnat, angenommen hatte, vor dem Käyserl. Cammer-Gericht zu Speyer; Nachdem ihm dieses nun aufferlegte, das ihme vorgeworffene vitium natalitium coram competente judice ecclesiastico zu purgiren, erwehlte er dißfalls den Churfürsten zu Mayntz zum Richter, welcher, nach dem er die Gegenpartheyen vorhero citiret, ihn anno 1622 den 9 Dec. vor Graf Antons zu Isenburg und Catharinen Gumpelin rechtmäßigen leiblichen Sohn erklährte; Diese Sententz beschuldigte der Graf zu Isenburg der nullität, weil er dem Ertz-Bischöfflichen Mäyntzischen Stuhl, als der einer andern Religion beypflichtete, keine JCtion über sich geständig wäre, blieb also die Sache, wegen des eingefallenen Teutschen Krieges, liegen. Nach der Hand wurde der Process von Johann Ortens Töchtern wieder fortgesetzet, und anno 1670 wider Beklagte bey der Reichs-Cammer definitive erkandt auch anno 1673, und 1684 denen Ober-Rheinischen Crayß-Directoren die Execution auffgetragen, welche aber durch eine neue Urthel aus der Cammer, daß Klägerin vor allen Dingen über die Ertz-Bischöffliche Mäyntzische Sententz des Käysers, und des gesamten Reichs approbation bringen solte, rückgängig worden, und biß dato unterblieben.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 53. §. 3. 4. 5.
Spener d. l. §. 4.
Spener d. l. §. 10. & Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 618.
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