Endlich schlug sich der Hertzog Maximilian zu Bäyern, als Landesherr, dazwischen, und nahm auff Bitte des Freyherrn Wolffgang Viti von Maxelrain diese streitige. Herrschafft anno 1612 in Besitz, darinnen er auch nachdem geblieben , und hat der Hertzog zu Bäyern auch den Reichs-Abschied de anno 1641, und dessen Witbe, als Vormünderin ihres Sohnes, den Reichs-Abschied de anno 1654 als Herren von Mündelheim durch ihre Gesandten unterschrieben; Nach der Schellenbergischen Schlacht aber haben Ihr. Käyserl. Majest. diese Herrschafft zum Fürstenthum erhoben, und dem Duc de Marlborug conferiret, der auch Votum & Sessionem deshalb in Comitiis erhalten; scheinet es also, daß der Grafen zu Fugger Praetension schon müsse abgethan gewesen seyn.
Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Severinischer Linie Praetens. auff die Grafschafft Helffenstein und Herrschafft Gundelfingen.
DIe Grafschafft Helffenstein hatte vor diesem ihre eigene Herren, welche die Grafschafft anno 1369 an die Stadt Ulm verkauffet, welchen Verkauff sie zwar propter laesionem zu retractiren gesuchet; Weil der Contract aber von dem Pabst, dem Käyser, den Churfürsten und Patritiis unterschrieben und besiegelt worden, so haben sie damit nicht fortkommen können, behielten aber dennoch zu Conservirung ihres vermeinten Rechtes an die Grafschafft, den Titul und Wapen von Helffenstein bey. Diese Grafen von Helffenstein besassen auch die Herrschafft Gundelfingen, als welche, nach des letzten Herrn zu Gundelfingen Georgii Tod, durch dessen Tochter auff Graf Georgium zu Helfenstein gebracht war. Wie nun diese Gräffliche Familie mit Rudolpho dem letzten Grafen zu Helfenstein abging, entstund wegen der Succession grosse Streitigkeit, die zum Theil auch noch nicht völlig beygeleget. Unter andern aber machte Severinus Freyherr von Fugger, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Rudolphi zu Helffenstein Schwester, starcke praetension auf solche Erbschafft, und ob er zwar zurück stehen muste, so nahm er doch zu conservirung seines Rechtes das Helffensteinische so wohl als Gundelfingische Wapen an.
Es ist aber dieses Severini männliche Linie anno 1626 mit Graf Henrico abgangen, und blühet von dessen Nachkommen nur noch ein weiblicher Ast, nemlich Maria Johanna, des Grafen Carl Fuggers, Stadthalters von Landhut, Tochter, erstlich des Freyherrn von Lösch, hernach aber des Grafen Frantz Sebastian von Taxis Gemahlin. Dahero solche alte praetensionen nunmehro vielleicht völlig erloschen.
Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Streitigk. mit dem Abt zu Keyßheim wegen der Hohen-Obrigk. in dem Dorff Jenkrichingen.
WEgen der hohen Obrigkeit in diesem Dorff ist schon im 16 Seculo zwischen Antonio Fugger, dessen Söhnen und Erben, und dem Abt Iohanne zu Keyßheim Streit gewesen, welcher aber in possessorio an der Cammer zu Speyer vor Klägere, nehmlich die Grafen zu Fugger ausgefallen, jedoch ist dem Beklagten, nehmlich dem Abt zu Keyßheim, alle seine Foderung in petitorio, so er einige zu haben vermeinet, an gebührendem Ort auszuführen vorbehalten worden. vid. Meuhsneri Dec. Cam. Tom. I. L. 1. Dec. 3.
Sechste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Fürstenberg.
Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 30. n. 32. Spener hist. Insign. L. 2. c. 53. §. 6.
vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. 3. c. 11. p. 36. Part. 6. L. 3. c. 5. p. 321. Spener hist. Insign. L. 1. c. 35. §. 4.
Spener d. l. §. 6.
Spener d. l. §. 11.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 25. §. 6. 7.
Spener d. c. 25. §. 6.
Si fides Autori der Durchl. Welt. Part. 3. p. 264.
Endlich schlug sich der Hertzog Maximilian zu Bäyern, als Landesherr, dazwischen, und nahm auff Bitte des Freyherrn Wolffgang Viti von Maxelrain diese streitige. Herrschafft anno 1612 in Besitz, darinnen er auch nachdem geblieben , und hat der Hertzog zu Bäyern auch den Reichs-Abschied de anno 1641, und dessen Witbe, als Vormünderin ihres Sohnes, den Reichs-Abschied de anno 1654 als Herren von Mündelheim durch ihre Gesandten unterschrieben; Nach der Schellenbergischen Schlacht aber haben Ihr. Käyserl. Majest. diese Herrschafft zum Fürstenthum erhoben, und dem Duc de Marlborug conferiret, der auch Votum & Sessionem deshalb in Comitiis erhalten; scheinet es also, daß der Grafen zu Fugger Praetension schon müsse abgethan gewesen seyn.
Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Severinischer Linie Praetens. auff die Grafschafft Helffenstein und Herrschafft Gundelfingen.
DIe Grafschafft Helffenstein hatte vor diesem ihre eigene Herren, welche die Grafschafft anno 1369 an die Stadt Ulm verkauffet, welchen Verkauff sie zwar propter laesionem zu retractiren gesuchet; Weil der Contract aber von dem Pabst, dem Käyser, den Churfürsten und Patritiis unterschrieben und besiegelt worden, so haben sie damit nicht fortkommen können, behielten aber dennoch zu Conservirung ihres vermeinten Rechtes an die Grafschafft, den Titul und Wapen von Helffenstein bey. Diese Grafen von Helffenstein besassen auch die Herrschafft Gundelfingen, als welche, nach des letzten Herrn zu Gundelfingen Georgii Tod, durch dessen Tochter auff Graf Georgium zu Helfenstein gebracht war. Wie nun diese Gräffliche Familie mit Rudolpho dem letzten Grafen zu Helfenstein abging, entstund wegen der Succession grosse Streitigkeit, die zum Theil auch noch nicht völlig beygeleget. Unter andern aber machte Severinus Freyherr von Fugger, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Rudolphi zu Helffenstein Schwester, starcke praetension auf solche Erbschafft, und ob er zwar zurück stehen muste, so nahm er doch zu conservirung seines Rechtes das Helffensteinische so wohl als Gundelfingische Wapen an.
Es ist aber dieses Severini männliche Linie anno 1626 mit Graf Henrico abgangen, und blühet von dessen Nachkommen nur noch ein weiblicher Ast, nemlich Maria Johanna, des Grafen Carl Fuggers, Stadthalters von Landhut, Tochter, erstlich des Freyherrn von Lösch, hernach aber des Grafen Frantz Sebastian von Taxis Gemahlin. Dahero solche alte praetensionen nunmehro vielleicht völlig erloschen.
Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Streitigk. mit dem Abt zu Keyßheim wegen der Hohen-Obrigk. in dem Dorff Jenkrichingen.
WEgen der hohen Obrigkeit in diesem Dorff ist schon im 16 Seculo zwischen Antonio Fugger, dessen Söhnen und Erben, und dem Abt Iohanne zu Keyßheim Streit gewesen, welcher aber in possessorio an der Cammer zu Speyer vor Klägere, nehmlich die Grafen zu Fugger ausgefallen, jedoch ist dem Beklagten, nehmlich dem Abt zu Keyßheim, alle seine Foderung in petitorio, so er einige zu haben vermeinet, an gebührendem Ort auszuführen vorbehalten worden. vid. Meuhsneri Dec. Cam. Tom. I. L. 1. Dec. 3.
Sechste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Fürstenberg.
Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 30. n. 32. Spener hist. Insign. L. 2. c. 53. §. 6.
vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. 3. c. 11. p. 36. Part. 6. L. 3. c. 5. p. 321. Spener hist. Insign. L. 1. c. 35. §. 4.
Spener d. l. §. 6.
Spener d. l. §. 11.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 25. §. 6. 7.
Spener d. c. 25. §. 6.
Si fides Autori der Durchl. Welt. Part. 3. p. 264.
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Endlich schlug sich der Hertzog Maximilian zu Bäyern, als Landesherr, dazwischen, und nahm auff Bitte des Freyherrn Wolffgang Viti von Maxelrain diese streitige. Herrschafft anno 1612 in Besitz, darinnen er auch nachdem geblieben <noteplace="foot">Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 30. n. 32. Spener hist. Insign. L. 2. c. 53. §. 6.</note>, und hat der Hertzog zu Bäyern auch den Reichs-Abschied de anno 1641, und dessen Witbe, als Vormünderin ihres Sohnes, den Reichs-Abschied de anno 1654 als Herren von Mündelheim durch ihre Gesandten unterschrieben; Nach der Schellenbergischen Schlacht aber haben Ihr. Käyserl. Majest. diese Herrschafft zum Fürstenthum erhoben, und dem Duc de Marlborug conferiret, der auch Votum & Sessionem deshalb in Comitiis erhalten; scheinet es also, daß der Grafen zu Fugger Praetension schon müsse abgethan gewesen seyn.</p><p>Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Severinischer Linie Praetens. auff die Grafschafft Helffenstein und Herrschafft Gundelfingen.</p><p>DIe Grafschafft Helffenstein hatte vor diesem ihre eigene Herren, welche die Grafschafft anno 1369 an die Stadt Ulm verkauffet, welchen Verkauff sie zwar propter laesionem zu retractiren gesuchet; Weil der Contract aber von dem Pabst, dem Käyser, den Churfürsten und Patritiis unterschrieben und besiegelt worden, so haben sie damit nicht fortkommen können, <noteplace="foot">vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. 3. c. 11. p. 36. Part. 6. L. 3. c. 5. p. 321. Spener hist. Insign. L. 1. c. 35. §. 4.</note> behielten aber dennoch zu Conservirung ihres vermeinten Rechtes an die Grafschafft, den Titul und Wapen von Helffenstein bey. Diese Grafen von Helffenstein besassen auch die Herrschafft Gundelfingen, als welche, nach des letzten Herrn zu Gundelfingen Georgii Tod, durch dessen Tochter auff Graf Georgium zu Helfenstein gebracht war. <noteplace="foot">Spener d. l. §. 6.</note> Wie nun diese Gräffliche Familie mit Rudolpho dem letzten Grafen zu Helfenstein abging, entstund wegen der Succession grosse Streitigkeit, die zum Theil auch noch nicht völlig beygeleget. <noteplace="foot">Spener d. l. §. 11.</note> Unter andern aber machte Severinus Freyherr von Fugger, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Rudolphi zu Helffenstein Schwester, starcke praetension auf solche Erbschafft, und ob er zwar zurück stehen muste, so nahm er doch zu conservirung seines Rechtes das Helffensteinische so wohl als Gundelfingische Wapen an. <noteplace="foot">Spener hist. Insign. L. 1. c. 25. §. 6. 7.</note></p><p>Es ist aber dieses Severini männliche Linie anno 1626 mit Graf Henrico abgangen, <noteplace="foot">Spener d. c. 25. §. 6.</note> und blühet von dessen Nachkommen nur noch ein weiblicher Ast, nemlich Maria Johanna, des Grafen Carl Fuggers, Stadthalters von Landhut, Tochter, erstlich des Freyherrn von Lösch, hernach aber des Grafen Frantz Sebastian von Taxis Gemahlin. <noteplace="foot">Si fides Autori der Durchl. Welt. Part. 3. p. 264.</note> Dahero solche alte praetensionen nunmehro vielleicht völlig erloschen.</p><p>Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Streitigk. mit dem Abt zu Keyßheim wegen der Hohen-Obrigk. in dem Dorff Jenkrichingen.</p><p>WEgen der hohen Obrigkeit in diesem Dorff ist schon im 16 Seculo zwischen Antonio Fugger, dessen Söhnen und Erben, und dem Abt Iohanne zu Keyßheim Streit gewesen, welcher aber in possessorio an der Cammer zu Speyer vor Klägere, nehmlich die Grafen zu Fugger ausgefallen, jedoch ist dem Beklagten, nehmlich dem Abt zu Keyßheim, alle seine Foderung in petitorio, so er einige zu haben vermeinet, an gebührendem Ort auszuführen vorbehalten worden. vid. Meuhsneri Dec. Cam. Tom. I. L. 1. Dec. 3.</p></div><div><head>Sechste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Fürstenberg.</head></div></body></text></TEI>
[843/0754]
Endlich schlug sich der Hertzog Maximilian zu Bäyern, als Landesherr, dazwischen, und nahm auff Bitte des Freyherrn Wolffgang Viti von Maxelrain diese streitige. Herrschafft anno 1612 in Besitz, darinnen er auch nachdem geblieben , und hat der Hertzog zu Bäyern auch den Reichs-Abschied de anno 1641, und dessen Witbe, als Vormünderin ihres Sohnes, den Reichs-Abschied de anno 1654 als Herren von Mündelheim durch ihre Gesandten unterschrieben; Nach der Schellenbergischen Schlacht aber haben Ihr. Käyserl. Majest. diese Herrschafft zum Fürstenthum erhoben, und dem Duc de Marlborug conferiret, der auch Votum & Sessionem deshalb in Comitiis erhalten; scheinet es also, daß der Grafen zu Fugger Praetension schon müsse abgethan gewesen seyn.
Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Severinischer Linie Praetens. auff die Grafschafft Helffenstein und Herrschafft Gundelfingen.
DIe Grafschafft Helffenstein hatte vor diesem ihre eigene Herren, welche die Grafschafft anno 1369 an die Stadt Ulm verkauffet, welchen Verkauff sie zwar propter laesionem zu retractiren gesuchet; Weil der Contract aber von dem Pabst, dem Käyser, den Churfürsten und Patritiis unterschrieben und besiegelt worden, so haben sie damit nicht fortkommen können, behielten aber dennoch zu Conservirung ihres vermeinten Rechtes an die Grafschafft, den Titul und Wapen von Helffenstein bey. Diese Grafen von Helffenstein besassen auch die Herrschafft Gundelfingen, als welche, nach des letzten Herrn zu Gundelfingen Georgii Tod, durch dessen Tochter auff Graf Georgium zu Helfenstein gebracht war. Wie nun diese Gräffliche Familie mit Rudolpho dem letzten Grafen zu Helfenstein abging, entstund wegen der Succession grosse Streitigkeit, die zum Theil auch noch nicht völlig beygeleget. Unter andern aber machte Severinus Freyherr von Fugger, wegen seiner Gemahlin Catharina, des Graf Rudolphi zu Helffenstein Schwester, starcke praetension auf solche Erbschafft, und ob er zwar zurück stehen muste, so nahm er doch zu conservirung seines Rechtes das Helffensteinische so wohl als Gundelfingische Wapen an.
Es ist aber dieses Severini männliche Linie anno 1626 mit Graf Henrico abgangen, und blühet von dessen Nachkommen nur noch ein weiblicher Ast, nemlich Maria Johanna, des Grafen Carl Fuggers, Stadthalters von Landhut, Tochter, erstlich des Freyherrn von Lösch, hernach aber des Grafen Frantz Sebastian von Taxis Gemahlin. Dahero solche alte praetensionen nunmehro vielleicht völlig erloschen.
Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Fugger Streitigk. mit dem Abt zu Keyßheim wegen der Hohen-Obrigk. in dem Dorff Jenkrichingen.
WEgen der hohen Obrigkeit in diesem Dorff ist schon im 16 Seculo zwischen Antonio Fugger, dessen Söhnen und Erben, und dem Abt Iohanne zu Keyßheim Streit gewesen, welcher aber in possessorio an der Cammer zu Speyer vor Klägere, nehmlich die Grafen zu Fugger ausgefallen, jedoch ist dem Beklagten, nehmlich dem Abt zu Keyßheim, alle seine Foderung in petitorio, so er einige zu haben vermeinet, an gebührendem Ort auszuführen vorbehalten worden. vid. Meuhsneri Dec. Cam. Tom. I. L. 1. Dec. 3.
Sechste Section, Von den Praetensionen und Streitigkeiten der Grafen zu Fürstenberg.
Zeiler in Contin. Itin. Germ. c. 30. n. 32. Spener hist. Insign. L. 2. c. 53. §. 6.
vid. Crus. Annal. Suev. Part. 1. L. 3. c. 11. p. 36. Part. 6. L. 3. c. 5. p. 321. Spener hist. Insign. L. 1. c. 35. §. 4.
Spener d. l. §. 6.
Spener d. l. §. 11.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 25. §. 6. 7.
Spener d. c. 25. §. 6.
Si fides Autori der Durchl. Welt. Part. 3. p. 264.
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Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 843. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/754>, abgerufen am 06.01.2025.
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