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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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in den väterlichen Gütern, und verstarb anno 1679 vor Kummer. Ihre Kinder aber wurden nachhin aus den gemeinen Staats-Mitteln unterhalten, biß die Sache endlich durch hohe Vermittelung anno 1691 zu Bilefeld dahin verglichen ward, daß des Grafen Ernst Wilhelms Söhne nicht allein vor Reichs-Grafen erklähret, sondern ihnen auch, nach Absterben ihres Hn. Vaters, (so den 26 Aug. 1693 erfolget) die Grafschafft Steinfurt nebst denen Herrschafften Alpen und Havekeswerth, wie auch jährlich 1000 Rthr. aus der Grafschafft Bentheim zugetheilet worden, mit fernerm Vorbehalt der Succession in die Grafschafft Bentheim, wofern etwa Graf Arnold Mauritz Wilhelm ohne männliche Erben abgehen solte. Ob man nun wohl vermeynet, es würde durch vorgemeldeten Bilefeldischen Vergleich allem Streite abgeholffen seyn, so sind doch nachdem wieder neue Irrungen entstanden, welche zu heben anno 1697 eine Käyserliche Commission zu Pyrmont angestellet worden. Ob dabey aber alles abgethan worden, ist mir nicht bewust.

Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Streitigkeit unter sich wegen Neuhauß.

ALs anno 1696 Graf Ernst von Bentheim, unter faveur der Staatischen Miliz, aus Coverden das Schloß Neuhauß eingenommen, und den Landdrosten Herrn Graf Arnold Moritz Wilhelm delogiret, hat sich darüber schwere Klage ereignet, mit dem Anführen: es habe Ihr. Käyserl. Maj. die Grafen von Bentheim indefinite mit der Grafschafft und Herrlichkeit Erblichheim, darunter Neuhaus begriffen, beliehen, darinnen er auch Possess gehabt, als in einem Affterlehen; es sey ungegründet, daß die Kirspel, Ulsen, und Veldhausen dazu gehörten, sey also kein besonder Naßauisch Lehen, welch Ihr. Maj. der König in Engeland zu verleihen hätte, denn das Ober-Ißelische Lehen der Schultenhoff, und Erbtheising zu Eschen, Kirspel, Velthausen begreiffe Neuhaus nicht unter sich. Hergegen hat Graf Ernst sein Verfahren damit behaupten wollen, daß er rechtmäßiger Weise beliehen, und in Besitz gewesen, darinnen aber von Graf Arnold Moritz Wilhelm turbiret worden, habe also das Seinige auff eben die Maße, wie es ihm entzogen, wieder gesuchet, und mit der Herren Staaten Protection erlanget.

Andere Section, Von der Grafen zu Berg Praetension auff die Grafschafft Rittberg.

DIese Praetension kommet her von des itzigen Grafen zu Berg Gemahlin, Maria Leopoldina, als welche des letzt verstorbenen Grafen zu Ost-Frießland und Rittberg, Frantz Adolph, Schwester, und dahero, nach dieses Absterben, nebst ihrer Schwester Bernhardina Sophia, Aebtißin zu Eßen, als nechste Verwandte, Praetension auff diese Grafschafft gemachet. Denen aber der Landgraff zu Hessen-Caßel, als Lehens-Herr, ihres Brudern Maximiliani Ferdinandi Tochter, Mariam Ernestam Franciscam, des Grafen zu Kaunitz Gemahlin, vorgezogen , aus Ursache, daß obbenante Gräfinnen Maria Leopoldina von Bergen, und ihre Schwester Bernhardina Sophia, Aebtißin zu Eßen, bey denen in annis 1662, 1664, 1671, und 1678. erfolgten Belehnungen nicht enthalten, sondern iedesmahl excludiret, und als sie sich einsmahls angemeldet, abgewiesen worden, dabey sie auch acquiesciret hätten; Foeminam autem semel exclusam semper censeri exclusam. Was nachdem weiter in dieser Sache vorgangen, ist oben bey der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff Rittberg gemeldet worden.

vid. Abrege du Manifest de Madame la Comtesse de Bentheim &c. Contenant l'histoire des diffens de cette Famille la justifiant l'innocent procede de la dite Dame & son legitime mariage, & maintenant le Droit d'avoir a heritage Paternella Comte de Bentheim &c. pour Messieurs les jeunes Comtes ses fils. a la Haye 1679. 12.
vid. Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 17. 18.
Habet haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 666.
vid. late der Fürsten zu Lichtenstein Praetens. auff Rittberg.
vid. Heßisches Memorial an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. X. c. 4. p. 201. seqq.

in den väterlichen Gütern, und verstarb anno 1679 vor Kummer. Ihre Kinder aber wurden nachhin aus den gemeinen Staats-Mitteln unterhalten, biß die Sache endlich durch hohe Vermittelung anno 1691 zu Bilefeld dahin verglichen ward, daß des Grafen Ernst Wilhelms Söhne nicht allein vor Reichs-Grafen erklähret, sondern ihnen auch, nach Absterben ihres Hn. Vaters, (so den 26 Aug. 1693 erfolget) die Grafschafft Steinfurt nebst denen Herrschafften Alpen und Havekeswerth, wie auch jährlich 1000 Rthr. aus der Grafschafft Bentheim zugetheilet worden, mit fernerm Vorbehalt der Succession in die Grafschafft Bentheim, wofern etwa Graf Arnold Mauritz Wilhelm ohne männliche Erben abgehen solte. Ob man nun wohl vermeynet, es würde durch vorgemeldeten Bilefeldischen Vergleich allem Streite abgeholffen seyn, so sind doch nachdem wieder neue Irrungen entstanden, welche zu heben anno 1697 eine Käyserliche Commission zu Pyrmont angestellet worden. Ob dabey aber alles abgethan worden, ist mir nicht bewust.

Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Streitigkeit unter sich wegen Neuhauß.

ALs anno 1696 Graf Ernst von Bentheim, unter faveur der Staatischen Miliz, aus Coverden das Schloß Neuhauß eingenommen, und den Landdrosten Herrn Graf Arnold Moritz Wilhelm delogiret, hat sich darüber schwere Klage ereignet, mit dem Anführen: es habe Ihr. Käyserl. Maj. die Grafen von Bentheim indefinite mit der Grafschafft und Herrlichkeit Erblichheim, darunter Neuhaus begriffen, beliehen, darinnen er auch Possess gehabt, als in einem Affterlehen; es sey ungegründet, daß die Kirspel, Ulsen, und Veldhausen dazu gehörten, sey also kein besonder Naßauisch Lehen, welch Ihr. Maj. der König in Engeland zu verleihen hätte, denn das Ober-Ißelische Lehen der Schultenhoff, und Erbtheising zu Eschen, Kirspel, Velthausen begreiffe Neuhaus nicht unter sich. Hergegen hat Graf Ernst sein Verfahren damit behaupten wollen, daß er rechtmäßiger Weise beliehen, und in Besitz gewesen, darinnen aber von Graf Arnold Moritz Wilhelm turbiret worden, habe also das Seinige auff eben die Maße, wie es ihm entzogen, wieder gesuchet, und mit der Herren Staaten Protection erlanget.

Andere Section, Von der Grafen zu Berg Praetension auff die Grafschafft Rittberg.

DIese Praetension kommet her von des itzigen Grafen zu Berg Gemahlin, Maria Leopoldina, als welche des letzt verstorbenen Grafen zu Ost-Frießland und Rittberg, Frantz Adolph, Schwester, und dahero, nach dieses Absterben, nebst ihrer Schwester Bernhardina Sophia, Aebtißin zu Eßen, als nechste Verwandte, Praetension auff diese Grafschafft gemachet. Denen aber der Landgraff zu Hessen-Caßel, als Lehens-Herr, ihres Brudern Maximiliani Ferdinandi Tochter, Mariam Ernestam Franciscam, des Grafen zu Kaunitz Gemahlin, vorgezogen , aus Ursache, daß obbenante Gräfinnen Maria Leopoldina von Bergen, und ihre Schwester Bernhardina Sophia, Aebtißin zu Eßen, bey denen in annis 1662, 1664, 1671, und 1678. erfolgten Belehnungen nicht enthalten, sondern iedesmahl excludiret, und als sie sich einsmahls angemeldet, abgewiesen worden, dabey sie auch acquiesciret hätten; Foeminam autem semel exclusam semper censeri exclusam. Was nachdem weiter in dieser Sache vorgangen, ist oben bey der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff Rittberg gemeldet worden.

vid. Abregé du Manifest de Madame la Comtesse de Bentheim &c. Contenant l'histoire des diffens de cette Famille la justifiant l'innocent procede de la dite Dame & son legitime mariage, & maintenant le Droit d'avoir à heritage Paternella Comté de Bentheim &c. pour Messieurs les jeunes Comtes ses fils. a la Haye 1679. 12.
vid. Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 17. 18.
Habet haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 666.
vid. late der Fürsten zu Lichtenstein Praetens. auff Rittberg.
vid. Heßisches Memorial an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. X. c. 4. p. 201. seqq.
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        <p>ALs anno 1696 Graf Ernst von Bentheim, unter faveur der Staatischen Miliz, aus Coverden            das Schloß Neuhauß eingenommen, und den Landdrosten Herrn Graf Arnold Moritz Wilhelm            delogiret, hat sich darüber schwere Klage ereignet, mit dem Anführen: es habe Ihr.            Käyserl. Maj. die Grafen von Bentheim indefinite mit der Grafschafft und Herrlichkeit            Erblichheim, darunter Neuhaus begriffen, beliehen, darinnen er auch Possess gehabt, als in            einem Affterlehen; es sey ungegründet, daß die Kirspel, Ulsen, und Veldhausen dazu            gehörten, sey also kein besonder Naßauisch Lehen, welch Ihr. Maj. der König in Engeland zu            verleihen hätte, denn das Ober-Ißelische Lehen der Schultenhoff, und Erbtheising zu            Eschen, Kirspel, Velthausen begreiffe Neuhaus nicht unter sich. Hergegen hat Graf Ernst            sein Verfahren damit behaupten wollen, daß er rechtmäßiger Weise beliehen, und in Besitz            gewesen, darinnen aber von Graf Arnold Moritz Wilhelm turbiret worden, habe also das            Seinige auff eben die Maße, wie es ihm entzogen, wieder gesuchet, und mit der Herren            Staaten Protection erlanget. <note place="foot">Habet haec Franckenberg im Europ. Herold.              Part. 1. p. 666.</note></p>
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[840/0751] in den väterlichen Gütern, und verstarb anno 1679 vor Kummer. Ihre Kinder aber wurden nachhin aus den gemeinen Staats-Mitteln unterhalten, biß die Sache endlich durch hohe Vermittelung anno 1691 zu Bilefeld dahin verglichen ward, daß des Grafen Ernst Wilhelms Söhne nicht allein vor Reichs-Grafen erklähret, sondern ihnen auch, nach Absterben ihres Hn. Vaters, (so den 26 Aug. 1693 erfolget) die Grafschafft Steinfurt nebst denen Herrschafften Alpen und Havekeswerth, wie auch jährlich 1000 Rthr. aus der Grafschafft Bentheim zugetheilet worden, mit fernerm Vorbehalt der Succession in die Grafschafft Bentheim, wofern etwa Graf Arnold Mauritz Wilhelm ohne männliche Erben abgehen solte. Ob man nun wohl vermeynet, es würde durch vorgemeldeten Bilefeldischen Vergleich allem Streite abgeholffen seyn, so sind doch nachdem wieder neue Irrungen entstanden, welche zu heben anno 1697 eine Käyserliche Commission zu Pyrmont angestellet worden. Ob dabey aber alles abgethan worden, ist mir nicht bewust. Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Bentheim Streitigkeit unter sich wegen Neuhauß. ALs anno 1696 Graf Ernst von Bentheim, unter faveur der Staatischen Miliz, aus Coverden das Schloß Neuhauß eingenommen, und den Landdrosten Herrn Graf Arnold Moritz Wilhelm delogiret, hat sich darüber schwere Klage ereignet, mit dem Anführen: es habe Ihr. Käyserl. Maj. die Grafen von Bentheim indefinite mit der Grafschafft und Herrlichkeit Erblichheim, darunter Neuhaus begriffen, beliehen, darinnen er auch Possess gehabt, als in einem Affterlehen; es sey ungegründet, daß die Kirspel, Ulsen, und Veldhausen dazu gehörten, sey also kein besonder Naßauisch Lehen, welch Ihr. Maj. der König in Engeland zu verleihen hätte, denn das Ober-Ißelische Lehen der Schultenhoff, und Erbtheising zu Eschen, Kirspel, Velthausen begreiffe Neuhaus nicht unter sich. Hergegen hat Graf Ernst sein Verfahren damit behaupten wollen, daß er rechtmäßiger Weise beliehen, und in Besitz gewesen, darinnen aber von Graf Arnold Moritz Wilhelm turbiret worden, habe also das Seinige auff eben die Maße, wie es ihm entzogen, wieder gesuchet, und mit der Herren Staaten Protection erlanget. Andere Section, Von der Grafen zu Berg Praetension auff die Grafschafft Rittberg. DIese Praetension kommet her von des itzigen Grafen zu Berg Gemahlin, Maria Leopoldina, als welche des letzt verstorbenen Grafen zu Ost-Frießland und Rittberg, Frantz Adolph, Schwester, und dahero, nach dieses Absterben, nebst ihrer Schwester Bernhardina Sophia, Aebtißin zu Eßen, als nechste Verwandte, Praetension auff diese Grafschafft gemachet. Denen aber der Landgraff zu Hessen-Caßel, als Lehens-Herr, ihres Brudern Maximiliani Ferdinandi Tochter, Mariam Ernestam Franciscam, des Grafen zu Kaunitz Gemahlin, vorgezogen , aus Ursache, daß obbenante Gräfinnen Maria Leopoldina von Bergen, und ihre Schwester Bernhardina Sophia, Aebtißin zu Eßen, bey denen in annis 1662, 1664, 1671, und 1678. erfolgten Belehnungen nicht enthalten, sondern iedesmahl excludiret, und als sie sich einsmahls angemeldet, abgewiesen worden, dabey sie auch acquiesciret hätten; Foeminam autem semel exclusam semper censeri exclusam. Was nachdem weiter in dieser Sache vorgangen, ist oben bey der Fürsten zu Lichtenstein Praetension auff Rittberg gemeldet worden. vid. Abregé du Manifest de Madame la Comtesse de Bentheim &c. Contenant l'histoire des diffens de cette Famille la justifiant l'innocent procede de la dite Dame & son legitime mariage, & maintenant le Droit d'avoir à heritage Paternella Comté de Bentheim &c. pour Messieurs les jeunes Comtes ses fils. a la Haye 1679. 12. vid. Imhoff Notit. Proc. L. 9. c. 1. §. 17. 18. Habet haec Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 666. vid. late der Fürsten zu Lichtenstein Praetens. auff Rittberg. vid. Heßisches Memorial an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. X. c. 4. p. 201. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 840. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/751>, abgerufen am 21.11.2024.