Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.raubereyen beständig unterworffen gewesen, und von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich zu unterwerffen. IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet, dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur Besatzung zu liegen pflegen, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey erlediget worden. V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice, Matthia und Anna verhanden wären. VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe, dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret; indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden Worten überreichet: Hunc annulum accipe, & me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis obnoxium desponsato, quod tu & futuri Principes quotannis stato die in perpetuum seruabitis, ut omnis posteritas, memoria repetita, intelligat, maris possessionem patria virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio. VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ. notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller Völcker Recht defendirten. VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische Meer von vielen Seculis her zugestanden. IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am Himmelfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri & perpetui Dominii; wowider kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte. Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130. p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432. add. Nani L. 8. hist. Venet.
raubereyen beständig unterworffen gewesen, und von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich zu unterwerffen. IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet, dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur Besatzung zu liegen pflegẽ, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey erlediget worden. V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice, Matthia und Anna verhanden wären. VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe, dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret; indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden Worten überreichet: Hunc annulum accipe, & me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis obnoxium desponsato, quod tu & futuri Principes quotannis stato die in perpetuum seruabitis, ut omnis posteritas, memoriâ repetitâ, intelligat, maris possessionem patria virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio. VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ. notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller Völcker Recht defendirten. VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische Meer von vielen Seculis her zugestanden. IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am Him̃elfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri & perpetui Dominii; wowider kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte. Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130. p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432. add. Nani L. 8. hist. Venet.
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raubereyen beständig unterworffen gewesen, und von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich zu unterwerffen.
IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet, dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur Besatzung zu liegen pflegẽ, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey erlediget worden.
V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice, Matthia und Anna verhanden wären.
VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe, dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret; indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden Worten überreichet: Hunc annulum accipe, & me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis obnoxium desponsato, quod tu & futuri Principes quotannis stato die in perpetuum seruabitis, ut omnis posteritas, memoriâ repetitâ, intelligat, maris possessionem patria virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio.
VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ. notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller Völcker Recht defendirten.
VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische Meer von vielen Seculis her zugestanden.
IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am Him̃elfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri & perpetui Dominii; wowider kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte.
Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130. p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432.
add. Nani L. 8. hist. Venet.
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