Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Siebende Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Hamburg. Von der Streitigkeit/ so diese Stadt mit dem Fürstl. Hause Holstein wegen der Immedietät oder Landes-Fürstl. Hoheit hat/ davon ist oben bey der Könige in Dännemarck Praetension auff Hamburg Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Stadt Hamburg Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Braunschweig wegen der Stapel-Gerechtigkeit. MIt dem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg soll die Stadt Hamburg, wegen der Stapel-Gerechtigkeit, einige Streitigkeit haben , was es aber eigentlich vor Bewandnüs damit habe, und ob solche noch daure ist mir nicht bewust. Achte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Republ. Holland/ oder der vereinigten Niederländer. Von denen Streitigkeiten/ so diese Republique hat mit dem Reich wegen des Hauses Leuth; mit Engeland wegen Bantam; mit Preussen wegen der Gräntze von Geldern; mit Münster wegen Borculoha; und mit dem Johanniter-Orden wegen der eingezogenen Balleyen; davon ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten des R. Reichs/ der Könige in Engeland / des Königs in Preussen/ des Bischoffs zu Münster/ und des Johanniter-Ordens Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Grafschafft Culenburg. ES ist Culenburg vor diesem eine freye Graff- oder Herrschafft und ein Stück der alten Grafschafft Teisterband gewesen; Wie aber Graf Humbertus III zu Culenburg mit Käyser Wilhelmo aus Holland, und Graf Florentio zu Holland, in Streit gerieth, trug er diese seine Grafschafft dem damahligen Grafen zu Geldern Reinaldo anno 1280 zu Lehen auff, umb sich dadurch wider gedachten Käyser und Grafen zu Holland in Sicherheit zu setzen. Es haben aber die Grafen zu Culenburg nach der Zeit diese Grafschafft wieder gantz frey als ein allodium besessen, und darüber nach Belieben disponiret, und ist es in solchem Stande damit geblieben, biß anno 1638, da auff dem Geldrischen Land-Tage zu Arnheim die alte Lehens-Qualität wieder hervor gesuchet, und von dem Grafen die Lehen-Empfängnüs praetendiret wurde; zu Bahauptung dessen angeführet: Holländische Gründe. I. Daß Graf Humbertus III mit consens der Vettern das Schloß und die Stadt Culenburg, wegen Furcht des einbrechenden Krieges, Graf Reinaldo zu Geldern gegen 100 Pfund Holländischer Pfenning verkauffet. II. Daß Reinaldus nachdem Humbertum und dessen Successores mit dieser Herrschafft nach Art der Zutphischen Lehen wieder belehnet. III. Daß die Grafen zu Culenburg nachdem diese Grafschafft jederzeit als ein Lehen von den Hertzogen zu Geldern recognosciret. IV. Daß denen Geldern das Jus aperturae oder Oeffnungs-Recht in Culenburg zustünde, so daß sie sich der Stadt in Zeit des Krieges nach belieben gebrauchen könten. Wowieder aber von den Grafen zu Waldek, als damahligen Possessoren, eingewendet worden. Der Grafen zu Waldek Einwürffe. I. Daß das itzige Schloß Culenburg, so an der Nordseite des Leckflusses gelegen, anno 1280, da Culenburg zu Lehen gegeben worden, noch nicht in rerum natura gewesen, sondern teste Sprengero de praetens. Illustr. p. 219. Boeclero in Not. Imp. L. 5. c. 2. p. 82. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. n. 60. p. 1114. vid. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 11. vid. Spener. d. l. §. 12. Spener. d. §. 12.
Siebende Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Hamburg. Von der Streitigkeit/ so diese Stadt mit dem Fürstl. Hause Holstein wegen der Immedietät oder Landes-Fürstl. Hoheit hat/ davon ist oben bey der Könige in Dännemarck Praetension auff Hamburg Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Stadt Hamburg Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Braunschweig wegen der Stapel-Gerechtigkeit. MIt dem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg soll die Stadt Hamburg, wegen der Stapel-Gerechtigkeit, einige Streitigkeit haben , was es aber eigentlich vor Bewandnüs damit habe, und ob solche noch daure ist mir nicht bewust. Achte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Republ. Holland/ oder der vereinigten Niederländer. Von denen Streitigkeiten/ so diese Republique hat mit dem Reich wegen des Hauses Leuth; mit Engeland wegen Bantam; mit Preussen wegen der Gräntze von Geldern; mit Münster wegen Borculoha; und mit dem Johanniter-Orden wegen der eingezogenen Balleyen; davon ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten des R. Reichs/ der Könige in Engeland / des Königs in Preussen/ des Bischoffs zu Münster/ und des Johanniter-Ordens Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Grafschafft Culenburg. ES ist Culenburg vor diesem eine freye Graff- oder Herrschafft und ein Stück der alten Grafschafft Teisterband gewesen; Wie aber Graf Humbertus III zu Culenburg mit Käyser Wilhelmo aus Holland, und Graf Florentio zu Holland, in Streit gerieth, trug er diese seine Grafschafft dem damahligen Grafen zu Geldern Reinaldo anno 1280 zu Lehen auff, umb sich dadurch wider gedachten Käyser und Grafen zu Holland in Sicherheit zu setzen. Es haben aber die Grafen zu Culenburg nach der Zeit diese Grafschafft wieder gantz frey als ein allodium besessen, und darüber nach Belieben disponiret, und ist es in solchem Stande damit geblieben, biß anno 1638, da auff dem Geldrischen Land-Tage zu Arnheim die alte Lehens-Qualität wieder hervor gesuchet, und von dem Grafen die Lehen-Empfängnüs praetendiret wurde; zu Bahauptung dessen angeführet: Holländische Gründe. I. Daß Graf Humbertus III mit consens der Vettern das Schloß und die Stadt Culenburg, wegen Furcht des einbrechenden Krieges, Graf Reinaldo zu Geldern gegen 100 Pfund Holländischer Pfenning verkauffet. II. Daß Reinaldus nachdem Humbertum und dessen Successores mit dieser Herrschafft nach Art der Zutphischen Lehen wieder belehnet. III. Daß die Grafen zu Culenburg nachdem diese Grafschafft jederzeit als ein Lehen von den Hertzogen zu Geldern recognosciret. IV. Daß denen Geldern das Jus aperturae oder Oeffnungs-Recht in Culenburg zustünde, so daß sie sich der Stadt in Zeit des Krieges nach belieben gebrauchen könten. Wowieder aber von den Grafen zu Waldek, als damahligen Possessoren, eingewendet worden. Der Grafen zu Waldek Einwürffe. I. Daß das itzige Schloß Culenburg, so an der Nordseite des Leckflusses gelegen, anno 1280, da Culenburg zu Lehen gegeben worden, noch nicht in rerum natura gewesen, sondern teste Sprengero de praetens. Illustr. p. 219. Boeclero in Not. Imp. L. 5. c. 2. p. 82. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. n. 60. p. 1114. vid. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 11. vid. Spener. d. l. §. 12. Spener. d. §. 12.
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Siebende Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Hamburg. Von der Streitigkeit/ so diese Stadt mit dem Fürstl. Hause Holstein wegen der Immedietät oder Landes-Fürstl. Hoheit hat/ davon ist oben bey der Könige in Dännemarck Praetension auff Hamburg Meldung geschehen.
Erstes Capitel/ Von der Stadt Hamburg Streitigkeit mit dem Fürstl. Hause Braunschweig wegen der Stapel-Gerechtigkeit.
MIt dem Fürstl. Hause Braunschweig-Lüneburg soll die Stadt Hamburg, wegen der Stapel-Gerechtigkeit, einige Streitigkeit haben , was es aber eigentlich vor Bewandnüs damit habe, und ob solche noch daure ist mir nicht bewust.
Achte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der Republ. Holland/ oder der vereinigten Niederländer. Von denen Streitigkeiten/ so diese Republique hat mit dem Reich wegen des Hauses Leuth; mit Engeland wegen Bantam; mit Preussen wegen der Gräntze von Geldern; mit Münster wegen Borculoha; und mit dem Johanniter-Orden wegen der eingezogenen Balleyen; davon ist bereits oben bey denen Praetensionen und Streitigkeiten des R. Reichs/ der Könige in Engeland / des Königs in Preussen/ des Bischoffs zu Münster/ und des Johanniter-Ordens Meldung geschehen.
Erstes Capitel/ Von der General-Staaten praetendirter Landes Hoheit über die Grafschafft Culenburg.
ES ist Culenburg vor diesem eine freye Graff- oder Herrschafft und ein Stück der alten Grafschafft Teisterband gewesen; Wie aber Graf Humbertus III zu Culenburg mit Käyser Wilhelmo aus Holland, und Graf Florentio zu Holland, in Streit gerieth, trug er diese seine Grafschafft dem damahligen Grafen zu Geldern Reinaldo anno 1280 zu Lehen auff, umb sich dadurch wider gedachten Käyser und Grafen zu Holland in Sicherheit zu setzen. Es haben aber die Grafen zu Culenburg nach der Zeit diese Grafschafft wieder gantz frey als ein allodium besessen, und darüber nach Belieben disponiret, und ist es in solchem Stande damit geblieben, biß anno 1638, da auff dem Geldrischen Land-Tage zu Arnheim die alte Lehens-Qualität wieder hervor gesuchet, und von dem Grafen die Lehen-Empfängnüs praetendiret wurde; zu Bahauptung dessen angeführet:
I. Daß Graf Humbertus III mit consens der Vettern das Schloß und die Stadt Culenburg, wegen Furcht des einbrechenden Krieges, Graf Reinaldo zu Geldern gegen 100 Pfund Holländischer Pfenning verkauffet.
Holländische Gründe. II. Daß Reinaldus nachdem Humbertum und dessen Successores mit dieser Herrschafft nach Art der Zutphischen Lehen wieder belehnet.
III. Daß die Grafen zu Culenburg nachdem diese Grafschafft jederzeit als ein Lehen von den Hertzogen zu Geldern recognosciret.
IV. Daß denen Geldern das Jus aperturae oder Oeffnungs-Recht in Culenburg zustünde, so daß sie sich der Stadt in Zeit des Krieges nach belieben gebrauchen könten.
Wowieder aber von den Grafen zu Waldek, als damahligen Possessoren, eingewendet worden.
I. Daß das itzige Schloß Culenburg, so an der Nordseite des Leckflusses gelegen, anno 1280, da Culenburg zu Lehen gegeben worden, noch nicht in rerum natura gewesen, sondern
Der Grafen zu Waldek Einwürffe.
teste Sprengero de praetens. Illustr. p. 219. Boeclero in Not. Imp. L. 5. c. 2. p. 82. Gastel de statu publ. Europ. c. 32. n. 60. p. 1114.
vid. Spener. hist. Insign. L. 3. c. 39. §. 11.
vid. Spener. d. l. §. 12.
Spener. d. §. 12.
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