praejudiciren, weil daraus nichts mehr, als höchstens ein dominium inferius oder subalternum inferiret werden könte, dergleichen man hin und wieder finde, indessen könte ein anderer doch das dominium superius haben, welches auch der Republ. Genua schwerlich disputiret werden würde. Vielleicht hätten die alten Genueser obgedachten Fürsten deshalb permittiret, von denen Schiffahrenden einen Zoll zu erheben, damit sie denen Schiffahrenden mit Lichtern behülfflich wären; dann sonsten denen Genuesern gar leicht gewesen wäre, solche Hebung des Zolles zu verwehren.
Ad III. Das Meer gehöre nur als dann denen anwohnenden Hn. wann es nicht vorhero von andern occupiret worden, und diese in Possession wären; welches auch der König in Spanien selbst agnosciret, indem er von dem vorgehabten Hafen-Bau zu Varigotto abgestanden, sobald der Genuesische Gesandte bey Käyser Rudolpho II remonstriret, daß solches ohne der Genueser Willen, die des Meeres Herren wären, nicht geschehen könte.
Ad IV. Daß die Genueser ohne habende Erlaubniß die Schiffahrende auff diesem Meer schiffen und die kriegende Partheyen darauff schlagen liessen, benehme ihnen an ihrem Dominio so wenig, als einem Landes-Herrn an seiner territorial JCtion etwas abgehe, wann sich kriegende Partheyen auff seinem Territorio herumb schlügen; Es wären auch die Europäischen Potentaten nicht weniger Herren in ihrem Lande, als der Groß-Hertzog zu Moscau, und der Käyser in Sina, ob jene gleich jederman ohne Erlaubniß, diese aber nicht anders, als mit Erlaubniß, die Reisende durch ihr Land reisen ließen.
Anderes Capitel/ Von der Republ. Genua Praetension auff die Insul Sardinien.
WIe diese und andere auff der Mittelländischen See gelegene Insuln noch in der Saracenen Händen waren, eignete sie Pabst Johannes der IX in einem publicirten Diplomate demjenigen zu, der sie denen Saracenen abnehmen würde ; Weil nun die Genueser und Pisaner dazumahl die mächtigsten an der Mittelländischen See waren, so verbunden sich diese mit einander, jagten die Saracenen um das Jahr 1015 aus Corsica, Sardinien, und andern Insuln heraus, und theileten solche unter sich, in welcher Theilung Corsica, Caprara und Gorgono denen Genuesern, Sardinien aber denen Pisanern zufiel; und ob diesen zwar die Saracenen die Insul Sardinien wieder wegnahmen, so kamen sie doch mit Hülffe der Genueser wieder zum Besitz. Es entstunden aber nachdem zwischen denen Genuesern und Pisanern ex aemulatione öfftere Kriege, und gab auch die Insul Sardinien anno 1165 zu einer Irrung anlaß, dann weil die Genueser Barisonem König in Sardinien, wegen einiger Geldfoderung, so die Genueser zu dessen Erhebung und Restitution auffgewendet hatten, in ihrer Stadt mit einem honetten Arrest belegten, so kam es darüber zwischen beyden Republ. zu einem Kriege, welcher jedoch, auff Vermittelung Käysers Friderici I. beygeleget worden, so daß denen Genuesern die Helffte von Sardinien gelassen worden , wobey es auch in dem zwischen den Genuesern und Pisanern anno 1299 gemachten Frieden geblieben , und soll dessen König ein Client, und Lehnmann von der Republiqve gewesen seyn, derselben einen jährlichen Tribut entrichtet, und in der Stadt Genua einen Pallast gehabt haben, auch verpflichtet gewesen seyn alle 3 Jahr, oder höchstens alle 4 Jahr, in Persohn nach Genua zu kommen.
Welcher gestalt diese Insul aber von den Genuesern und Pisanern wieder ab- und auff die Arragonier kommen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig , darinnen aber kommen sie alle überein, daß es durch eine Päbstliche Belehnung geschehen, und scheinet die Ursache gewesen zu seyn, weil diese mächtige Nachbahren denen Päbsten in die Länge nicht angestanden, worüber es zwar zwischen den Arragoniern, Pisanern und Genuesern zu einem Kriege gekommen, in welchem die Arragonier doch endlich die Oberhand behalten, und sind diese bißhero im Besitz geblieben. Indessen sollen die Genueser noch beständig Praetension auf diese Insul machen.
vid. Sigon. de Regn. Ital. L. 8. Foliet L. 1. hist. Gen.
Burgus de Domin. Genuens. Reip. in mar. Ligust. L. 2. c. 11. p. 220.
Foliet d. l. Bizar de bello Pisan.
Foliet d. l. Burgus d. l. p. 223.
Burgus d. l. p. 227.
teste Burgo d. l. c. 10. p. 212. ubi tradit Instrumentum Obligationis in Tabulario Sereniff Reip. adhuc extare.
vid. late Anton. Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 21. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. § 53.
Anton Marcelli d. l.
teste Autore des Interest des Princes. p. 178.
praejudiciren, weil daraus nichts mehr, als höchstens ein dominium inferius oder subalternum inferiret werden könte, dergleichen man hin und wieder finde, indessen könte ein anderer doch das dominium superius haben, welches auch der Republ. Genua schwerlich disputiret werden würde. Vielleicht hätten die alten Genueser obgedachten Fürsten deshalb permittiret, von denen Schiffahrenden einen Zoll zu erheben, damit sie denen Schiffahrenden mit Lichtern behülfflich wären; dann sonsten denen Genuesern gar leicht gewesen wäre, solche Hebung des Zolles zu verwehren.
Ad III. Das Meer gehöre nur als dann denen anwohnenden Hn. wann es nicht vorhero von andern occupiret worden, und diese in Possession wären; welches auch der König in Spanien selbst agnosciret, indem er von dem vorgehabten Hafen-Bau zu Varigotto abgestanden, sobald der Genuesische Gesandte bey Käyser Rudolpho II remonstriret, daß solches ohne der Genueser Willen, die des Meeres Herren wären, nicht geschehen könte.
Ad IV. Daß die Genueser ohne habende Erlaubniß die Schiffahrende auff diesem Meer schiffen und die kriegende Partheyen darauff schlagen liessen, benehme ihnen an ihrem Dominio so wenig, als einem Landes-Herrn an seiner territorial JCtion etwas abgehe, wann sich kriegende Partheyen auff seinem Territorio herumb schlügen; Es wären auch die Europäischen Potentaten nicht weniger Herren in ihrem Lande, als der Groß-Hertzog zu Moscau, und der Käyser in Sina, ob jene gleich jederman ohne Erlaubniß, diese aber nicht anders, als mit Erlaubniß, die Reisende durch ihr Land reisen ließen.
Anderes Capitel/ Von der Republ. Genua Praetension auff die Insul Sardinien.
WIe diese und andere auff der Mittelländischen See gelegene Insuln noch in der Saracenen Händen waren, eignete sie Pabst Johannes der IX in einem publicirten Diplomate demjenigen zu, der sie denen Saracenen abnehmen würde ; Weil nun die Genueser und Pisaner dazumahl die mächtigsten an der Mittelländischen See waren, so verbunden sich diese mit einander, jagten die Saracenen um das Jahr 1015 aus Corsica, Sardinien, und andern Insuln heraus, und theileten solche unter sich, in welcher Theilung Corsica, Caprara und Gorgono denen Genuesern, Sardinien aber denen Pisanern zufiel; und ob diesen zwar die Saracenen die Insul Sardinien wieder wegnahmen, so kamen sie doch mit Hülffe der Genueser wieder zum Besitz. Es entstunden aber nachdem zwischen denen Genuesern und Pisanern ex aemulatione öfftere Kriege, und gab auch die Insul Sardinien anno 1165 zu einer Irrung anlaß, dann weil die Genueser Barisonem König in Sardinien, wegen einiger Geldfoderung, so die Genueser zu dessen Erhebung und Restitution auffgewendet hatten, in ihrer Stadt mit einem honetten Arrest belegten, so kam es darüber zwischen beyden Republ. zu einem Kriege, welcher jedoch, auff Vermittelung Käysers Friderici I. beygeleget worden, so daß denen Genuesern die Helffte von Sardinien gelassen worden , wobey es auch in dem zwischen den Genuesern und Pisanern anno 1299 gemachten Frieden geblieben , und soll dessen König ein Client, und Lehnmann von der Republiqve gewesen seyn, derselben einen jährlichen Tribut entrichtet, und in der Stadt Genua einen Pallast gehabt haben, auch verpflichtet gewesen seyn alle 3 Jahr, oder höchstens alle 4 Jahr, in Persohn nach Genua zu kommen.
Welcher gestalt diese Insul aber von den Genuesern und Pisanern wieder ab- und auff die Arragonier kommen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig , darinnen aber kommen sie alle überein, daß es durch eine Päbstliche Belehnung geschehen, und scheinet die Ursache gewesen zu seyn, weil diese mächtige Nachbahren denen Päbsten in die Länge nicht angestanden, worüber es zwar zwischen den Arragoniern, Pisanern uñ Genuesern zu einem Kriege gekom̃en, in welchem die Arragonier doch endlich die Oberhand behalten, und sind diese bißhero im Besitz geblieben. Indessen sollen die Genueser noch beständig Praetension auf diese Insul machen.
vid. Sigon. de Regn. Ital. L. 8. Foliet L. 1. hist. Gen.
Burgus de Domin. Genuens. Reip. in mar. Ligust. L. 2. c. 11. p. 220.
Foliet d. l. Bizar de bello Pisan.
Foliet d. l. Burgus d. l. p. 223.
Burgus d. l. p. 227.
teste Burgo d. l. c. 10. p. 212. ubi tradit Instrumentum Obligationis in Tabulario Sereniff Reip. adhuc extare.
vid. late Anton. Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 21. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. § 53.
Anton Marcelli d. l.
teste Autore des Interest des Princes. p. 178.
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praejudiciren, weil daraus nichts mehr, als höchstens ein dominium inferius oder subalternum inferiret werden könte, dergleichen man hin und wieder finde, indessen könte ein anderer doch das dominium superius haben, welches auch der Republ. Genua schwerlich disputiret werden würde. Vielleicht hätten die alten Genueser obgedachten Fürsten deshalb permittiret, von denen Schiffahrenden einen Zoll zu erheben, damit sie denen Schiffahrenden mit Lichtern behülfflich wären; dann sonsten denen Genuesern gar leicht gewesen wäre, solche Hebung des Zolles zu verwehren.</p><p>Ad III. Das Meer gehöre nur als dann denen anwohnenden Hn. wann es nicht vorhero von andern occupiret worden, und diese in Possession wären; welches auch der König in Spanien selbst agnosciret, indem er von dem vorgehabten Hafen-Bau zu Varigotto abgestanden, sobald der Genuesische Gesandte bey Käyser Rudolpho II remonstriret, daß solches ohne der Genueser Willen, die des Meeres Herren wären, nicht geschehen könte.</p><p>Ad IV. Daß die Genueser ohne habende Erlaubniß die Schiffahrende auff diesem Meer schiffen und die kriegende Partheyen darauff schlagen liessen, benehme ihnen an ihrem Dominio so wenig, als einem Landes-Herrn an seiner territorial JCtion etwas abgehe, wann sich kriegende Partheyen auff seinem Territorio herumb schlügen; Es wären auch die Europäischen Potentaten nicht weniger Herren in ihrem Lande, als der Groß-Hertzog zu Moscau, und der Käyser in Sina, ob jene gleich jederman ohne Erlaubniß, diese aber nicht anders, als mit Erlaubniß, die Reisende durch ihr Land reisen ließen.</p><p>Anderes Capitel/ Von der Republ. Genua Praetension auff die Insul Sardinien.</p><p>WIe diese und andere auff der Mittelländischen See gelegene Insuln noch in der Saracenen Händen waren, eignete sie Pabst Johannes der IX in einem publicirten Diplomate demjenigen zu, der sie denen Saracenen abnehmen würde <noteplace="foot">vid. Sigon. de Regn. Ital. L. 8. Foliet L. 1. hist. Gen.</note>; Weil nun die Genueser und Pisaner dazumahl die mächtigsten an der Mittelländischen See waren, so verbunden sich diese mit einander, jagten die Saracenen um das Jahr 1015 aus Corsica, Sardinien, und andern Insuln heraus, und theileten solche unter sich, in welcher Theilung Corsica, Caprara und Gorgono denen Genuesern, Sardinien aber denen Pisanern zufiel; <noteplace="foot">Burgus de Domin. Genuens. Reip. in mar. Ligust. L. 2. c. 11. p. 220.</note> und ob diesen zwar die Saracenen die Insul Sardinien wieder wegnahmen, so kamen sie doch mit Hülffe der Genueser wieder zum Besitz. <noteplace="foot">Foliet d. l. Bizar de bello Pisan.</note> Es entstunden aber nachdem zwischen denen Genuesern und Pisanern ex aemulatione öfftere Kriege, und gab auch die Insul Sardinien anno 1165 zu einer Irrung anlaß, dann weil die Genueser Barisonem König in Sardinien, wegen einiger Geldfoderung, so die Genueser zu dessen Erhebung und Restitution auffgewendet hatten, in ihrer Stadt mit einem honetten Arrest belegten, so kam es darüber zwischen beyden Republ. zu einem Kriege, welcher jedoch, auff Vermittelung Käysers Friderici I. beygeleget worden, so daß denen Genuesern die Helffte von Sardinien gelassen worden <noteplace="foot">Foliet d. l. Burgus d. l. p. 223.</note>, wobey es auch in dem zwischen den Genuesern und Pisanern anno 1299 gemachten Frieden geblieben <noteplace="foot">Burgus d. l. p. 227.</note>, und soll dessen König ein Client, und Lehnmann von der Republiqve gewesen seyn, derselben einen jährlichen Tribut entrichtet, und in der Stadt Genua einen Pallast gehabt haben, auch verpflichtet gewesen seyn alle 3 Jahr, oder höchstens alle 4 Jahr, in Persohn nach Genua zu kommen. <noteplace="foot">teste Burgo d. l. c. 10. p. 212. ubi tradit Instrumentum Obligationis in Tabulario Sereniff Reip. adhuc extare.</note></p><p>Welcher gestalt diese Insul aber von den Genuesern und Pisanern wieder ab- und auff die Arragonier kommen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig <noteplace="foot">vid. late Anton. Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 21. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. § 53.</note>, darinnen aber kommen sie alle überein, daß es durch eine Päbstliche Belehnung geschehen, und scheinet die Ursache gewesen zu seyn, weil diese mächtige Nachbahren denen Päbsten in die Länge nicht angestanden, worüber es zwar zwischen den Arragoniern, Pisanern uñ Genuesern zu einem Kriege gekom̃en, in welchem die Arragonier doch endlich die Oberhand behalten, <noteplace="foot">Anton Marcelli d. l.</note> und sind diese bißhero im Besitz geblieben. Indessen sollen die Genueser noch beständig Praetension auf diese Insul machen. <noteplace="foot">teste Autore des Interest des Princes. p. 178.</note></p></div><div></div></body></text></TEI>
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praejudiciren, weil daraus nichts mehr, als höchstens ein dominium inferius oder subalternum inferiret werden könte, dergleichen man hin und wieder finde, indessen könte ein anderer doch das dominium superius haben, welches auch der Republ. Genua schwerlich disputiret werden würde. Vielleicht hätten die alten Genueser obgedachten Fürsten deshalb permittiret, von denen Schiffahrenden einen Zoll zu erheben, damit sie denen Schiffahrenden mit Lichtern behülfflich wären; dann sonsten denen Genuesern gar leicht gewesen wäre, solche Hebung des Zolles zu verwehren.
Ad III. Das Meer gehöre nur als dann denen anwohnenden Hn. wann es nicht vorhero von andern occupiret worden, und diese in Possession wären; welches auch der König in Spanien selbst agnosciret, indem er von dem vorgehabten Hafen-Bau zu Varigotto abgestanden, sobald der Genuesische Gesandte bey Käyser Rudolpho II remonstriret, daß solches ohne der Genueser Willen, die des Meeres Herren wären, nicht geschehen könte.
Ad IV. Daß die Genueser ohne habende Erlaubniß die Schiffahrende auff diesem Meer schiffen und die kriegende Partheyen darauff schlagen liessen, benehme ihnen an ihrem Dominio so wenig, als einem Landes-Herrn an seiner territorial JCtion etwas abgehe, wann sich kriegende Partheyen auff seinem Territorio herumb schlügen; Es wären auch die Europäischen Potentaten nicht weniger Herren in ihrem Lande, als der Groß-Hertzog zu Moscau, und der Käyser in Sina, ob jene gleich jederman ohne Erlaubniß, diese aber nicht anders, als mit Erlaubniß, die Reisende durch ihr Land reisen ließen.
Anderes Capitel/ Von der Republ. Genua Praetension auff die Insul Sardinien.
WIe diese und andere auff der Mittelländischen See gelegene Insuln noch in der Saracenen Händen waren, eignete sie Pabst Johannes der IX in einem publicirten Diplomate demjenigen zu, der sie denen Saracenen abnehmen würde ; Weil nun die Genueser und Pisaner dazumahl die mächtigsten an der Mittelländischen See waren, so verbunden sich diese mit einander, jagten die Saracenen um das Jahr 1015 aus Corsica, Sardinien, und andern Insuln heraus, und theileten solche unter sich, in welcher Theilung Corsica, Caprara und Gorgono denen Genuesern, Sardinien aber denen Pisanern zufiel; und ob diesen zwar die Saracenen die Insul Sardinien wieder wegnahmen, so kamen sie doch mit Hülffe der Genueser wieder zum Besitz. Es entstunden aber nachdem zwischen denen Genuesern und Pisanern ex aemulatione öfftere Kriege, und gab auch die Insul Sardinien anno 1165 zu einer Irrung anlaß, dann weil die Genueser Barisonem König in Sardinien, wegen einiger Geldfoderung, so die Genueser zu dessen Erhebung und Restitution auffgewendet hatten, in ihrer Stadt mit einem honetten Arrest belegten, so kam es darüber zwischen beyden Republ. zu einem Kriege, welcher jedoch, auff Vermittelung Käysers Friderici I. beygeleget worden, so daß denen Genuesern die Helffte von Sardinien gelassen worden , wobey es auch in dem zwischen den Genuesern und Pisanern anno 1299 gemachten Frieden geblieben , und soll dessen König ein Client, und Lehnmann von der Republiqve gewesen seyn, derselben einen jährlichen Tribut entrichtet, und in der Stadt Genua einen Pallast gehabt haben, auch verpflichtet gewesen seyn alle 3 Jahr, oder höchstens alle 4 Jahr, in Persohn nach Genua zu kommen.
Welcher gestalt diese Insul aber von den Genuesern und Pisanern wieder ab- und auff die Arragonier kommen, darüber sind die Scribenten sehr uneinig , darinnen aber kommen sie alle überein, daß es durch eine Päbstliche Belehnung geschehen, und scheinet die Ursache gewesen zu seyn, weil diese mächtige Nachbahren denen Päbsten in die Länge nicht angestanden, worüber es zwar zwischen den Arragoniern, Pisanern uñ Genuesern zu einem Kriege gekom̃en, in welchem die Arragonier doch endlich die Oberhand behalten, und sind diese bißhero im Besitz geblieben. Indessen sollen die Genueser noch beständig Praetension auf diese Insul machen.
vid. Sigon. de Regn. Ital. L. 8. Foliet L. 1. hist. Gen.
Burgus de Domin. Genuens. Reip. in mar. Ligust. L. 2. c. 11. p. 220.
Foliet d. l. Bizar de bello Pisan.
Foliet d. l. Burgus d. l. p. 223.
Burgus d. l. p. 227.
teste Burgo d. l. c. 10. p. 212. ubi tradit Instrumentum Obligationis in Tabulario Sereniff Reip. adhuc extare.
vid. late Anton. Marcelli de jur. Secul. Pontif. c. 21. Spener hist. Insign. L. 1. c. 38. § 53.
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teste Autore des Interest des Princes. p. 178.
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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 822. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/733>, abgerufen am 06.01.2025.
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