Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.andern weltlichen Sachen etwas vorzunehmen permittiret werden, massen solche dadurch Gelegenheit bekommen würde die Stände des Reichs allgemach, zum ewigen Praejuditz des Reichs und dessen Ständen, unter ihre Judicatur zu bringen und unterwürffig zu machen. Bathen dahero mehr besagte Cöllnische Nunciatur zu ermahnen, ihre abgelassene nichtliche Mandata zu revociren, und sich dergleichen ferneren Neuerungen zu enthalten; dem Dechanten und Capitul aber bathen sie anzubefehlen, ihre Actiones, wann sie einige wieder Bürgermeister und Rath zu haben vermeinten, vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero höchste Reichs-Gerichte anzustellen, sc. was aber darauff resolviret worden, und was weiter in der Sache vorgangen ist mir nicht bewust. Andere Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Bremen. VOn der Streitigkeit, so diese Stadt mit dem König in Schweden, wegen der Immedietät, und mit dem Fürstl. Hause Holstein wegen des Weser-Zolles hat, davon ist bereits oben bey den Königl. Schwedischen und Dänischen Praetensionen Meldung geschehen. Dritte Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Cöllen. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit dem Churfürsten gleiches Nahmens wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten hat, davon ist bey den Chur-Cöllnischen Praetensionen Meldung geschehen. Vierdte Section, Von den Streitigkeiten der Stadt Dortmund mit Sr. Königl. Maj. in Preussen. VOn den Streitigkeiten, so diese Stadt mit Sr. Königl. Maj. in Preußen wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten hat, davon ist oben, bey den Königl. Preußischen Praetensionen, Meldung geschehen. Fünffte Section, Von der Stadt Friedberg Streitigk. mit der Burg daselbst wegen der Superiorität/ und andern Gerechtigkeiten. ES hat die Adeliche Burg Fridberg schon von vielen Seculis her, sonderlich aber gegen dem Ende des 16 Seculi, getrachtet, die Stadt gleiches Nahmens ihrer Bothmäßigkeit zu unterwerffen; dahero die Stadt gemüßiget worden sich mit gemeldeter Burg in beschwerliche, und biß dato noch unerörterte Rechtfertigung vor der Käyserl. Cammer einzulassen. Directe zwar disputiret die Burg der Stadt immedietät nicht, sondern praetendiret nur die Oberhand, Obrigkeit, und alle Gewalt in unito regiminis corpore & statu, so daß sie in Communionem regalium und anderer Jurium mit zugelassen, und dabey das Directorium hätte; weil solches aber in der That nichts anders als eine Vergeringerung der immedietät involviret, so gab die Stadt eine weitläufftige Deduction ihrer immedietät heraus, darinnen sie nicht nur der Burg Intention wiederlegte, sondern ihre Immedietät auch weitläufftig behauptete, und zwar unter andern hauptsächlich mit folgenden Gründen. Der Stadt Gründe. I. Daß sie in allen nicht allein alten, sondern auch neuen Reichs-Matriculn befindlich, und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte, nach welchem sie dem Reich immediate contribuirte. Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod urbs exhibuit in Comitiis Ratisbonensibus, & extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 206. seqq. Cui tit. Beständiger Bericht des H. Reichs-Stadt Friedberg Stand-Regalien sc. Argumenta Civitatis etiam refert Knipschild de Jur. Civit. L. 3. c. 15. n. 10. seqq.
andern weltlichen Sachen etwas vorzunehmen permittiret werden, massen solche dadurch Gelegenheit bekommen würde die Stände des Reichs allgemach, zum ewigen Praejuditz des Reichs und dessen Ständen, unter ihre Judicatur zu bringen und unterwürffig zu machen. Bathen dahero mehr besagte Cöllnische Nunciatur zu ermahnen, ihre abgelassene nichtliche Mandata zu revociren, und sich dergleichen ferneren Neuerungen zu enthalten; dem Dechanten und Capitul aber bathen sie anzubefehlen, ihre Actiones, wann sie einige wieder Bürgermeister und Rath zu haben vermeinten, vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero höchste Reichs-Gerichte anzustellen, sc. was aber darauff resolviret worden, und was weiter in der Sache vorgangen ist mir nicht bewust. Andere Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Bremen. VOn der Streitigkeit, so diese Stadt mit dem König in Schweden, wegen der Immedietät, und mit dem Fürstl. Hause Holstein wegen des Weser-Zolles hat, davon ist bereits oben bey den Königl. Schwedischen und Dänischen Praetensionen Meldung geschehen. Dritte Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Cöllen. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit dem Churfürsten gleiches Nahmens wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten hat, davon ist bey den Chur-Cöllnischen Praetensionen Meldung geschehen. Vierdte Section, Von den Streitigkeiten der Stadt Dortmund mit Sr. Königl. Maj. in Preussen. VOn den Streitigkeiten, so diese Stadt mit Sr. Königl. Maj. in Preußen wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten hat, davon ist oben, bey den Königl. Preußischen Praetensionen, Meldung geschehen. Fünffte Section, Von der Stadt Friedberg Streitigk. mit der Burg daselbst wegen der Superiorität/ und andern Gerechtigkeiten. ES hat die Adeliche Burg Fridberg schon von vielen Seculis her, sonderlich aber gegen dem Ende des 16 Seculi, getrachtet, die Stadt gleiches Nahmens ihrer Bothmäßigkeit zu unterwerffen; dahero die Stadt gemüßiget worden sich mit gemeldeter Burg in beschwerliche, und biß dato noch unerörterte Rechtfertigung vor der Käyserl. Cammer einzulassen. Directe zwar disputiret die Burg der Stadt immedietät nicht, sondern praetendiret nur die Oberhand, Obrigkeit, und alle Gewalt in unito regiminis corpore & statu, so daß sie in Communionem regalium und anderer Jurium mit zugelassen, und dabey das Directorium hätte; weil solches aber in der That nichts anders als eine Vergeringerung der immedietät involviret, so gab die Stadt eine weitläufftige Deduction ihrer immedietät heraus, darinnen sie nicht nur der Burg Intention wiederlegte, sondern ihre Immedietät auch weitläufftig behauptete, und zwar unter andern hauptsächlich mit folgenden Gründen. Der Stadt Gründe. I. Daß sie in allen nicht allein alten, sondern auch neuen Reichs-Matriculn befindlich, und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte, nach welchem sie dem Reich immediate contribuirte. Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod urbs exhibuit in Comitiis Ratisbonensibus, & extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 206. seqq. Cui tit. Beständiger Bericht des H. Reichs-Stadt Friedberg Stand-Regalien sc. Argumenta Civitatis etiam refert Knipschild de Jur. Civit. L. 3. c. 15. n. 10. seqq.
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andern weltlichen Sachen etwas vorzunehmen permittiret werden, massen solche dadurch Gelegenheit bekommen würde die Stände des Reichs allgemach, zum ewigen Praejuditz des Reichs und dessen Ständen, unter ihre Judicatur zu bringen und unterwürffig zu machen. Bathen dahero mehr besagte Cöllnische Nunciatur zu ermahnen, ihre abgelassene nichtliche Mandata zu revociren, und sich dergleichen ferneren Neuerungen zu enthalten; dem Dechanten und Capitul aber bathen sie anzubefehlen, ihre Actiones, wann sie einige wieder Bürgermeister und Rath zu haben vermeinten, vor Ihr. Käyserl. Maj. und dero höchste Reichs-Gerichte anzustellen, sc. was aber darauff resolviret worden, und was weiter in der Sache vorgangen ist mir nicht bewust.
Andere Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Bremen. VOn der Streitigkeit, so diese Stadt mit dem König in Schweden, wegen der Immedietät, und mit dem Fürstl. Hause Holstein wegen des Weser-Zolles hat, davon ist bereits oben bey den Königl. Schwedischen und Dänischen Praetensionen Meldung geschehen.
Dritte Section, Von denen Streitigkeiten der Stadt Cöllen. VOn denen Streitigkeiten, so diese Stadt mit dem Churfürsten gleiches Nahmens wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten hat, davon ist bey den Chur-Cöllnischen Praetensionen Meldung geschehen.
Vierdte Section, Von den Streitigkeiten der Stadt Dortmund mit Sr. Königl. Maj. in Preussen. VOn den Streitigkeiten, so diese Stadt mit Sr. Königl. Maj. in Preußen wegen unterschiedlicher Gerechtigkeiten hat, davon ist oben, bey den Königl. Preußischen Praetensionen, Meldung geschehen.
Fünffte Section, Von der Stadt Friedberg Streitigk. mit der Burg daselbst wegen der Superiorität/ und andern Gerechtigkeiten. ES hat die Adeliche Burg Fridberg schon von vielen Seculis her, sonderlich aber gegen dem Ende des 16 Seculi, getrachtet, die Stadt gleiches Nahmens ihrer Bothmäßigkeit zu unterwerffen; dahero die Stadt gemüßiget worden sich mit gemeldeter Burg in beschwerliche, und biß dato noch unerörterte Rechtfertigung vor der Käyserl. Cammer einzulassen. Directe zwar disputiret die Burg der Stadt immedietät nicht, sondern praetendiret nur die Oberhand, Obrigkeit, und alle Gewalt in unito regiminis corpore & statu, so daß sie in Communionem regalium und anderer Jurium mit zugelassen, und dabey das Directorium hätte; weil solches aber in der That nichts anders als eine Vergeringerung der immedietät involviret, so gab die Stadt eine weitläufftige Deduction ihrer immedietät heraus, darinnen sie nicht nur der Burg Intention wiederlegte, sondern ihre Immedietät auch weitläufftig behauptete, und zwar unter andern hauptsächlich mit folgenden Gründen.
I. Daß sie in allen nicht allein alten, sondern auch neuen Reichs-Matriculn befindlich, und darinnen ihren gewissen Anschlag hätte, nach welchem sie dem Reich immediate contribuirte.
Der Stadt Gründe.
Desumpta haec sunt ex Memoriali, quod urbs exhibuit in Comitiis Ratisbonensibus, & extat in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 206. seqq.
Cui tit. Beständiger Bericht des H. Reichs-Stadt Friedberg Stand-Regalien sc.
Argumenta Civitatis etiam refert Knipschild de Jur. Civit. L. 3. c. 15. n. 10. seqq.
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