Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Das Fünffte Buch. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der freyen Rebubliquen und Reichs-Städte. Erste Section, Von der Stadt Aachen Streitigkeit mit dem Capitulo daselbst wegen der Gerechtigkeit Danck-Feste anzustellen/ und in denen ausser der Immunität gelegenen Capituls-Häusern Soldaten einzuqvartiren. WIe Bürger-Meister und Rath der Stadt Aachen anno 1698 wegen geschlossenen Ryßwickischen Friedens ein solennes Danck-Fest in ihrer Stadt angerichtet hatten, solches auch unter Lösung des Geschützes verrichten liessen, verklagte der Dechant und das Capitulum daselbst Bürger-Meister und Rath vor dem zu Cöllen residiren den Päbstl. Nuntio, vorgebend, es gebühre denselben nicht dergleichen Danck- und Freuden-Festivitäten in ihrer Stadt anzuordnen, sondern solches stünde bey ihme dem Dechant und Capitulo, brachten es auch dahin, daß besagter Nuncius Apostolicus ein Mandatum manutenentiae, una cum inhibitione ergehen ließ, und Burger-Meister und Rath anbefahl, dergleichen solenne Danck-Festivitäten künfftig hin nicht mehr zu unterfangen, auch alles desfalls vorgenommene auffzuheben und zu cassiren sub poena excommunicationis majoris. Die Einqvartirungs-Steitigkeiten betreffend, so hat Bürger-Meister und Rath mit besagtem Dechanten, und Capitulo, anno 1682 einen Vergleich gemachet, des Inhalts, daß, da die Stadt-Beambte mit einqvartirter Miliz beleget, in gedachter Stiffts Canonichen und Geistlichen ausser ihres Klosters Immunität gelegenen Häusern, gleicher massen Soldaten einlogiret, ausser solchem Fall aber in Geld angeschlagen werden, und zahlen solten; wie demnach bey vorigem Kriege die Stadt schwere Einqvartirungen hatte, und ermeldete Stadt-Officiales mit beqvartiret wurden, so hat Bürger-Meister und Rath auch die von mehr bemeldeten Canonicis und Geistlichen bewohnende extra immunitaten inter alias civicas aedes promiscue gelegene Häuser anfänglich würcklich mit Soldaten beleget, hernach aber auff inständiges Begehren und Anerbiethen derer Geistlichen, daß an Platz der Einlogirung sie so viel Geld hergeben wolten, darinnen consentiret, wie ihnen aber nachdem die Rechnung deshalb zugestellet worden, haben sie sich solche abzuführen nicht allein gewägert, sondern sich auch wieder zu obgedachter Cölnischer Nunciatur begeben, und bey derselben ein Mandatum Inhibitionis unter gleicher Poen von der größern Excommunications-Censur an Bürgermeister und Rath ausgebracht. Ob nun Bürgermeister und Rath zwar wider solche beyde Mandata bey dem Päbstl. Nuncio eingekommen, und informative angezeiget, daß derselbe in obgesagten beyden Sachen über Sie, veluti Laicos, kein judex competens sey, sondern daß sie vor dem Käyserl. Hoffrath oder Cammergericht belanget werden müsten, dafern Dechant und Capitulum eine Action wider sie zu haben vermeinte, so hat Dechant und Capitulum doch nicht unterlassen bey der Cölnischen Nunciatur pro sententia excommunicationis anzuhalten; dahero Bürgermeister und Rath endlich bewogen worden, bey dem noch währenden Reichstage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und darinnen vorzustellen, daß ihnen, als einem ungezweiffelten Reichs-Stand, ex jure ac superioritate territoriali alle ihnen gefällige Danck- und Freuden-Feste in ihrer Stadt anzuordnen erlaubet, Sie auch von undencklichen Jahren, bey vorfallenden Begebenheiten, ohne jemandes Ein- oder Wieder-Rede, solche angestellet sc. Was ingleichen die obgemeldete Hospitationes absonderlich deren außer des Stiffts Immunität gelegenen, von einigen Canonichen und Vicarien inhabitirten Häusern betreffe, so hätte man sich deshalb obgedachter massen nicht allein ausdrücklich verglichen, sondern es sey auch ausgemachten Rechtens, daß sothane Häuser von denen Hospitations- und Einquartirungs-Lasten, als onere mere reali, keines weges frey und exempt seyn könten; Am wenigsten aber könte der Päbstlichen Nunciatur zu Cöllen in dieser und Das Fünffte Buch. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der freyen Rebubliquen und Reichs-Städte. Erste Section, Von der Stadt Aachen Streitigkeit mit dem Capitulo daselbst wegen der Gerechtigkeit Danck-Feste anzustellen/ und in denen ausser der Immunität gelegenen Capituls-Häusern Soldaten einzuqvartiren. WIe Bürger-Meister und Rath der Stadt Aachen anno 1698 wegen geschlossenen Ryßwickischen Friedens ein solennes Danck-Fest in ihrer Stadt angerichtet hatten, solches auch unter Lösung des Geschützes verrichten liessen, verklagte der Dechant und das Capitulum daselbst Bürger-Meister und Rath vor dem zu Cöllen residiren den Päbstl. Nuntio, vorgebend, es gebühre denselben nicht dergleichen Danck- und Freuden-Festivitäten in ihrer Stadt anzuordnen, sondern solches stünde bey ihme dem Dechant und Capitulo, brachten es auch dahin, daß besagter Nuncius Apostolicus ein Mandatum manutenentiae, una cum inhibitione ergehen ließ, und Burger-Meister und Rath anbefahl, dergleichen solenne Danck-Festivitäten künfftig hin nicht mehr zu unterfangen, auch alles desfalls vorgenommene auffzuheben und zu cassiren sub poena excommunicationis majoris. Die Einqvartirungs-Steitigkeiten betreffend, so hat Bürger-Meister und Rath mit besagtem Dechanten, und Capitulo, anno 1682 einen Vergleich gemachet, des Inhalts, daß, da die Stadt-Beambte mit einqvartirter Miliz beleget, in gedachter Stiffts Canonichen und Geistlichen ausser ihres Klosters Immunität gelegenen Häusern, gleicher massen Soldaten einlogiret, ausser solchem Fall aber in Geld angeschlagen werden, und zahlen solten; wie demnach bey vorigem Kriege die Stadt schwere Einqvartirungen hatte, und ermeldete Stadt-Officiales mit beqvartiret wurden, so hat Bürger-Meister und Rath auch die von mehr bemeldeten Canonicis und Geistlichen bewohnende extra immunitaten inter alias civicas aedes promiscue gelegene Häuser anfänglich würcklich mit Soldaten beleget, hernach aber auff inständiges Begehren und Anerbiethen derer Geistlichen, daß an Platz der Einlogirung sie so viel Geld hergeben wolten, darinnen consentiret, wie ihnen aber nachdem die Rechnung deshalb zugestellet worden, haben sie sich solche abzuführen nicht allein gewägert, sondern sich auch wieder zu obgedachter Cölnischer Nunciatur begeben, und bey derselben ein Mandatum Inhibitionis unter gleicher Poen von der größern Excommunications-Censur an Bürgermeister und Rath ausgebracht. Ob nun Bürgermeister und Rath zwar wider solche beyde Mandata bey dem Päbstl. Nuncio eingekommen, und informative angezeiget, daß derselbe in obgesagten beyden Sachen über Sie, veluti Laicos, kein judex competens sey, sondern daß sie vor dem Käyserl. Hoffrath oder Cammergericht belanget werden müsten, dafern Dechant und Capitulum eine Action wider sie zu haben vermeinte, so hat Dechant und Capitulum doch nicht unterlassen bey der Cölnischen Nunciatur pro sententia excommunicationis anzuhalten; dahero Bürgermeister und Rath endlich bewogen worden, bey dem noch währenden Reichstage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und darinnen vorzustellen, daß ihnen, als einem ungezweiffelten Reichs-Stand, ex jure ac superioritate territoriali alle ihnen gefällige Danck- und Freuden-Feste in ihrer Stadt anzuordnen erlaubet, Sie auch von undencklichen Jahren, bey vorfallenden Begebenheiten, ohne jemandes Ein- oder Wieder-Rede, solche angestellet sc. Was ingleichen die obgemeldete Hospitationes absonderlich deren außer des Stiffts Immunität gelegenen, von einigen Canonichen und Vicarien inhabitirten Häusern betreffe, so hätte man sich deshalb obgedachter massen nicht allein ausdrücklich verglichen, sondern es sey auch ausgemachten Rechtens, daß sothane Häuser von denen Hospitations- und Einquartirungs-Lasten, als onere mere reali, keines weges frey und exempt seyn könten; Am wenigsten aber könte der Päbstlichen Nunciatur zu Cöllen in dieser und <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0726" n="815"/> <head>Das Fünffte Buch. 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Nuntio, vorgebend, es gebühre denselben nicht dergleichen Danck- und Freuden-Festivitäten in ihrer Stadt anzuordnen, sondern solches stünde bey ihme dem Dechant und Capitulo, brachten es auch dahin, daß besagter Nuncius Apostolicus ein Mandatum manutenentiae, una cum inhibitione ergehen ließ, und Burger-Meister und Rath anbefahl, dergleichen solenne Danck-Festivitäten künfftig hin nicht mehr zu unterfangen, auch alles desfalls vorgenommene auffzuheben und zu cassiren sub poena excommunicationis majoris.</p> <p>Die Einqvartirungs-Steitigkeiten betreffend, so hat Bürger-Meister und Rath mit besagtem Dechanten, und Capitulo, anno 1682 einen Vergleich gemachet, des Inhalts, daß, da die Stadt-Beambte mit einqvartirter Miliz beleget, in gedachter Stiffts Canonichen und Geistlichen ausser ihres Klosters Immunität gelegenen Häusern, gleicher massen Soldaten einlogiret, ausser solchem Fall aber in Geld angeschlagen werden, und zahlen solten; wie demnach bey vorigem Kriege die Stadt schwere Einqvartirungen hatte, und ermeldete Stadt-Officiales mit beqvartiret wurden, so hat Bürger-Meister und Rath auch die von mehr bemeldeten Canonicis und Geistlichen bewohnende extra immunitaten inter alias civicas aedes promiscue gelegene Häuser anfänglich würcklich mit Soldaten beleget, hernach aber auff inständiges Begehren und Anerbiethen derer Geistlichen, daß an Platz der Einlogirung sie so viel Geld hergeben wolten, darinnen consentiret, wie ihnen aber nachdem die Rechnung deshalb zugestellet worden, haben sie sich solche abzuführen nicht allein gewägert, sondern sich auch wieder zu obgedachter Cölnischer Nunciatur begeben, und bey derselben ein Mandatum Inhibitionis unter gleicher Poen von der größern Excommunications-Censur an Bürgermeister und Rath ausgebracht.</p> <p>Ob nun Bürgermeister und Rath zwar wider solche beyde Mandata bey dem Päbstl. Nuncio eingekommen, und informative angezeiget, daß derselbe in obgesagten beyden Sachen über Sie, veluti Laicos, kein judex competens sey, sondern daß sie vor dem Käyserl. Hoffrath oder Cammergericht belanget werden müsten, dafern Dechant und Capitulum eine Action wider sie zu haben vermeinte, so hat Dechant und Capitulum doch nicht unterlassen bey der Cölnischen Nunciatur pro sententia excommunicationis anzuhalten; dahero Bürgermeister und Rath endlich bewogen worden, bey dem noch währenden Reichstage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und darinnen vorzustellen, daß ihnen, als einem ungezweiffelten Reichs-Stand, ex jure ac superioritate territoriali alle ihnen gefällige Danck- und Freuden-Feste in ihrer Stadt anzuordnen erlaubet, Sie auch von undencklichen Jahren, bey vorfallenden Begebenheiten, ohne jemandes Ein- oder Wieder-Rede, solche angestellet sc. Was ingleichen die obgemeldete Hospitationes absonderlich deren außer des Stiffts Immunität gelegenen, von einigen Canonichen und Vicarien inhabitirten Häusern betreffe, so hätte man sich deshalb obgedachter massen nicht allein ausdrücklich verglichen, sondern es sey auch ausgemachten Rechtens, daß sothane Häuser von denen Hospitations- und Einquartirungs-Lasten, als onere mere reali, keines weges frey und exempt seyn könten; Am wenigsten aber könte der Päbstlichen Nunciatur zu Cöllen in dieser und </p> </div> </body> </text> </TEI> [815/0726]
Das Fünffte Buch. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten der freyen Rebubliquen und Reichs-Städte. Erste Section, Von der Stadt Aachen Streitigkeit mit dem Capitulo daselbst wegen der Gerechtigkeit Danck-Feste anzustellen/ und in denen ausser der Immunität gelegenen Capituls-Häusern Soldaten einzuqvartiren. WIe Bürger-Meister und Rath der Stadt Aachen anno 1698 wegen geschlossenen Ryßwickischen Friedens ein solennes Danck-Fest in ihrer Stadt angerichtet hatten, solches auch unter Lösung des Geschützes verrichten liessen, verklagte der Dechant und das Capitulum daselbst Bürger-Meister und Rath vor dem zu Cöllen residiren den Päbstl. Nuntio, vorgebend, es gebühre denselben nicht dergleichen Danck- und Freuden-Festivitäten in ihrer Stadt anzuordnen, sondern solches stünde bey ihme dem Dechant und Capitulo, brachten es auch dahin, daß besagter Nuncius Apostolicus ein Mandatum manutenentiae, una cum inhibitione ergehen ließ, und Burger-Meister und Rath anbefahl, dergleichen solenne Danck-Festivitäten künfftig hin nicht mehr zu unterfangen, auch alles desfalls vorgenommene auffzuheben und zu cassiren sub poena excommunicationis majoris.
Die Einqvartirungs-Steitigkeiten betreffend, so hat Bürger-Meister und Rath mit besagtem Dechanten, und Capitulo, anno 1682 einen Vergleich gemachet, des Inhalts, daß, da die Stadt-Beambte mit einqvartirter Miliz beleget, in gedachter Stiffts Canonichen und Geistlichen ausser ihres Klosters Immunität gelegenen Häusern, gleicher massen Soldaten einlogiret, ausser solchem Fall aber in Geld angeschlagen werden, und zahlen solten; wie demnach bey vorigem Kriege die Stadt schwere Einqvartirungen hatte, und ermeldete Stadt-Officiales mit beqvartiret wurden, so hat Bürger-Meister und Rath auch die von mehr bemeldeten Canonicis und Geistlichen bewohnende extra immunitaten inter alias civicas aedes promiscue gelegene Häuser anfänglich würcklich mit Soldaten beleget, hernach aber auff inständiges Begehren und Anerbiethen derer Geistlichen, daß an Platz der Einlogirung sie so viel Geld hergeben wolten, darinnen consentiret, wie ihnen aber nachdem die Rechnung deshalb zugestellet worden, haben sie sich solche abzuführen nicht allein gewägert, sondern sich auch wieder zu obgedachter Cölnischer Nunciatur begeben, und bey derselben ein Mandatum Inhibitionis unter gleicher Poen von der größern Excommunications-Censur an Bürgermeister und Rath ausgebracht.
Ob nun Bürgermeister und Rath zwar wider solche beyde Mandata bey dem Päbstl. Nuncio eingekommen, und informative angezeiget, daß derselbe in obgesagten beyden Sachen über Sie, veluti Laicos, kein judex competens sey, sondern daß sie vor dem Käyserl. Hoffrath oder Cammergericht belanget werden müsten, dafern Dechant und Capitulum eine Action wider sie zu haben vermeinte, so hat Dechant und Capitulum doch nicht unterlassen bey der Cölnischen Nunciatur pro sententia excommunicationis anzuhalten; dahero Bürgermeister und Rath endlich bewogen worden, bey dem noch währenden Reichstage zu Regenspurg mit einem Memorial einzukommen, und darinnen vorzustellen, daß ihnen, als einem ungezweiffelten Reichs-Stand, ex jure ac superioritate territoriali alle ihnen gefällige Danck- und Freuden-Feste in ihrer Stadt anzuordnen erlaubet, Sie auch von undencklichen Jahren, bey vorfallenden Begebenheiten, ohne jemandes Ein- oder Wieder-Rede, solche angestellet sc. Was ingleichen die obgemeldete Hospitationes absonderlich deren außer des Stiffts Immunität gelegenen, von einigen Canonichen und Vicarien inhabitirten Häusern betreffe, so hätte man sich deshalb obgedachter massen nicht allein ausdrücklich verglichen, sondern es sey auch ausgemachten Rechtens, daß sothane Häuser von denen Hospitations- und Einquartirungs-Lasten, als onere mere reali, keines weges frey und exempt seyn könten; Am wenigsten aber könte der Päbstlichen Nunciatur zu Cöllen in dieser und
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 815. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/726>, abgerufen am 04.03.2025. |