Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Pabst Eugenio IV legitimiren. Ferdinando succedirte in Neapoli sein Sohn Alphonsus II, der von*** König Carolo VIII zwar anno 1494 vertrieben wurde , sein Sohn Ferdinandus II aber recuperirte das Reich wieder mit Hülffe seines Vettern Königs Ferdinandi Catholici in Spanien , nach dessen bald darauff erfolgtem Tode succedirte sein Vater Bruder Fridericus Dieser hatte die Regierung so bald nicht angetreten, als die Frantzosen wieder auff Neapolis loß giengen; Weil König Ferdinandus Catholicus in Spanien aber in den Gedancken stund, König Fridrich zu Neapolis colludire mit Franckreich , und besorgte, falls sich die Frantzosen in Neapoli wieder fest setzen solten, ihme alle Hoffnung der künfftigen Succession benommen würde, dabey auch zugleich vermeinte, daß des Königs Alphonsi V. zu Arragon. und Neapol. unechter Sohn, Ferdinandus, kein Recht zur Succession gehabt, sondern des Ferdinandi Catholici Vater Johannes, wie in Arragonien, also auch in Neapoli billig succediren sollen, so vereinigte er sich mit König Ludovico XII in Franckreich heimlich, das Königreich Neapol mit gesampter Hand anzufallen, und nach der Eroberung unter sich zu theilen. Damit solche Eroberung aber so viel leichter geschehen möchte, so offerirte König Ferdinandus Catholicus in Spanien dem König Fridrich zu Neapol Hülffs-Völcker wider die Frantzosen, welche auch in Sicilien und Calabrien wohl auffgenommen wurden; Es merckte Fridericus aber bald, daß er hintergangen worden, und daß man ihn zu unterdrucken suchte, resolvirte sich dahero aus Verdruß nach Franckreich zu seinem ehemahligen Freunde zu retiriren, hinterlassend seinen Sohn Ferdinand Hertzog zu Calabrien, mit Order, daß, im Fall er genöthiget würde das Königreich zu verlassen, er ihm nach Franckreich folgen solte; Wie sich dieser aber dem Spanischen General Consalvo zu Tarento ergeben muste, wurd er wieder gegebene Parole im Arrest behalten, und nach Spanien geschicket ; wo selbst er nach langer vergeblicher Hoffnung seiner Befreyung und Wiedererhaltung des väterlichen Reichs, endlich anno 1559 ohne Kinder verstorben. Dieser Praetension aber näher zu kommen, so ist zu mercken, daß König Fridericus zu Neapolis nebst obgemeldeten Sohn Ferdinand auch noch eine Tochter hatte, Nahmens Charlotta, welche anno 1500 an Graf Guidonem XVI. zu Laval in Franckreich vermählet worden, und mit demselben eine Tochter, Annam, gezeuget, die sich an Franciscum de la Tremoille vermählet, und eine Stamm-Mutter aller itzigen Hertzoge von Tremoille ist, welche dahero nach des Ferdinandi Tod, als nechste Erben, Praetension auff dieses Königreich gemachet; übergaben auch zu dem Ende bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten eine weitläufftige Deduction ihres Rechtes: vorstellend, daß könig Fridrich zu Neapolis von König Ferdinando Catholico in Spanien wieder alles Recht aus seinem Reiche vertrieben, und dessen Kindern solches vorenthalten worden, dahero nach des Friderici Sohnes Ferdinandi Tod, das Recht daran auff dessen Tochter Charlotta, und deren Posterität gekommen; Und ob sie sich zwar in mehr als 100 Jahren nicht gemeldet hätten. so könte ihnen doch solches nicht praejudiciren, weil die Spanier in mala fide wären, und dieses Königreich ohne rechtmässigen Titul besäßen, und es also nicht praescribiren können; die von Tremoille aber hätten keine Gelegenheit gehabt bey dem nechstgefolgten verwierten Zustande von Franckreich, ihr Recht zu prosequiren. sc. Ob nun zwar bey solcher Friedens-Handlung auff diese Praetension keine Reflexion gemachet wurde, so haben sich die Hertzoge von Tremoille deshalb doch ihres Rechtes nicht begeben wollen, sondern haben sich anno 1678 bey der Nimwegischen Friedens-Handlung mit dieser Praetension abermahl angemeldet , und da sie kein Gehör gefunden, ihr Recht ihnen protestando reserviret; Führen zu Conservirung solcher Praetension auch das Wapen von Sicilien und Arragonien in ihrem Schilde. Mariana L. 22. hist. Hisp. c. 3 & 18. vid. Cominae. de bell. Neap. L. 1. & 2. Guicciardin. L. 1. histor. Naucler. Vol. 3. gen. 50. ad ann. 1494. vid. Cominae d. L. 2. & seqq. Guicciard. L. 2. in fin. ad an. 1496. Mariana L. 26. hist. Hisp. c. 14. vid Zurita L. 4. Rer. Arragon. c. 43. Guicciardin. L. 5. hist. Pacific. 7. de ann. 1501. vid. Guicciardin. d. L. 5. p. 455. Mariana. L. 26. c. 7. Bzovii Annal. Eccles. ad ann. 1499. n. 6. Thuan. L. 1. hist. Mariana. d. L. 26. c. 8. seqq. Guicciardin. d. L. 5. vid. Mariana. d. l. c. 10 Guicciardin. d. l. vid. Marian. d. l. c. 12. Guicciardin. d. L. 5. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6. cui Titulus: De Regni Neapolitani jure pro Tremollio Duce. impress. Paris. 1648 fol. welches auch ins Frantzösische übersetzet worden/ sub Tit. Trete du droit hereditaire appartenant au Duc de la Tremoille au Royaume de Naples, a Paris 1654. vid. Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. IV. p. 1. seqq. Protestation extat ibidem. p. 13. Spen. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6.
Pabst Eugenio IV legitimiren. Ferdinando succedirte in Neapoli sein Sohn Alphonsus II, der von*** König Carolo VIII zwar anno 1494 vertrieben wurde , sein Sohn Ferdinandus II aber recuperirte das Reich wieder mit Hülffe seines Vettern Königs Ferdinandi Catholici in Spanien , nach dessen bald darauff erfolgtem Tode succedirte sein Vater Bruder Fridericus Dieser hatte die Regierung so bald nicht angetreten, als die Frantzosen wieder auff Neapolis loß giengen; Weil König Ferdinandus Catholicus in Spanien aber in den Gedancken stund, König Fridrich zu Neapolis colludire mit Franckreich , und besorgte, falls sich die Frantzosen in Neapoli wieder fest setzen solten, ihme alle Hoffnung der künfftigen Succession benommen würde, dabey auch zugleich vermeinte, daß des Königs Alphonsi V. zu Arragon. und Neapol. unechter Sohn, Ferdinandus, kein Recht zur Succession gehabt, sondern des Ferdinandi Catholici Vater Johannes, wie in Arragonien, also auch in Neapoli billig succediren sollen, so vereinigte er sich mit König Ludovico XII in Franckreich heimlich, das Königreich Neapol mit gesampter Hand anzufallen, und nach der Eroberung unter sich zu theilen. Damit solche Eroberung aber so viel leichter geschehen möchte, so offerirte König Ferdinandus Catholicus in Spanien dem König Fridrich zu Neapol Hülffs-Völcker wider die Frantzosen, welche auch in Sicilien und Calabrien wohl auffgenommen wurden; Es merckte Fridericus aber bald, daß er hintergangen worden, und daß man ihn zu unterdrucken suchte, resolvirte sich dahero aus Verdruß nach Franckreich zu seinem ehemahligen Freunde zu retiriren, hinterlassend seinen Sohn Ferdinand Hertzog zu Calabrien, mit Order, daß, im Fall er genöthiget würde das Königreich zu verlassen, er ihm nach Franckreich folgen solte; Wie sich dieser aber dem Spanischen General Consalvo zu Tarento ergeben muste, wurd er wieder gegebene Parole im Arrest behalten, und nach Spanien geschicket ; wo selbst er nach langer vergeblicher Hoffnung seiner Befreyung und Wiedererhaltung des väterlichen Reichs, endlich anno 1559 ohne Kinder verstorben. Dieser Praetension aber näher zu kommen, so ist zu mercken, daß König Fridericus zu Neapolis nebst obgemeldeten Sohn Ferdinand auch noch eine Tochter hatte, Nahmens Charlotta, welche anno 1500 an Graf Guidonem XVI. zu Laval in Franckreich vermählet worden, und mit demselben eine Tochter, Annam, gezeuget, die sich an Franciscum de la Tremoille vermählet, und eine Stamm-Mutter aller itzigen Hertzoge von Tremoille ist, welche dahero nach des Ferdinandi Tod, als nechste Erben, Praetension auff dieses Königreich gemachet; übergaben auch zu dem Ende bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten eine weitläufftige Deduction ihres Rechtes: vorstellend, daß könig Fridrich zu Neapolis von König Ferdinando Catholico in Spanien wieder alles Recht aus seinem Reiche vertrieben, und dessen Kindern solches vorenthalten worden, dahero nach des Friderici Sohnes Ferdinandi Tod, das Recht daran auff dessen Tochter Charlotta, und deren Posterität gekommen; Und ob sie sich zwar in mehr als 100 Jahren nicht gemeldet hätten. so könte ihnen doch solches nicht praejudiciren, weil die Spanier in mala fide wären, und dieses Königreich ohne rechtmässigen Titul besäßen, und es also nicht praescribiren können; die von Tremoille aber hätten keine Gelegenheit gehabt bey dem nechstgefolgten verwierten Zustande von Franckreich, ihr Recht zu prosequiren. sc. Ob nun zwar bey solcher Friedens-Handlung auff diese Praetension keine Reflexion gemachet wurde, so haben sich die Hertzoge von Tremoille deshalb doch ihres Rechtes nicht begeben wollen, sondern haben sich anno 1678 bey der Nimwegischen Friedens-Handlung mit dieser Praetension abermahl angemeldet , und da sie kein Gehör gefunden, ihr Recht ihnen protestando reserviret; Führen zu Conservirung solcher Praetension auch das Wapen von Sicilien und Arragonien in ihrem Schilde. Mariana L. 22. hist. Hisp. c. 3 & 18. vid. Cominae. de bell. Neap. L. 1. & 2. Guicciardin. L. 1. histor. Naucler. Vol. 3. gen. 50. ad ann. 1494. vid. Cominae d. L. 2. & seqq. Guicciard. L. 2. in fin. ad an. 1496. Mariana L. 26. hist. Hisp. c. 14. vid Zurita L. 4. Rer. Arragon. c. 43. Guicciardin. L. 5. hist. Pacific. 7. de ann. 1501. vid. Guicciardin. d. L. 5. p. 455. Mariana. L. 26. c. 7. Bzovii Annal. Eccles. ad ann. 1499. n. 6. Thuan. L. 1. hist. Mariana. d. L. 26. c. 8. seqq. Guicciardin. d. L. 5. vid. Mariana. d. l. c. 10 Guicciardin. d. l. vid. Marian. d. l. c. 12. Guicciardin. d. L. 5. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6. cui Titulus: De Regni Neapolitani jure pro Tremollio Duce. impress. Paris. 1648 fol. welches auch ins Frantzösische übersetzet worden/ sub Tit. Treté du droit hereditaire appartenant au Duc de la Tremoille au Royaume de Naples, a Paris 1654. vid. Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. IV. p. 1. seqq. Protestation extat ibidem. p. 13. Spen. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6.
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L. 26. c. 7. Bzovii Annal. Eccles. ad ann. 1499. n. 6. Thuan. L. 1. hist.</note> Damit solche Eroberung aber so viel leichter geschehen möchte, so offerirte König Ferdinandus Catholicus in Spanien dem König Fridrich zu Neapol Hülffs-Völcker wider die Frantzosen, welche auch in Sicilien und Calabrien wohl auffgenommen wurden; Es merckte Fridericus aber bald, daß er hintergangen worden, und daß man ihn zu unterdrucken suchte, <note place="foot">Mariana. d. L. 26. c. 8. seqq. Guicciardin. d. L. 5.</note> resolvirte sich dahero aus Verdruß nach Franckreich zu seinem ehemahligen Freunde zu retiriren, <note place="foot">vid. 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Treté du droit hereditaire appartenant au Duc de la Tremoille au Royaume de Naples, a Paris 1654.</note> ihres Rechtes: vorstellend, daß könig Fridrich zu Neapolis von König Ferdinando Catholico in Spanien wieder alles Recht aus seinem Reiche vertrieben, und dessen Kindern solches vorenthalten worden, dahero nach des Friderici Sohnes Ferdinandi Tod, das Recht daran auff dessen Tochter Charlotta, und deren Posterität gekommen; Und ob sie sich zwar in mehr als 100 Jahren nicht gemeldet hätten. so könte ihnen doch solches nicht praejudiciren, weil die Spanier in mala fide wären, und dieses Königreich ohne rechtmässigen Titul besäßen, und es also nicht praescribiren können; die von Tremoille aber hätten keine Gelegenheit gehabt bey dem nechstgefolgten verwierten Zustande von Franckreich, ihr Recht zu prosequiren. sc.</p> <p>Ob nun zwar bey solcher Friedens-Handlung auff diese Praetension keine Reflexion gemachet wurde, so haben sich die Hertzoge von Tremoille deshalb doch ihres Rechtes nicht begeben wollen, sondern haben sich anno 1678 bey der Nimwegischen Friedens-Handlung mit dieser Praetension abermahl angemeldet <note place="foot">vid. Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. IV. p. 1. seqq.</note>, und da sie kein Gehör gefunden, ihr Recht ihnen protestando reserviret; <note place="foot">Protestation extat ibidem. p. 13.</note> Führen zu Conservirung solcher Praetension auch das Wapen von Sicilien und Arragonien in ihrem Schilde. <note place="foot">Spen. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6.</note></p> </div> <div> </div> </body> </text> </TEI> [801/0712]
Pabst Eugenio IV legitimiren. Ferdinando succedirte in Neapoli sein Sohn Alphonsus II, der von*** König Carolo VIII zwar anno 1494 vertrieben wurde , sein Sohn Ferdinandus II aber recuperirte das Reich wieder mit Hülffe seines Vettern Königs Ferdinandi Catholici in Spanien , nach dessen bald darauff erfolgtem Tode succedirte sein Vater Bruder Fridericus Dieser hatte die Regierung so bald nicht angetreten, als die Frantzosen wieder auff Neapolis loß giengen; Weil König Ferdinandus Catholicus in Spanien aber in den Gedancken stund, König Fridrich zu Neapolis colludire mit Franckreich , und besorgte, falls sich die Frantzosen in Neapoli wieder fest setzen solten, ihme alle Hoffnung der künfftigen Succession benommen würde, dabey auch zugleich vermeinte, daß des Königs Alphonsi V. zu Arragon. und Neapol. unechter Sohn, Ferdinandus, kein Recht zur Succession gehabt, sondern des Ferdinandi Catholici Vater Johannes, wie in Arragonien, also auch in Neapoli billig succediren sollen, so vereinigte er sich mit König Ludovico XII in Franckreich heimlich, das Königreich Neapol mit gesampter Hand anzufallen, und nach der Eroberung unter sich zu theilen. Damit solche Eroberung aber so viel leichter geschehen möchte, so offerirte König Ferdinandus Catholicus in Spanien dem König Fridrich zu Neapol Hülffs-Völcker wider die Frantzosen, welche auch in Sicilien und Calabrien wohl auffgenommen wurden; Es merckte Fridericus aber bald, daß er hintergangen worden, und daß man ihn zu unterdrucken suchte, resolvirte sich dahero aus Verdruß nach Franckreich zu seinem ehemahligen Freunde zu retiriren, hinterlassend seinen Sohn Ferdinand Hertzog zu Calabrien, mit Order, daß, im Fall er genöthiget würde das Königreich zu verlassen, er ihm nach Franckreich folgen solte; Wie sich dieser aber dem Spanischen General Consalvo zu Tarento ergeben muste, wurd er wieder gegebene Parole im Arrest behalten, und nach Spanien geschicket ; wo selbst er nach langer vergeblicher Hoffnung seiner Befreyung und Wiedererhaltung des väterlichen Reichs, endlich anno 1559 ohne Kinder verstorben.
Dieser Praetension aber näher zu kommen, so ist zu mercken, daß König Fridericus zu Neapolis nebst obgemeldeten Sohn Ferdinand auch noch eine Tochter hatte, Nahmens Charlotta, welche anno 1500 an Graf Guidonem XVI. zu Laval in Franckreich vermählet worden, und mit demselben eine Tochter, Annam, gezeuget, die sich an Franciscum de la Tremoille vermählet, und eine Stamm-Mutter aller itzigen Hertzoge von Tremoille ist, welche dahero nach des Ferdinandi Tod, als nechste Erben, Praetension auff dieses Königreich gemachet; übergaben auch zu dem Ende bey den Westpfählischen Friedens-Tractaten eine weitläufftige Deduction ihres Rechtes: vorstellend, daß könig Fridrich zu Neapolis von König Ferdinando Catholico in Spanien wieder alles Recht aus seinem Reiche vertrieben, und dessen Kindern solches vorenthalten worden, dahero nach des Friderici Sohnes Ferdinandi Tod, das Recht daran auff dessen Tochter Charlotta, und deren Posterität gekommen; Und ob sie sich zwar in mehr als 100 Jahren nicht gemeldet hätten. so könte ihnen doch solches nicht praejudiciren, weil die Spanier in mala fide wären, und dieses Königreich ohne rechtmässigen Titul besäßen, und es also nicht praescribiren können; die von Tremoille aber hätten keine Gelegenheit gehabt bey dem nechstgefolgten verwierten Zustande von Franckreich, ihr Recht zu prosequiren. sc.
Ob nun zwar bey solcher Friedens-Handlung auff diese Praetension keine Reflexion gemachet wurde, so haben sich die Hertzoge von Tremoille deshalb doch ihres Rechtes nicht begeben wollen, sondern haben sich anno 1678 bey der Nimwegischen Friedens-Handlung mit dieser Praetension abermahl angemeldet , und da sie kein Gehör gefunden, ihr Recht ihnen protestando reserviret; Führen zu Conservirung solcher Praetension auch das Wapen von Sicilien und Arragonien in ihrem Schilde.
Mariana L. 22. hist. Hisp. c. 3 & 18.
vid. Cominae. de bell. Neap. L. 1. & 2. Guicciardin. L. 1. histor. Naucler. Vol. 3. gen. 50. ad ann. 1494.
vid. Cominae d. L. 2. & seqq. Guicciard. L. 2. in fin. ad an. 1496.
Mariana L. 26. hist. Hisp. c. 14.
vid Zurita L. 4. Rer. Arragon. c. 43. Guicciardin. L. 5. hist. Pacific. 7. de ann. 1501.
vid. Guicciardin. d. L. 5. p. 455. Mariana. L. 26. c. 7. Bzovii Annal. Eccles. ad ann. 1499. n. 6. Thuan. L. 1. hist.
Mariana. d. L. 26. c. 8. seqq. Guicciardin. d. L. 5.
vid. Mariana. d. l. c. 10 Guicciardin. d. l.
vid. Marian. d. l. c. 12. Guicciardin. d. L. 5.
Spener. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6.
cui Titulus: De Regni Neapolitani jure pro Tremollio Duce. impress. Paris. 1648 fol. welches auch ins Frantzösische übersetzet worden/ sub Tit. Treté du droit hereditaire appartenant au Duc de la Tremoille au Royaume de Naples, a Paris 1654.
vid. Memoires des Negotiations de la Paix de Nimegue. Tom. IV. p. 1. seqq.
Protestation extat ibidem. p. 13.
Spen. hist. Insign. L. 1. c. 90. §. 6.
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