Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Seinsheim hätten die in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg, zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; Es war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. & restitutionem ex capite amnestiae & gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr: Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum Inhibitoriale Executionis ergehen ließ. Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß, Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien & cum omni causa transferiret, und aus dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten. Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich Neapolis. Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: [unleserliches Material] WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ diesen zu dem Ende von Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183. vid. Imhoff d. l. §. 5. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2. quod exhibet Londorp. d. l. uti testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.
Seinsheim hätten die in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg, zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; Es war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. & restitutionem ex capite amnestiae & gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr: Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum Inhibitoriale Executionis ergehen ließ. Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß, Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien & cum omni causa transferiret, und aus dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten. Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich Neapolis. Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: [unleserliches Material] WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ diesen zu dem Ende von Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183. vid. Imhoff d. l. §. 5. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2. quod exhibet Londorp. d. l. uti testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.
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Seinsheim hätten die in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg, zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; Es war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. & restitutionem ex capite amnestiae & gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr: Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum Inhibitoriale Executionis ergehen ließ.
Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß, Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien & cum omni causa transferiret, und aus dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten.
Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich Neapolis.
Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: _
WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ diesen zu dem Ende von
Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183.
vid. Imhoff d. l. §. 5. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2.
quod exhibet Londorp. d. l.
uti testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.
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