Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Seinsheim hätten die in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg, zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; Es war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. & restitutionem ex capite amnestiae & gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr: Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum Inhibitoriale Executionis ergehen ließ.

Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß, Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien & cum omni causa transferiret, und aus dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten.

Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille.

Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich Neapolis.

Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: [unleserliches Material]

WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ diesen zu dem Ende von

Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183.
vid. Imhoff d. l. §. 5. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2.
quod exhibet Londorp. d. l.
uti testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.

Seinsheim hätten die in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg, zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; Es war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. & restitutionem ex capite amnestiae & gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr: Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum Inhibitoriale Executionis ergehen ließ.

Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß, Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien & cum omni causa transferiret, und aus dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten.

Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille.

Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich Neapolis.

Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: [unleserliches Material]

WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ diesen zu dem Ende von

Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183.
vid. Imhoff d. l. §. 5. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2.
quod exhibet Londorp. d. l.
uti testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0711" n="800"/>
Seinsheim hätten die            in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen            Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu            Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber            committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg,            zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; <note place="foot">Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183.</note> Es            war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den            Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. &amp;            restitutionem ex capite amnestiae &amp; gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr:            Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und            decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder            possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der            Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum            Inhibitoriale Executionis ergehen ließ. <note place="foot">vid. Imhoff d. l. §. 5.              Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2.</note></p>
        <p>Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem            Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial <note place="foot">quod exhibet Londorp. d.              l.</note> ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu            vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls            angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen            Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von            Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken            gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß,            Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien &amp; cum omni causa transferiret, und aus            dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten. <note place="foot">uti              testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.</note></p>
      </div>
      <div>
        <head>Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille.</head>
        <p>Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich            Neapolis.</p>
        <p>Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: <gap reason="illegible"/></p>
        <p>WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey            des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun            König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das            Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er            gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ            diesen zu dem Ende von
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[800/0711] Seinsheim hätten die in dem Fideicommiss beygefügte conditiones nicht impliret, sondern denselben in vielen Stücken zuwider gehandelt. Der von Seinsheim suchte dahero bey der Käyserl. Deputation zu Nürrenberg die restitution solcher Güter, vermöge Instrumenti Pacis, diese aber committirten diese Sache dem Bischoff Otto Melchior zu Bamberg und dem Rath zu Nürrenberg, zu untersuchen, welche an. 1652 dem von Seinsheim die possession zuerkandten; Es war hiemit aber der Graf zu Schwartzenberg nicht zu frieden, sondern ging an den Reichs-Hoffrath, stellete demselben vor, daß dieser casus ad Instr: Pac. & restitutionem ex capite amnestiae & gravaminum nicht qualificiret, indem in Instr: Pac. (artic. 7. §. contra hanc Exec.) ausdrücklich versehen, daß wider die geschehene und decidirte restitutiones keine inhibitoria oder andere Processe in petitorio oder possessorio decretiret werden solten, und brachte es auch endlich dahin, daß der Reichs-Hoffrath an den Bischoff zu Bamberg und die Stadt Nürrenberg ein Mandatum Inhibitoriale Executionis ergehen ließ. Der Freyherr von Seinsheim kam hierauff anno 1653 den 21. Jul. auff damahligem Reichs-Tage zu Regenspurg mit einem Memorial ein, und bath die Stände des Reichs es bey Ihr. Käyserl. Maj. dahin zu vermitteln, daß solch Inhibitorial-Mandat wieder auffgehoben, und der vormahls angestelleten execution ihr Lauff gelassen würde; Es kam aber zu keinem völligen Entschluß. Endlich wurd die Sache anno 1655 zu einem Vergleich, laut dessen die von Seinsheim an Graf Johann Adolph zu Schwartzenberg, und dessen Erben, alle in Francken gelegene Fideicomiss-Güter, nehmlich Marckbrait, Hohen- und Nieder-Kottenheim, Seehauß, Haundorff und Amphorach, mit allen pertinentien & cum omni causa transferiret, und aus dem gantzen Fideicommiss nichts als Sinchingen in Bayern behalten. Vier und dreyßigste Section, Von den Praetens. der Hertzoge von Tremouille. Erstes Capitel/ Von der Hertzoge von Tremouille Praetension auff das Königreich Neapolis. Das Fundament dieser Praetension ist aus folgender genealogischen Tabel zu sehen: _ WElcher gestalt dieses Königreich auff die Könige in Arragonien gekommen, davon ist bey des Königs in Franckreich Praetens. auf Neapoli weitläufftige Meldung geschehen. Weil nun König Alphonsus V zu Arragon und Neapolis keine eheliche Kinder hatte, so legirte er das Königreich Arragonien seinem Bruder Johanni, das Königreich Neapel aber, welches er gleichsam jure belli hatte, vermachte er seinem natürlichen Sohn Ferdinando, und ließ diesen zu dem Ende von Sententia extat ap. Londorp. Tom. VII. Act. Publ. L. 6. c. 183. vid. Imhoff d. l. §. 5. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 590. Pfanner hist. Comit. L. 7. §. 2. quod exhibet Londorp. d. l. uti testantur Imhoff d. §. 5. Franckenberg d. l. p. 591.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/711
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/711>, abgerufen am 21.12.2024.