Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.werth den Herren Grafen zu Gülich und Berg nur verpfändet worden, so sey an Chur-Cöllen, in der von Pfaltzgraff Otto geschehenen cession, nichts anders als das ihme daran zustehende Pfand-Recht, und usus pignoris cediret worden, ja es hätte Otto auch ein mehrers, als er selber gehabt, nicht transferiren können. II. Die von dem Dohm-Capitul gerühmte Praescription hätte alhie ebenfalls nicht statt, (1) weil juri reluendi seu offerendi nunquam praescribatur per L. 13. ff. de Usucap. (2) Weil die Praescriptio in der von Wilhelmo zu Gülich seinem Schwieger-Vater geschehenen Reoppignoration signanter removiret, und excludiret worden, per verba: Wannehr und in welcher Zeit nun und hernacher der Hertzog und Hertzogin zu dem Berg, und ihre Erben die Lösung thun würden, solten die Pfand-trägere, deren Erben und Nachkommen gehorsam seyn, und solche wiederfahren lassen. Und (3) weil tempus praescriptionis jeder zeit interrumpiret; denn post cessionem Archi-Episcopo Theodorico anno 1440 a Comite Palatino Ottone factam, sey die verderbliche Krieges-Empöhrung im H. Röm. Reich eingefallen, welche allererst anno 1495 zu Wormbs, durch den allgemeinen Land-Frieden, beygeleget worden; Tralatitium autem esse, quod tempore belli non currat praescriptio; hernacher sey die Verwirrung in dem Ertz-Stifft Cöllen mit dem Churfürsten Hermanno de Weda entstanden, welche nach dem Jahr 1532 ihre Endschafft erreichet hätte. Diesem zu folge sey Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg mit Käyser Carolo V. in Krieg verfallen, der anno 1544 geendiget worden, dannenhero bey solchen impedimentis irremobilibus die Praescription keinen Anfang nehmen können, post pacificatum autem domi & foris statum Imperii & privatum habe hochgedachter Hertzog Wilhelm die Lösung anno 1569 erbothen, die Lößpfenning realiter offeriret, consigniret und deponiret, quo ipso nulla in posterum praescriptio currere potuit; Welche denn ferners in perpetuum zu removiren/ hätte Hertzog Johann Wilhelm nach abermahliger Beruhigung des durch Churfürst Gerhardum Truchsessium verwirrten Ertz-Stiffts judicialem interpellationem in Camera Imperiali Spirensi vorgestellet, und aber die verlangte Rechts-Verhelffung, propter superventam mortem, nicht bewürcken können; Die hierauff erfolgte Successions-Streitigkeiten in den Gülich- und Clevischen Landen, und daraus erwachsener 30 jähriger Teutscher Krieg, und andere particulare Mißhelligkeiten, so dann der vorigen Churfürsten zu Cölln mit auswärtigen Potentaten eingegangene Verbündnüsse, und dadurch erlangte unhindersetzliche Praepotentz, habe wiederumb der Gülichschen Reluition die bekannte remoras eingeworffen, und impedimenta humano consilio & ope irremobilia verursachet, dannenhero auch in solcher Zeit der praescription keine statt gelassen sc. Ob es nun hiebey verbleiben, und Chur-Pfaltz diesen Ort behalten werde, wird der künfftige Friede lehren. Zwantzigstes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit denen Wild- und Rheingrafen wegen der Landes Hoheit und andern Gerechtigkeiten. MIt diesen Grafen hat das Hauß Pflatz wegen der Landes Fürstl. Hoheit, und vieler Regalien, wie auch des Wildfang-Rechtes viele Streitigkeit, sonderlich in denen Dorfschafften und Gebiethen zu Bornheim, Eicheloch, Flonheim, Hochstätten, Lonsheim, Munsterappel, Niederhausen, Oberhausen, Ober-Saulheim, Rheinganheim, Steinbackenheim, Uffhofen, Wendelsheim, Werstatt und Winterborn, welche alle allhie zu referiren zu weitläufftig fallen würden. Wer davon einige Nachricht verlanget/ kan Klock Tom. 2. Cons. 85. Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. n. 64. p. 877. und Londorp. Tom. XII. Act. Publ. p. 574. nachschlagen. Acht und zwantzigste Section, Von des Fürstens Ragoczy Praetension auff das Fürstenthum Siebenbürgen.
werth den Herren Grafen zu Gülich und Berg nur verpfändet worden, so sey an Chur-Cöllen, in der von Pfaltzgraff Otto geschehenen cession, nichts anders als das ihme daran zustehende Pfand-Recht, und usus pignoris cediret worden, ja es hätte Otto auch ein mehrers, als er selber gehabt, nicht transferiren können. II. Die von dem Dohm-Capitul gerühmte Praescription hätte alhie ebenfalls nicht statt, (1) weil juri reluendi seu offerendi nunquam praescribatur per L. 13. ff. de Usucap. (2) Weil die Praescriptio in der von Wilhelmo zu Gülich seinem Schwieger-Vater geschehenen Reoppignoration signanter removiret, und excludiret worden, per verba: Wannehr und in welcher Zeit nun und hernacher der Hertzog und Hertzogin zu dem Berg, und ihre Erben die Lösung thun würden, solten die Pfand-trägere, deren Erben und Nachkommen gehorsam seyn, und solche wiederfahren lassen. Und (3) weil tempus praescriptionis jeder zeit interrumpiret; denn post cessionem Archi-Episcopo Theodorico anno 1440 a Comite Palatino Ottone factam, sey die verderbliche Krieges-Empöhrung im H. Röm. Reich eingefallen, welche allererst anno 1495 zu Wormbs, durch den allgemeinen Land-Frieden, beygeleget worden; Tralatitium autem esse, quod tempore belli non currat praescriptio; hernacher sey die Verwirrung in dem Ertz-Stifft Cöllen mit dem Churfürsten Hermanno de Weda entstanden, welche nach dem Jahr 1532 ihre Endschafft erreichet hätte. Diesem zu folge sey Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg mit Käyser Carolo V. in Krieg verfallen, der anno 1544 geendiget worden, dannenhero bey solchen impedimentis irremobilibus die Praescription keinen Anfang nehmen können, post pacificatum autem domi & foris statum Imperii & privatum habe hochgedachter Hertzog Wilhelm die Lösung anno 1569 erbothen, die Lößpfenning realiter offeriret, consigniret und deponiret, quo ipso nulla in posterum praescriptio currere potuit; Welche denn ferners in perpetuum zu removiren/ hätte Hertzog Johann Wilhelm nach abermahliger Beruhigung des durch Churfürst Gerhardum Truchsessium verwirrten Ertz-Stiffts judicialem interpellationem in Camera Imperiali Spirensi vorgestellet, und aber die verlangte Rechts-Verhelffung, propter superventam mortem, nicht bewürcken können; Die hierauff erfolgte Successions-Streitigkeiten in den Gülich- und Clevischen Landen, und daraus erwachsener 30 jähriger Teutscher Krieg, und andere particulare Mißhelligkeiten, so dann der vorigen Churfürsten zu Cölln mit auswärtigen Potentaten eingegangene Verbündnüsse, und dadurch erlangte unhindersetzliche Praepotentz, habe wiederumb der Gülichschen Reluition die bekannte remoras eingeworffen, und impedimenta humano consilio & ope irremobilia verursachet, dannenhero auch in solcher Zeit der praescription keine statt gelassen sc. Ob es nun hiebey verbleiben, und Chur-Pfaltz diesen Ort behalten werde, wird der künfftige Friede lehren. Zwantzigstes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit denen Wild- und Rheingrafen wegen der Landes Hoheit und andern Gerechtigkeiten. MIt diesen Grafen hat das Hauß Pflatz wegen der Landes Fürstl. Hoheit, und vieler Regalien, wie auch des Wildfang-Rechtes viele Streitigkeit, sonderlich in denen Dorfschafften und Gebiethen zu Bornheim, Eicheloch, Flonheim, Hochstätten, Lonsheim, Munsterappel, Niederhausen, Oberhausen, Ober-Saulheim, Rheinganheim, Steinbackenheim, Uffhofen, Wendelsheim, Werstatt und Winterborn, welche alle allhie zu referiren zu weitläufftig fallen würden. Wer davon einige Nachricht verlanget/ kan Klock Tom. 2. Cons. 85. Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. n. 64. p. 877. und Londorp. Tom. XII. Act. Publ. p. 574. nachschlagen. Acht und zwantzigste Section, Von des Fürstens Ragoczy Praetension auff das Fürstenthum Siebenbürgen.
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werth den Herren Grafen zu Gülich und Berg nur verpfändet worden, so sey an Chur-Cöllen, in der von Pfaltzgraff Otto geschehenen cession, nichts anders als das ihme daran zustehende Pfand-Recht, und usus pignoris cediret worden, ja es hätte Otto auch ein mehrers, als er selber gehabt, nicht transferiren können.
II. Die von dem Dohm-Capitul gerühmte Praescription hätte alhie ebenfalls nicht statt, (1) weil juri reluendi seu offerendi nunquam praescribatur per L. 13. ff. de Usucap. (2) Weil die Praescriptio in der von Wilhelmo zu Gülich seinem Schwieger-Vater geschehenen Reoppignoration signanter removiret, und excludiret worden, per verba: Wannehr und in welcher Zeit nun und hernacher der Hertzog und Hertzogin zu dem Berg, und ihre Erben die Lösung thun würden, solten die Pfand-trägere, deren Erben und Nachkommen gehorsam seyn, und solche wiederfahren lassen. Und (3) weil tempus praescriptionis jeder zeit interrumpiret; denn post cessionem Archi-Episcopo Theodorico anno 1440 a Comite Palatino Ottone factam, sey die verderbliche Krieges-Empöhrung im H. Röm. Reich eingefallen, welche allererst anno 1495 zu Wormbs, durch den allgemeinen Land-Frieden, beygeleget worden; Tralatitium autem esse, quod tempore belli non currat praescriptio; hernacher sey die Verwirrung in dem Ertz-Stifft Cöllen mit dem Churfürsten Hermanno de Weda entstanden, welche nach dem Jahr 1532 ihre Endschafft erreichet hätte. Diesem zu folge sey Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg mit Käyser Carolo V. in Krieg verfallen, der anno 1544 geendiget worden, dannenhero bey solchen impedimentis irremobilibus die Praescription keinen Anfang nehmen können, post pacificatum autem domi & foris statum Imperii & privatum habe hochgedachter Hertzog Wilhelm die Lösung anno 1569 erbothen, die Lößpfenning realiter offeriret, consigniret und deponiret, quo ipso nulla in posterum praescriptio currere potuit; Welche denn ferners in perpetuum zu removiren/ hätte Hertzog Johann Wilhelm nach abermahliger Beruhigung des durch Churfürst Gerhardum Truchsessium verwirrten Ertz-Stiffts judicialem interpellationem in Camera Imperiali Spirensi vorgestellet, und aber die verlangte Rechts-Verhelffung, propter superventam mortem, nicht bewürcken können; Die hierauff erfolgte Successions-Streitigkeiten in den Gülich- und Clevischen Landen, und daraus erwachsener 30 jähriger Teutscher Krieg, und andere particulare Mißhelligkeiten, so dann der vorigen Churfürsten zu Cölln mit auswärtigen Potentaten eingegangene Verbündnüsse, und dadurch erlangte unhindersetzliche Praepotentz, habe wiederumb der Gülichschen Reluition die bekannte remoras eingeworffen, und impedimenta humano consilio & ope irremobilia verursachet, dannenhero auch in solcher Zeit der praescription keine statt gelassen sc.
Ob es nun hiebey verbleiben, und Chur-Pfaltz diesen Ort behalten werde, wird der künfftige Friede lehren.
Zwantzigstes Capitel/ Von des Hauses Pfaltz Streitigkeit mit denen Wild- und Rheingrafen wegen der Landes Hoheit und andern Gerechtigkeiten.
MIt diesen Grafen hat das Hauß Pflatz wegen der Landes Fürstl. Hoheit, und vieler Regalien, wie auch des Wildfang-Rechtes viele Streitigkeit, sonderlich in denen Dorfschafften und Gebiethen zu Bornheim, Eicheloch, Flonheim, Hochstätten, Lonsheim, Munsterappel, Niederhausen, Oberhausen, Ober-Saulheim, Rheinganheim, Steinbackenheim, Uffhofen, Wendelsheim, Werstatt und Winterborn, welche alle allhie zu referiren zu weitläufftig fallen würden. Wer davon einige Nachricht verlanget/ kan Klock Tom. 2. Cons. 85. Gastel de Statu publ. Europ. c. 31. n. 64. p. 877. und Londorp. Tom. XII. Act. Publ. p. 574. nachschlagen.
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