Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.noch floriret, und, nach Abgang der ersteren, also das Hertzogthum Mantua praetendiret, sein Recht auch unterschiedlichen Potentzen notificiren lassen, wie die Zeitungen gemeldet. Weil die Mantuanischen Länder aber von Ihr. Käyserl. Majest. wegen der von dem letzten Hertzoge zu Mantua begangenen Felonie und Alliance mit Franckreich, nach declarirtem Bann eingezogen worden, so muß die Zeit lehren, ob bey künfftigem Frieden der Hertzog von Guastalla selbe erhalten werde. Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstlichen Hauses Hanau. Erstes Capitel. Von des Fürstl. Hauses Hanau Praetension auff die Stadt-Gelnhausen. ES ist diese Stadt anno 1349 von Käyser Carolo IV dem Graf Günthern zu Schwartzburg, und denen Grafen zu Hohenstein-Clettenburg, Pfandes-Weise versetzet worden, welche hernach anno 1436 die Stadt sambt der Burg Ludovico II. Chur-Fürsten zur Pfaltz, und Reinardo Grafen zu Hanau-Müntzenberg gegen einen Wiederkauff vor 8000 fl. verkauffet . Aus welchem Fundament nachdem die Pfaltz-Grafen am Rhein und Grafen zu Hanau sie gäntzlich zu eximiren gefuchet. Denen aber von Seiten der Stadt opponiret wurde, daß sie, der Verpfändung ungeachtet, dennoch eine immediate Reichs-Stadt geblieben, welches unter andern daraus abzunehmen, (1) daß sie 7 Jahr nach der Verpfändung von Käyser Carolo IV. noch Befehl empfangen, nebst andern den Churfürsten zu Cölln zu begleiten; (2) daß König Ruprecht sie seine und des Heil. Reichs Stadt nenne, und derselben sub dato Heidelberg anno 1406 befehle, der Burg daselbst von des Heil. Reichs-Steuer jährlich 40 fl. zu reichen; (3) daß sie anno 1402 nebst andern Reichs-Städten zu dem Reichs-Tage nach Nürrenberg beschrieben worden. sc. Diese Streitigkeit hänget noch vor der Reichs-Cammer, die Stadt aber hat, währenden dieses Streites, dem Reiche nichts contribuiret , ist auch der zu Nürrenberg anno 1650 gemachten Repartition nicht inseriret worden. Anno 1708 wurd die Stadt zwar von Chur-Pfaltz und dem Fürsten zu Hanau, dieser Praetension halber, bloquiret, in Hoffnung sich derselben zu bemächtigen, auff Interposition der benachbarten Stände aber wurd sie bald wieder befreyet. Anderes Capitel/ Von des Hauses Hanau Praetension des Rechtes und Tituls eines Ober-Voigts und Marschalls zu Straßburg. DIe alten Grafen von Lichtenberg sind des Stiffts Straßburg Ober-Landvögte und Erb-Marschalle gewesen; wie aber der letzte Herr von Lichtenberg, Ludovicus, ohne männliche Erben verstarb, theilten sich dessen beyde Töchter-Männer, nehmlich Philippus, Graf zu Hanau, und Simon Wekerus, Graf zu Zweybrück, dergestalt in dessen Güter und Gerechtigkeiten, daß jener die halbe Grafschafft Lichtenberg nebst dem Erb-Marschallat von Straßburg, dieser aber die andere Helffte derselben Grafschafft nebst der Ober-Landvogtey von Straßburg bekam: Welches alles aber nachdem in Philippo V Grafen zu Hanau und Lichtenberg durch Vermählung mit Ludovica Margaretha, des Graf Jacobi zu Zweybrück und Bitsch eintzigen Tochter und Erbin, wieder vereiniget wurde. Es soll aber, Munster. L. 3. Cosmogr. c. 355. Zeiler. in Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. & de decem Circul. T. 3. p. 185. Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. p. 501. & c. 2. p. 583. Spenger. in Lucern. stat. hod. c. 6. p. 319. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 569. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 16. n. 8. Knichen. d. l. p. 501. vid. Limnae. d. l. p. 569. Limnae. d. l. Knipschild. d. l. Knichen. d. l. Knichen. d. l. vid. Hertzog Chron. Alsat. L. 5. f. 34. Zeiler. in Contin. Itin. Germ. c. 8. n. 15. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 41. §. 17. Conf. der Grafen zu Leiningen Praetension auff die Grafschafft Lichtenberg.
noch floriret, und, nach Abgang der ersteren, also das Hertzogthum Mantua praetendiret, sein Recht auch unterschiedlichen Potentzen notificiren lassen, wie die Zeitungen gemeldet. Weil die Mantuanischen Länder aber von Ihr. Käyserl. Majest. wegen der von dem letzten Hertzoge zu Mantua begangenen Felonie und Alliance mit Franckreich, nach declarirtem Bann eingezogen worden, so muß die Zeit lehren, ob bey künfftigem Frieden der Hertzog von Guastalla selbe erhalten werde. Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstlichen Hauses Hanau. Erstes Capitel. Von des Fürstl. Hauses Hanau Praetension auff die Stadt-Gelnhausen. ES ist diese Stadt anno 1349 von Käyser Carolo IV dem Graf Günthern zu Schwartzburg, und denen Grafen zu Hohenstein-Clettenburg, Pfandes-Weise versetzet worden, welche hernach anno 1436 die Stadt sambt der Burg Ludovico II. Chur-Fürsten zur Pfaltz, und Reinardo Grafen zu Hanau-Müntzenberg gegen einen Wiederkauff vor 8000 fl. verkauffet . Aus welchem Fundament nachdem die Pfaltz-Grafen am Rhein und Grafen zu Hanau sie gäntzlich zu eximiren gefuchet. Denen aber von Seiten der Stadt opponiret wurde, daß sie, der Verpfändung ungeachtet, dennoch eine immediate Reichs-Stadt geblieben, welches unter andern daraus abzunehmen, (1) daß sie 7 Jahr nach der Verpfändung von Käyser Carolo IV. noch Befehl empfangen, nebst andern den Churfürsten zu Cölln zu begleiten; (2) daß König Ruprecht sie seine und des Heil. Reichs Stadt nenne, und derselben sub dato Heidelberg anno 1406 befehle, der Burg daselbst von des Heil. Reichs-Steuer jährlich 40 fl. zu reichen; (3) daß sie anno 1402 nebst andern Reichs-Städten zu dem Reichs-Tage nach Nürrenberg beschrieben worden. sc. Diese Streitigkeit hänget noch vor der Reichs-Cammer, die Stadt aber hat, währenden dieses Streites, dem Reiche nichts contribuiret , ist auch der zu Nürrenberg anno 1650 gemachten Repartition nicht inseriret worden. Anno 1708 wurd die Stadt zwar von Chur-Pfaltz und dem Fürsten zu Hanau, dieser Praetension halber, bloquiret, in Hoffnung sich derselben zu bemächtigen, auff Interposition der benachbarten Stände aber wurd sie bald wieder befreyet. Anderes Capitel/ Von des Hauses Hanau Praetension des Rechtes und Tituls eines Ober-Voigts und Marschalls zu Straßburg. DIe alten Grafen von Lichtenberg sind des Stiffts Straßburg Ober-Landvögte und Erb-Marschalle gewesen; wie aber der letzte Herr von Lichtenberg, Ludovicus, ohne männliche Erben verstarb, theilten sich dessen beyde Töchter-Männer, nehmlich Philippus, Graf zu Hanau, und Simon Wekerus, Graf zu Zweybrück, dergestalt in dessen Güter und Gerechtigkeiten, daß jener die halbe Grafschafft Lichtenberg nebst dem Erb-Marschallat von Straßburg, dieser aber die andere Helffte derselben Grafschafft nebst der Ober-Landvogtey von Straßburg bekam: Welches alles aber nachdem in Philippo V Grafen zu Hanau und Lichtenberg durch Vermählung mit Ludovica Margaretha, des Graf Jacobi zu Zweybrück und Bitsch eintzigen Tochter und Erbin, wieder vereiniget wurde. Es soll aber, Munster. L. 3. Cosmogr. c. 355. Zeiler. in Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. & de decem Circul. T. 3. p. 185. Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. p. 501. & c. 2. p. 583. Spenger. in Lucern. stat. hod. c. 6. p. 319. Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 569. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 16. n. 8. Knichen. d. l. p. 501. vid. Limnae. d. l. p. 569. Limnae. d. l. Knipschild. d. l. Knichen. d. l. Knichen. d. l. vid. Hertzog Chron. Alsat. L. 5. f. 34. Zeiler. in Contin. Itin. Germ. c. 8. n. 15. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 41. §. 17. Conf. der Grafen zu Leiningen Praetension auff die Grafschafft Lichtenberg.
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noch floriret, und, nach Abgang der ersteren, also das Hertzogthum Mantua praetendiret, sein Recht auch unterschiedlichen Potentzen notificiren lassen, wie die Zeitungen gemeldet. Weil die Mantuanischen Länder aber von Ihr. Käyserl. Majest. wegen der von dem letzten Hertzoge zu Mantua begangenen Felonie und Alliance mit Franckreich, nach declarirtem Bann eingezogen worden, so muß die Zeit lehren, ob bey künfftigem Frieden der Hertzog von Guastalla selbe erhalten werde.
Eilffte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Fürstlichen Hauses Hanau. Erstes Capitel. Von des Fürstl. Hauses Hanau Praetension auff die Stadt-Gelnhausen.
ES ist diese Stadt anno 1349 von Käyser Carolo IV dem Graf Günthern zu Schwartzburg, und denen Grafen zu Hohenstein-Clettenburg, Pfandes-Weise versetzet worden, welche hernach anno 1436 die Stadt sambt der Burg Ludovico II. Chur-Fürsten zur Pfaltz, und Reinardo Grafen zu Hanau-Müntzenberg gegen einen Wiederkauff vor 8000 fl. verkauffet . Aus welchem Fundament nachdem die Pfaltz-Grafen am Rhein und Grafen zu Hanau sie gäntzlich zu eximiren gefuchet. Denen aber von Seiten der Stadt opponiret wurde, daß sie, der Verpfändung ungeachtet, dennoch eine immediate Reichs-Stadt geblieben, welches unter andern daraus abzunehmen, (1) daß sie 7 Jahr nach der Verpfändung von Käyser Carolo IV. noch Befehl empfangen, nebst andern den Churfürsten zu Cölln zu begleiten; (2) daß König Ruprecht sie seine und des Heil. Reichs Stadt nenne, und derselben sub dato Heidelberg anno 1406 befehle, der Burg daselbst von des Heil. Reichs-Steuer jährlich 40 fl. zu reichen; (3) daß sie anno 1402 nebst andern Reichs-Städten zu dem Reichs-Tage nach Nürrenberg beschrieben worden. sc.
Diese Streitigkeit hänget noch vor der Reichs-Cammer, die Stadt aber hat, währenden dieses Streites, dem Reiche nichts contribuiret , ist auch der zu Nürrenberg anno 1650 gemachten Repartition nicht inseriret worden. Anno 1708 wurd die Stadt zwar von Chur-Pfaltz und dem Fürsten zu Hanau, dieser Praetension halber, bloquiret, in Hoffnung sich derselben zu bemächtigen, auff Interposition der benachbarten Stände aber wurd sie bald wieder befreyet.
Anderes Capitel/ Von des Hauses Hanau Praetension des Rechtes und Tituls eines Ober-Voigts und Marschalls zu Straßburg.
DIe alten Grafen von Lichtenberg sind des Stiffts Straßburg Ober-Landvögte und Erb-Marschalle gewesen; wie aber der letzte Herr von Lichtenberg, Ludovicus, ohne männliche Erben verstarb, theilten sich dessen beyde Töchter-Männer, nehmlich Philippus, Graf zu Hanau, und Simon Wekerus, Graf zu Zweybrück, dergestalt in dessen Güter und Gerechtigkeiten, daß jener die halbe Grafschafft Lichtenberg nebst dem Erb-Marschallat von Straßburg, dieser aber die andere Helffte derselben Grafschafft nebst der Ober-Landvogtey von Straßburg bekam: Welches alles aber nachdem in Philippo V Grafen zu Hanau und Lichtenberg durch Vermählung mit Ludovica Margaretha, des Graf Jacobi zu Zweybrück und Bitsch eintzigen Tochter und Erbin, wieder vereiniget wurde. Es soll aber,
Munster. L. 3. Cosmogr. c. 355. Zeiler. in Contin. Itin. Germ. c. 1. f. 30. & de decem Circul. T. 3. p. 185. Knichen in Op. Polit. L. 2. Part. 3. Sect. 4. c. 1. p. 501. & c. 2. p. 583. Spenger. in Lucern. stat. hod. c. 6. p. 319.
Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. c. 7. p. 569. Knipschild de jur. Civit. L. 3. c. 16. n. 8. Knichen. d. l. p. 501.
vid. Limnae. d. l. p. 569.
Limnae. d. l. Knipschild. d. l. Knichen. d. l.
Knichen. d. l.
vid. Hertzog Chron. Alsat. L. 5. f. 34. Zeiler. in Contin. Itin. Germ. c. 8. n. 15. Spener. hist. Insign. L. 2. c. 41. §. 17. Conf. der Grafen zu Leiningen Praetension auff die Grafschafft Lichtenberg.
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