Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Zeiten Käysers Friderici II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici, des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt verlassen, wie gedachter Münsterus meldet; welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, und soll bey solcher Gelegenheit die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen worden seyn. Endlich ist diese Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die Stadt revertiret; ja nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse pacta wieder an sich gebracht. Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien, wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr. Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen. Sechs und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken. WOher der Titul/ Hertzog zu Francken, denen Bischöffen zu Würtzburg komme, darüber sind die Scribenten unterschiedener Meynung; ei- L. 3. Cosm. c. 182. vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11. teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm. & Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2. Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55. Münster. d. l. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1. seqq. Part. VIII. p. 1. & Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346. Franckenberg. d. l.
Zeiten Käysers Friderici II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici, des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt verlassen, wie gedachter Münsterus meldet; welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, und soll bey solcher Gelegenheit die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen worden seyn. Endlich ist diese Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die Stadt revertiret; ja nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse pacta wieder an sich gebracht. Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien, wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr. Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen. Sechs und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken. WOher der Titul/ Hertzog zu Francken, denen Bischöffen zu Würtzburg komme, darüber sind die Scribenten unterschiedener Meynung; ei- L. 3. Cosm. c. 182. vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11. teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm. & Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2. Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55. Münster. d. l. vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1. seqq. Part. VIII. p. 1. & Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346. Franckenberg. d. l.
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Zeiten Käysers Friderici II entstanden; Dann weil der damahlige Bischoff Henrich auf dem Convent zu Ravenna von gedachtem Käyser einige Gerechtigkeiten wider der Stadt Privilegia erhalten, und solche bey seiner Zurückkunfft der Stadt und gemachet, diese aber, dessen ungeachtet, ihren Privilegiis insistiret, so ist der Bischoff darüber so erzürnet worden, daß er die Stadt mit allen Einwohnern excommuniciret, und allen Geistlichen, die Pfarrer ausgenommen (denen er jedoch die administration der Sacramenten auf gewisse Masse untersaget) die Stadt zu verlassen befohlen. Ob nun diese Streitigkeit zwar anno 1233 mit Consens Königs Henrici, des Käysers Friderici II Sohn, durch gewisse Schiedes-Leute beygeleget wurde und die Stadt dem Bischoffe einige Gerechtigkeiten überließ; so sind doch aus solchem Vergleich hiernechst zwischen dem Bischoff und der Stadt nur mehrere Irrungen entstanden, so daß der Clerus offt viele Jahre, und letzlich zwar von anno 1399, biß anno 1490, die Stadt verlassen, wie gedachter Münsterus meldet; welche perpetuirliche sedition oder rebellion, wie sie Bucelinus nennet, noch zu Zeiten des Bischoffs Johannis von Dalburg (der anno 1503 gestorben) gewähret, und soll bey solcher Gelegenheit die Stadt des Bischoffs Henrichs JCtion mit Consens des Käysers gäntzlich unterworffen worden seyn. Endlich ist diese Streitigkeit durch Käyser Maximilianum I anno 1509 gehoben worden, und der Clerus in die Stadt revertiret; ja nicht lange hernach hat gedachter Käyser alle weltliche jura, so die Bischöffe von dem Reich zu Lehen haben; wegen des Bischoffs Reinhardi Ungehorsam eingezogen, und nebst allen Einkünfften der Stadt geschenckrt, welche iedoch nachfolgende Bischöffe durch gewisse pacta wieder an sich gebracht.
Itziger Zeit hat es zwischen dem Stifft und der Stadt so wohl in Kirchen-Ceremonien, wegen alzuweiter extension der Catholischen Procession, und daß auch die Fahnentragende und mitgehende Bauren die Veneration, als lebendige Heiligthümer, von den Evangelischen Bürgern alda mit Zwang erhalten wollen; als auch wegen andern Dingen in Politicis großen Streit gegeben, sonderlich wie weit der Rath zu. Wormbs das Fürstl. Hoff-Gericht (dahin nach den alten pactis die appellationes gehen) respectiren solle; Und ob zwar der Bischoff so wohl als der Rath und die Bürgerschafft zu Wormbs in währendem vorigen Frantzöschen Kriege im Exilio leben müssen, so sind doch die praetensiones und Eingriffe immer weiter gangen, haben auch nach dem Ryswickischen Frieden noch mehr zugenommen. Se. Churfürstl. Durchl. zur Pfaltz sind zwar als Schutz-Herr der Stadt um Hülffe imploriret worden; weil der itzige Bischoff aber Sr. Churfürstl. Durchl. Hr. Bruder, so hat man sich Pfältzischer Seiten der Sache nicht sonderlich angenommen.
Sechs und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Würtzburg Streitigkeit wegen des Tituls Hertzog zu Francken. WOher der Titul/ Hertzog zu Francken, denen Bischöffen zu Würtzburg komme, darüber sind die Scribenten unterschiedener Meynung; ei-
L. 3. Cosm. c. 182.
vid. Bucelin. in Germ. Sacr. Part. 1. p. 11.
teste Bruschio de Episo. Germ. sub. tit. Episc. VVorm. & Crusio Part. 1. Annal. Sucv. L. 1. c. 2. p. 2.
Zeiler. in Topograph. Palat. infer. p. 55.
Münster. d. l.
vid. Fabri Staats-Cantzeley Part. III. p. 147. 677. Part. IV. p. 191. Part. VI. p. 1. seqq. Part. VIII. p. 1. & Part. IX. p. 1. Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 346.
Franckenberg. d. l.
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