Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.tien der Kirchen gehalten würden; Wie denn auch der König Dagobertus selbst in seiner anno 624 gegebenen Fundation oder Concessions-Brieffe die Königliche Vogtey ihme reserviret. Wann es sich aber auch berichteter maßen damahls also verhalten hätte, so erhelle doch aus denen von Lheman. in Chron. Spir. L. 4. c. 2. angeführten Autoribus, daß so wohl vor, als auch nach des Käysers Caroli M. Zeiten in derselben Gegend viele Veränderungen vorgangen, dahero sich von dem, was damahls gewesen, auf dasjenige, so nachdem geschehen, nicht wohl schliessen ließe. Ad. II. Daß die Stadt sich des Abts JCtion mit Gewalt entzogen, würde Schwerlich erwiesen werden können, sonderlich da das Stifft noch nicht dargethan, daß die Stadt dem Abt zu Weißenburg iemahls unterworffen gewesen. Ad III. Weltliche JCtion hätten die Aebte nie über die Stadt gehabt, und hätten sich dahero auch keine reserviren können, dann es hätte schon könig Dagobertus ihme solche vorbehalten, und durch seinen Praetorem exerciren laßen. Ad IV. Eben daraus, daß der Abt zu Weißenb. des Staffel-Gerichts Schuldheissen-Ampt vom Reich zu Lehen habe, folge, daß er nicht die universal JCtion durch des Dagoberti donation erhalten; Aus einigen particula Gerechtigkeiten aber, die iemand in des andern territorio zustehen, sey nicht gleich eine Superiorität, und Universal-JCtion, zu schliessen. Wie denn auch dem Abte viele praetendirte Gerechtigkeiten von Käyser Maximiliano I abgesprochen worden. Jetzig[unleserliches Material] Zustand. Es ist diese Stadt gleich wie Landau nachdem an Franckreich gekommen, und finde nicht, daß der Bischoff zu Speyer weiter etwas vorgenommen. Vierdtes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf einige in der Untern Pfaltz gelegene Güter/ und in specie auf Weingarten/ Hockenheim/ und Heidesheim. WIe Gastel und Franckenberg melden, so soll der Bischoff zu Speyer auf diese in den Aembtern Heydelberg und Bretten gelegene Oerter, Weingarten, Hockenheim, und Heidesheim Praetension machen, worauff sich selbe aber fundiret, setzen sie nicht; Zweiffels ohn aber werden sie zu denen gehören, davon in dem Osnabruggischen Friedenschluß disponiret worden, daß die deshalb obhandene Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget, oder gerichtlich coram judice competente ausgeführet werden solten; Wie denn auch einige davon anno 1667 bey componirung der Wildfangs-Streitigkeit mit abgethan worden. Zwey und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Straßburg Streitigkeit. VOn denen Streitigkeiten, so diese Bischöffe mit denen Fürsten zu Hanau wegender Ober-Vogtey und Marschallats zu Straßburg, und mit Chur-Pfaltz wegen Ertzelstein haben, davon wird unten bey den Hanauischen und Chur-Pfältzischen Praetens. Meldung geschehen. de statu publ. Europ. c. 15. n. 39. p. 499. im Europ. Herold. part. 1. p. 349. Artic. IV. §. 8. Obrecht ad Instr. Pac. ad d. artic.
tien der Kirchen gehalten würden; Wie denn auch der König Dagobertus selbst in seiner anno 624 gegebenen Fundation oder Concessions-Brieffe die Königliche Vogtey ihme reserviret. Wann es sich aber auch berichteter maßen damahls also verhalten hätte, so erhelle doch aus denen von Lheman. in Chron. Spir. L. 4. c. 2. angeführten Autoribus, daß so wohl vor, als auch nach des Käysers Caroli M. Zeiten in derselben Gegend viele Veränderungen vorgangen, dahero sich von dem, was damahls gewesen, auf dasjenige, so nachdem geschehen, nicht wohl schliessen ließe. Ad. II. Daß die Stadt sich des Abts JCtion mit Gewalt entzogen, würde Schwerlich erwiesen werden können, sonderlich da das Stifft noch nicht dargethan, daß die Stadt dem Abt zu Weißenburg iemahls unterworffen gewesen. Ad III. Weltliche JCtion hätten die Aebte nie über die Stadt gehabt, und hätten sich dahero auch keine reserviren können, dann es hätte schon könig Dagobertus ihme solche vorbehalten, und durch seinen Praetorem exerciren laßen. Ad IV. Eben daraus, daß der Abt zu Weißenb. des Staffel-Gerichts Schuldheissen-Ampt vom Reich zu Lehen habe, folge, daß er nicht die universal JCtion durch des Dagoberti donation erhalten; Aus einigen particula Gerechtigkeiten aber, die iemand in des andern territorio zustehen, sey nicht gleich eine Superiorität, und Universal-JCtion, zu schliessen. Wie denn auch dem Abte viele praetendirte Gerechtigkeiten von Käyser Maximiliano I abgesprochen worden. Jetzig[unleserliches Material] Zustand. Es ist diese Stadt gleich wie Landau nachdem an Franckreich gekommen, und finde nicht, daß der Bischoff zu Speyer weiter etwas vorgenommen. Vierdtes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf einige in der Untern Pfaltz gelegene Güter/ und in specie auf Weingarten/ Hockenheim/ und Heidesheim. WIe Gastel und Franckenberg melden, so soll der Bischoff zu Speyer auf diese in den Aembtern Heydelberg und Bretten gelegene Oerter, Weingarten, Hockenheim, und Heidesheim Praetension machen, worauff sich selbe aber fundiret, setzen sie nicht; Zweiffels ohn aber werden sie zu denen gehören, davon in dem Osnabruggischen Friedenschluß disponiret worden, daß die deshalb obhandene Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget, oder gerichtlich coram judice competente ausgeführet werden solten; Wie denn auch einige davon anno 1667 bey componirung der Wildfangs-Streitigkeit mit abgethan worden. Zwey und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Straßburg Streitigkeit. VOn denen Streitigkeiten, so diese Bischöffe mit denen Fürsten zu Hanau wegender Ober-Vogtey und Marschallats zu Straßburg, und mit Chur-Pfaltz wegen Ertzelstein haben, davon wird unten bey den Hanauischen und Chur-Pfältzischen Praetens. Meldung geschehen. de statu publ. Europ. c. 15. n. 39. p. 499. im Europ. Herold. part. 1. p. 349. Artic. IV. §. 8. Obrecht ad Instr. Pac. ad d. artic.
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tien der Kirchen gehalten würden; Wie denn auch der König Dagobertus selbst in seiner anno 624 gegebenen Fundation oder Concessions-Brieffe die Königliche Vogtey ihme reserviret. Wann es sich aber auch berichteter maßen damahls also verhalten hätte, so erhelle doch aus denen von Lheman. in Chron. Spir. L. 4. c. 2. angeführten Autoribus, daß so wohl vor, als auch nach des Käysers Caroli M. Zeiten in derselben Gegend viele Veränderungen vorgangen, dahero sich von dem, was damahls gewesen, auf dasjenige, so nachdem geschehen, nicht wohl schliessen ließe.
Ad. II. Daß die Stadt sich des Abts JCtion mit Gewalt entzogen, würde Schwerlich erwiesen werden können, sonderlich da das Stifft noch nicht dargethan, daß die Stadt dem Abt zu Weißenburg iemahls unterworffen gewesen.
Ad III. Weltliche JCtion hätten die Aebte nie über die Stadt gehabt, und hätten sich dahero auch keine reserviren können, dann es hätte schon könig Dagobertus ihme solche vorbehalten, und durch seinen Praetorem exerciren laßen.
Ad IV. Eben daraus, daß der Abt zu Weißenb. des Staffel-Gerichts Schuldheissen-Ampt vom Reich zu Lehen habe, folge, daß er nicht die universal JCtion durch des Dagoberti donation erhalten; Aus einigen particula Gerechtigkeiten aber, die iemand in des andern territorio zustehen, sey nicht gleich eine Superiorität, und Universal-JCtion, zu schliessen. Wie denn auch dem Abte viele praetendirte Gerechtigkeiten von Käyser Maximiliano I abgesprochen worden.
Es ist diese Stadt gleich wie Landau nachdem an Franckreich gekommen, und finde nicht, daß der Bischoff zu Speyer weiter etwas vorgenommen.
Jetzig_ Zustand. Vierdtes Capitel, Von der Bischöffe zu Speyer Praetension auf einige in der Untern Pfaltz gelegene Güter/ und in specie auf Weingarten/ Hockenheim/ und Heidesheim.
WIe Gastel und Franckenberg melden, so soll der Bischoff zu Speyer auf diese in den Aembtern Heydelberg und Bretten gelegene Oerter, Weingarten, Hockenheim, und Heidesheim Praetension machen, worauff sich selbe aber fundiret, setzen sie nicht; Zweiffels ohn aber werden sie zu denen gehören, davon in dem Osnabruggischen Friedenschluß disponiret worden, daß die deshalb obhandene Streitigkeiten entweder gütlich beygeleget, oder gerichtlich coram judice competente ausgeführet werden solten; Wie denn auch einige davon anno 1667 bey componirung der Wildfangs-Streitigkeit mit abgethan worden.
Zwey und zwantzigste Section, Von der Bischöffe zu Straßburg Streitigkeit. VOn denen Streitigkeiten, so diese Bischöffe mit denen Fürsten zu Hanau wegender Ober-Vogtey und Marschallats zu Straßburg, und mit Chur-Pfaltz wegen Ertzelstein haben, davon wird unten bey den Hanauischen und Chur-Pfältzischen Praetens. Meldung geschehen.
de statu publ. Europ. c. 15. n. 39. p. 499.
im Europ. Herold. part. 1. p. 349.
Artic. IV. §. 8.
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