Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.vereinigten Niederlanden zugehörten/ restituiren solten; und faßte der Orden damahls solche Hoffnung zum Besitz dieser Güter zu gelangen/ daß auch/ wie die Zeitung nach Maltha kam/ daß die Frantzosen fast gantz Holland ohne resistentz eingenommen hätten / die Frantzösische und Spanische Ritter unter sich zu disputiren anfiengen/ wer den grösten Theil der in Holland gelegenen Ordens-Güter haben solte; welcher disput endlich mit diesen Worten geendiget wurde: Messieurs la decision de nostre dispute dependera de l' arbitre du plus fort. Es haben die Ordens-Ritter aber bißhero noch nicht Ursache gehabt über die Theilung zu streiten/ weil sie noch nichts erhalten. Drittes Capitel/ Vond es Johanniter-Ordens Praetension auf die eingeyogene Englische und Irländische Balleyen und Commenthuren. ES besaß der Orden vormahlen auch viele und ansehnliche Balleyen/ und Commenthureyen in Engeland und Irland/ so daß sie ein eigen Priorat ausmachten/ und die Englische eine mit von den 10 Zungen war/ darinnen die Ordens-Güter eingetheilt gewesen; Weil die Ordens-Glieder aber zu Zeiten Königs Henrici VIII, und bey der Reformation, eine unzeitige Dependence von dem Pabst und Käyser praetendirten/ solches dem Könige Henrico aber nicht anständig war/ cum minus consultum videbatur, Domum exterae potestati subiectam superstitern manere, [wie Burnet davon schreibet] weil lauter Unordnung daraus entstehen würde/ so ward das, Priorat von Engeland und Irrland anno 1537 aufgehohen/ und da sich die Ordens-Ritter zu keiner freywilligen resignation verstehen wolten/ durch einen Parlamens-Schlußso den 22 April zum ersten/ den 26 ej. zum andern/ und den 29 April zum dritten mahl verlesen wurde / getilget; jedoch blieben dem Priori von Engeland/ der nahe bey Londen residirte / jährlich 1000 Pf. Sterling/ dem Priori von Irrland/ dessen Residence zu Kilmainam, 500 Marck/ und wurden auch den Rittern gewissen Pensiones auf ihre Lebens-Zeit/ so sich in allen auf 3000 Pf. Sterling oder 13000 Rthl. ohngefehr betragen/ gelassen. Vierdtes Capitel/ Von des Johanniter-Ordens Praetension auf die eingezogene Dänische / Schwedische und Ungarische Balleyen und Commenthuren. ES hat der Johanniter-Orden auch in Dännemarck/ Schweden und Ungarn viele Güter gehabt / und wurden die Dänische und Ungarische Priorat zu der Teutschen Zunge gerechnet; Allein es sind diese alle mit der Zeit eingezogen worden/ und also verlohren gangen/ so daß dem Orden nichts als das blosse Andencken annoch davon übrig. Eilffte Section, Von den Streitigkeiten des Abts zu Käysersheim. VOn der Streitigkeit/ so dieser Abt mit Chur-Pflatz hat wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit/ ist bey den Praetensionen des Hauses Pfaltz Nachricht zu finden. vid. Londorp. d. l. c. 236. uti testatur Autor du Mercur Holland. de l' an. 1672. p. 403. in loco infra cit. vid. Burnet. hist. Reform. Eccles. Anglic. Tom. l. p. 154. & ex eo Bechmann. in seinen Anmerckungen von dem Ritterlichen Johanniter-Orden. c. 2. §. 11.
vereinigten Niederlanden zugehörten/ restituiren solten; und faßte der Orden damahls solche Hoffnung zum Besitz dieser Güter zu gelangen/ daß auch/ wie die Zeitung nach Maltha kam/ daß die Frantzosen fast gantz Holland ohne resistentz eingenommen hätten / die Frantzösische und Spanische Ritter unter sich zu disputiren anfiengen/ wer den grösten Theil der in Holland gelegenen Ordens-Güter haben solte; welcher disput endlich mit diesen Worten geendiget wurde: Messieurs la decision de nostre dispute dependera de l' arbitre du plus fort. Es haben die Ordens-Ritter aber bißhero noch nicht Ursache gehabt über die Theilung zu streiten/ weil sie noch nichts erhalten. Drittes Capitel/ Vond es Johanniter-Ordens Praetension auf die eingeyogene Englische und Irländische Balleyen und Commenthuren. ES besaß der Orden vormahlen auch viele und ansehnliche Balleyen/ und Commenthureyen in Engeland und Irland/ so daß sie ein eigen Priorat ausmachten/ und die Englische eine mit von den 10 Zungen war/ darinnen die Ordens-Güter eingetheilt gewesen; Weil die Ordens-Glieder aber zu Zeiten Königs Henrici VIII, und bey der Reformation, eine unzeitige Dependence von dem Pabst und Käyser praetendirten/ solches dem Könige Henrico aber nicht anständig war/ cum minus consultum videbatur, Domum exterae potestati subiectam superstitern manere, [wie Burnet davon schreibet] weil lauter Unordnung daraus entstehen würde/ so ward das, Priorat von Engeland und Irrland anno 1537 aufgehohen/ und da sich die Ordens-Ritter zu keiner freywilligen resignation verstehen wolten/ durch einen Parlamens-Schlußso den 22 April zum ersten/ den 26 ej. zum andern/ und den 29 April zum dritten mahl verlesen wurde / getilget; jedoch blieben dem Priori von Engeland/ der nahe bey Londen residirte / jährlich 1000 Pf. Sterling/ dem Priori von Irrland/ dessen Residence zu Kilmainam, 500 Marck/ und wurden auch den Rittern gewissen Pensiones auf ihre Lebens-Zeit/ so sich in allen auf 3000 Pf. Sterling oder 13000 Rthl. ohngefehr betragen/ gelassen. Vierdtes Capitel/ Von des Johanniter-Ordens Praetension auf die eingezogene Dänische / Schwedische und Ungarische Balleyen und Commenthuren. ES hat der Johanniter-Orden auch in Dännemarck/ Schweden und Ungarn viele Güter gehabt / und wurden die Dänische und Ungarische Priorat zu der Teutschen Zunge gerechnet; Allein es sind diese alle mit der Zeit eingezogen worden/ und also verlohren gangen/ so daß dem Orden nichts als das blosse Andencken annoch davon übrig. Eilffte Section, Von den Streitigkeiten des Abts zu Käysersheim. VOn der Streitigkeit/ so dieser Abt mit Chur-Pflatz hat wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit/ ist bey den Praetensionen des Hauses Pfaltz Nachricht zu finden. vid. Londorp. d. l. c. 236. uti testatur Autor du Mercur Holland. de l' an. 1672. p. 403. in loco infra cit. vid. Burnet. hist. Reform. Eccles. Anglic. Tom. l. p. 154. & ex eo Bechmann. in seinen Anmerckungen von dem Ritterlichen Johanniter-Orden. c. 2. §. 11.
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vereinigten Niederlanden zugehörten/ restituiren solten; und faßte der Orden damahls solche Hoffnung zum Besitz dieser Güter zu gelangen/ daß auch/ wie die Zeitung nach Maltha kam/ daß die Frantzosen fast gantz Holland ohne resistentz eingenommen hätten / die Frantzösische und Spanische Ritter unter sich zu disputiren anfiengen/ wer den grösten Theil der in Holland gelegenen Ordens-Güter haben solte; welcher disput endlich mit diesen Worten geendiget wurde: Messieurs la decision de nostre dispute dependera de l' arbitre du plus fort. Es haben die Ordens-Ritter aber bißhero noch nicht Ursache gehabt über die Theilung zu streiten/ weil sie noch nichts erhalten.
Drittes Capitel/ Vond es Johanniter-Ordens Praetension auf die eingeyogene Englische und Irländische Balleyen und Commenthuren.
ES besaß der Orden vormahlen auch viele und ansehnliche Balleyen/ und Commenthureyen in Engeland und Irland/ so daß sie ein eigen Priorat ausmachten/ und die Englische eine mit von den 10 Zungen war/ darinnen die Ordens-Güter eingetheilt gewesen; Weil die Ordens-Glieder aber zu Zeiten Königs Henrici VIII, und bey der Reformation, eine unzeitige Dependence von dem Pabst und Käyser praetendirten/ solches dem Könige Henrico aber nicht anständig war/ cum minus consultum videbatur, Domum exterae potestati subiectam superstitern manere, [wie Burnet davon schreibet] weil lauter Unordnung daraus entstehen würde/ so ward das, Priorat von Engeland und Irrland anno 1537 aufgehohen/ und da sich die Ordens-Ritter zu keiner freywilligen resignation verstehen wolten/ durch einen Parlamens-Schlußso den 22 April zum ersten/ den 26 ej. zum andern/ und den 29 April zum dritten mahl verlesen wurde / getilget; jedoch blieben dem Priori von Engeland/ der nahe bey Londen residirte / jährlich 1000 Pf. Sterling/ dem Priori von Irrland/ dessen Residence zu Kilmainam, 500 Marck/ und wurden auch den Rittern gewissen Pensiones auf ihre Lebens-Zeit/ so sich in allen auf 3000 Pf. Sterling oder 13000 Rthl. ohngefehr betragen/ gelassen.
Vierdtes Capitel/ Von des Johanniter-Ordens Praetension auf die eingezogene Dänische / Schwedische und Ungarische Balleyen und Commenthuren.
ES hat der Johanniter-Orden auch in Dännemarck/ Schweden und Ungarn viele Güter gehabt / und wurden die Dänische und Ungarische Priorat zu der Teutschen Zunge gerechnet; Allein es sind diese alle mit der Zeit eingezogen worden/ und also verlohren gangen/ so daß dem Orden nichts als das blosse Andencken annoch davon übrig.
Eilffte Section, Von den Streitigkeiten des Abts zu Käysersheim. VOn der Streitigkeit/ so dieser Abt mit Chur-Pflatz hat wegen der Landes-Fürstl. Hohen Obrigkeit/ ist bey den Praetensionen des Hauses Pfaltz Nachricht zu finden.
vid. Londorp. d. l. c. 236.
uti testatur Autor du Mercur Holland. de l' an. 1672. p. 403.
in loco infra cit.
vid. Burnet. hist. Reform. Eccles. Anglic. Tom. l. p. 154. & ex eo Bechmann. in seinen Anmerckungen von dem Ritterlichen Johanniter-Orden. c. 2. §. 11.
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