Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.tecedentibus & consequentibus des Reichs-Abschiedes genugsam abzunehmen, und bewiesen solches auch die damahls gehaltene Protocolla, und die nachfolgende Reichs-Abschiede, der Recess. Imp. de an. 1576 setze die Matricul de an. 1521 zum Fundament, und wolle nur, daß ein solcher, der darinnen zu finden, und von andern extrahiret werden wolle, in possessione geschützet werden solle, wann er erwiesen, daß er den in der Matricul gesetzten Anschlag einmahl abgetragen. Und wann man auch gleich zugeben wolte, daß solches die Meynung der auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1576 versammleten Stände nicht gewesen, so hätte der Abt doch noch nirgends mit erwiesen, daß er dem Reich iemahlen vere & realiter die Collecten immediate abgetragen. Ad VI. Des Käysers und des Reichs-Consens sey zu dem mit Ottone gemachten Vergleich nicht nöthig gewesen, weil sie keine immediate JCtion über den Abt gehabt, und der Abt in solchem Contract selber zu 3 mahlen die Possession des Stiffts gestehe; Es gereiche solcher Contract dem Reiche auch nicht zum Praejuditz, weil dem Abte darinnen expresse reserviret, sein ratione immedietatis etwa zu haben vermeinendes Recht in petitorio auszuführen; was sonst wider den Transact eingewendet würde, sey aus dem Transact, und des Abts Worten selbst leicht zu refutiren. VII. Was Gailius de fatalibus prosequendae appellationis anführe, sey nur zu verstehen de tempore legitimo sc. anni vel ex causa biennii, weil er die Vielheit der Processe pro causa anführe; nicht aber wann iemand in 62 Jahren, wie hier, bey der Sache nichts mehr thue. Und ob zwar endlich behaupter werden könte/ daß solche desertion dem Fiscali ratione Contributionis nicht praejudiciren könte, so praejudicire selbe doch allerdings ratione immedietatis, weil Fiscus darinnen kein interesse hätte, wann dem Reiche nur die Collecten abgeführet würden; Die vorgehabte Reassumptio Processus hätte keinen effect gehabt, weil der Abt sich ob praescriptionem dawider gesetzet, dahero wider den Bischoff nichts daraus inferiret werden könte. Der Erfolg und itzige Zustand. Anno 1641 war der Abt auf damahligen Reichs-Tag beschrieben worden, und auch erschienen, wowider aber der Bischoff zu Augspurg protestirte, und die Stände ersuchte, den Abt aus der Verzeichnüs zu thun, weil er nie votum & sessionem gehabt; Der Abt hergegen reprotestirte, und bath daß er in possessione libertatis geschützet würdr, biß die Sache in Petitorio ver der Cammer zu Speir ausgemachet wäre; es ist aber biß dato noch nicht dazu gekommen, sondern die Sache hänget noch an der Cammer; doch hat der Abt Bernhard den letzten Reichs-Abschied de anno 1654 mit unterschrieben. Dritte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Bischoffs zu Bamberg. VOn der Streitigkeit, so dieser Bischoff mit dem Hause Oesterreich wegen der Landes-Hoheit der in Kärnthen gelegenen und dem Bischoff gehörigen Oerter Villach, Wolfsberg &c. gehabt, davon ist bey der Kön. in Böhmen praetens. Meldung geschehen. Erstes Capitel, Von des Bischoffs zu Bamberg Praetension auf das Kloster Kitzingen. DIeses Kloster haben die Marggrafen zu Brandenburg biß auf den Passauischen Frieden gantz geruhig besessen, nachdem aber haben die Bischöffe zu Bamberg Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p. 517. 518. Teste Imhoff in Notit. Procer. L. 3. c. 28. §. 20. & Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 600. vid. Rec. Imp. de an. 1654. in subscript.
tecedentibus & consequentibus des Reichs-Abschiedes genugsam abzunehmen, und bewiesen solches auch die damahls gehaltene Protocolla, und die nachfolgende Reichs-Abschiede, der Recess. Imp. de an. 1576 setze die Matricul de an. 1521 zum Fundament, und wolle nur, daß ein solcher, der darinnen zu finden, und von andern extrahiret werden wolle, in possessione geschützet werden solle, wann er erwiesen, daß er den in der Matricul gesetzten Anschlag einmahl abgetragen. Und wann man auch gleich zugeben wolte, daß solches die Meynung der auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1576 versammleten Stände nicht gewesen, so hätte der Abt doch noch nirgends mit erwiesen, daß er dem Reich iemahlen vere & realiter die Collecten immediate abgetragen. Ad VI. Des Käysers und des Reichs-Consens sey zu dem mit Ottone gemachten Vergleich nicht nöthig gewesen, weil sie keine immediate JCtion über den Abt gehabt, und der Abt in solchem Contract selber zu 3 mahlen die Possession des Stiffts gestehe; Es gereiche solcher Contract dem Reiche auch nicht zum Praejuditz, weil dem Abte darinnen expresse reserviret, sein ratione immedietatis etwa zu haben vermeinendes Recht in petitorio auszuführen; was sonst wider den Transact eingewendet würde, sey aus dem Transact, und des Abts Worten selbst leicht zu refutiren. VII. Was Gailius de fatalibus prosequendae appellationis anführe, sey nur zu verstehen de tempore legitimo sc. anni vel ex causa biennii, weil er die Vielheit der Processe pro causa anführe; nicht aber wann iemand in 62 Jahren, wie hier, bey der Sache nichts mehr thue. Und ob zwar endlich behaupter werden könte/ daß solche desertion dem Fiscali ratione Contributionis nicht praejudicirẽ könte, so praejudicire selbe doch allerdings ratione immedietatis, weil Fiscus darinnen kein interesse hätte, wann dem Reiche nur die Collecten abgeführet würden; Die vorgehabte Reassumptio Processus hätte keinen effect gehabt, weil der Abt sich ob praescriptionem dawider gesetzet, dahero wider den Bischoff nichts daraus inferiret werden könte. Der Erfolg und itzige Zustand. Anno 1641 war der Abt auf damahligen Reichs-Tag beschrieben worden, und auch erschienen, wowider aber der Bischoff zu Augspurg protestirte, und die Stände ersuchte, den Abt aus der Verzeichnüs zu thun, weil er nie votum & sessionem gehabt; Der Abt hergegen reprotestirte, und bath daß er in possessione libertatis geschützet würdr, biß die Sache in Petitorio ver der Cammer zu Speir ausgemachet wäre; es ist aber biß dato noch nicht dazu gekommen, sondern die Sache hänget noch an der Cammer; doch hat der Abt Bernhard den letzten Reichs-Abschied de anno 1654 mit unterschrieben. Dritte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Bischoffs zu Bamberg. VOn der Streitigkeit, so dieser Bischoff mit dem Hause Oesterreich wegen der Landes-Hoheit der in Kärnthen gelegenen und dem Bischoff gehörigen Oerter Villach, Wolfsberg &c. gehabt, davon ist bey der Kön. in Böhmen praetens. Meldung geschehen. Erstes Capitel, Von des Bischoffs zu Bamberg Praetension auf das Kloster Kitzingen. DIeses Kloster haben die Marggrafen zu Brandenburg biß auf den Passauischen Frieden gantz geruhig besessen, nachdem aber haben die Bischöffe zu Bamberg Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p. 517. 518. Teste Imhoff in Notit. Procer. L. 3. c. 28. §. 20. & Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 600. vid. Rec. Imp. de an. 1654. in subscript.
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tecedentibus & consequentibus des Reichs-Abschiedes genugsam abzunehmen, und bewiesen solches auch die damahls gehaltene Protocolla, und die nachfolgende Reichs-Abschiede, der Recess. Imp. de an. 1576 setze die Matricul de an. 1521 zum Fundament, und wolle nur, daß ein solcher, der darinnen zu finden, und von andern extrahiret werden wolle, in possessione geschützet werden solle, wann er erwiesen, daß er den in der Matricul gesetzten Anschlag einmahl abgetragen. Und wann man auch gleich zugeben wolte, daß solches die Meynung der auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1576 versammleten Stände nicht gewesen, so hätte der Abt doch noch nirgends mit erwiesen, daß er dem Reich iemahlen vere & realiter die Collecten immediate abgetragen.
Ad VI. Des Käysers und des Reichs-Consens sey zu dem mit Ottone gemachten Vergleich nicht nöthig gewesen, weil sie keine immediate JCtion über den Abt gehabt, und der Abt in solchem Contract selber zu 3 mahlen die Possession des Stiffts gestehe; Es gereiche solcher Contract dem Reiche auch nicht zum Praejuditz, weil dem Abte darinnen expresse reserviret, sein ratione immedietatis etwa zu haben vermeinendes Recht in petitorio auszuführen; was sonst wider den Transact eingewendet würde, sey aus dem Transact, und des Abts Worten selbst leicht zu refutiren.
VII. Was Gailius de fatalibus prosequendae appellationis anführe, sey nur zu verstehen de tempore legitimo sc. anni vel ex causa biennii, weil er die Vielheit der Processe pro causa anführe; nicht aber wann iemand in 62 Jahren, wie hier, bey der Sache nichts mehr thue. Und ob zwar endlich behaupter werden könte/ daß solche desertion dem Fiscali ratione Contributionis nicht praejudicirẽ könte, so praejudicire selbe doch allerdings ratione immedietatis, weil Fiscus darinnen kein interesse hätte, wann dem Reiche nur die Collecten abgeführet würden; Die vorgehabte Reassumptio Processus hätte keinen effect gehabt, weil der Abt sich ob praescriptionem dawider gesetzet, dahero wider den Bischoff nichts daraus inferiret werden könte.
Anno 1641 war der Abt auf damahligen Reichs-Tag beschrieben worden, und auch erschienen, wowider aber der Bischoff zu Augspurg protestirte, und die Stände ersuchte, den Abt aus der Verzeichnüs zu thun, weil er nie votum & sessionem gehabt; Der Abt hergegen reprotestirte, und bath daß er in possessione libertatis geschützet würdr, biß die Sache in Petitorio ver der Cammer zu Speir ausgemachet wäre; es ist aber biß dato noch nicht dazu gekommen, sondern die Sache hänget noch an der Cammer; doch hat der Abt Bernhard den letzten Reichs-Abschied de anno 1654 mit unterschrieben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Dritte Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Bischoffs zu Bamberg. VOn der Streitigkeit, so dieser Bischoff mit dem Hause Oesterreich wegen der Landes-Hoheit der in Kärnthen gelegenen und dem Bischoff gehörigen Oerter Villach, Wolfsberg &c. gehabt, davon ist bey der Kön. in Böhmen praetens. Meldung geschehen.
Erstes Capitel, Von des Bischoffs zu Bamberg Praetension auf das Kloster Kitzingen.
DIeses Kloster haben die Marggrafen zu Brandenburg biß auf den Passauischen Frieden gantz geruhig besessen, nachdem aber haben die Bischöffe zu Bamberg
Limnae. Tom. IV. Addit. ad L. 4. J. P. c. 7. p. 517. 518.
Teste Imhoff in Notit. Procer. L. 3. c. 28. §. 20. & Franckenberg im Europ. Herold. part. 1. p. 600.
vid. Rec. Imp. de an. 1654. in subscript.
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