Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den Königlichen Titul angenommen.

Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden könne.

Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen, und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten, und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht, daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet, oder von den Röm. Käysern gesuchet. W[unleserliches Material]nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl. Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog[unleserliches Material]chen Nahmen, den ihm der Käyser gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte.

Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit, sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen.

Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg.

WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550

Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. & L. 26. p. 587. Petr. Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.

Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den Königlichen Titul angenommen.

Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden könne.

Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen, und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten, und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht, daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet, oder von den Röm. Käysern gesuchet. W[unleserliches Material]nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl. Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog[unleserliches Material]chen Nahmen, den ihm der Käyser gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte.

Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit, sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen.

Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg.

WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550

Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. & L. 26. p. 587. Petr. Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0388" n="359"/>
Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die            Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine            Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den            Königlichen Titul angenommen.</p>
        <p>Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander            unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu            machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer            Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der            Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges            Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne            Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden            könne.</p>
        <p>Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde            zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen            und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König            erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen,            und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten,            und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht,            daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben            gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß            schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet,            oder von den Röm. Käysern gesuchet. W<gap reason="illegible"/>nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität            angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey            den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu            Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er            dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich            protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl.            Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit            fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu            überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der            Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog<gap reason="illegible"/>chen Nahmen, den ihm der Käyser            gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine            Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte. <note place="foot">Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. &amp; L. 26. p. 587. Petr.              Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.</note></p>
        <p>Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und            Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit,            sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser            machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich            dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft            über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg.</head>
        <p>WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich            die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff            zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße            condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[359/0388] Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den Königlichen Titul angenommen. Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden könne. Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen, und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten, und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht, daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet, oder von den Röm. Käysern gesuchet. W_ nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl. Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog_ chen Nahmen, den ihm der Käyser gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte. Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit, sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen. Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg. WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550 Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. & L. 26. p. 587. Petr. Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/388
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/388>, abgerufen am 21.11.2024.