Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den Königlichen Titul angenommen. Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden könne. Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen, und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten, und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht, daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet, oder von den Röm. Käysern gesuchet. W[unleserliches Material]nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl. Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog[unleserliches Material]chen Nahmen, den ihm der Käyser gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte. Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit, sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen. Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg. WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550 Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. & L. 26. p. 587. Petr. Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.
Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den Königlichen Titul angenommen. Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden könne. Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen, und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten, und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht, daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet, oder von den Röm. Käysern gesuchet. W[unleserliches Material]nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl. Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog[unleserliches Material]chen Nahmen, den ihm der Käyser gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte. Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit, sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen. Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg. WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550 Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. & L. 26. p. 587. Petr. Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.
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Aberglauben geschehen; Der Respect des Pabsts gienge auch nicht weiter als die Königreiche, die Römisch-Catholisch wären; zu geschweigen, daß sich viele Souveraine Fürsten mitten in der Catholischen Religion befünden, welche aus eigener Macht den Königlichen Titul angenommen.
Ad IV. Das Recht einen König zu machen, und einen zu salben, sey gar weit von einander unterschieden; Dann sonst ieder Ertz-Bischoff in einem Königreich Macht hätte Könige zu machen, weil solche die Salbung verrichteten. Zudem so sey die Salbung kein Werck einer Herrschafft, sondern komme einem Unterthanen zu, der die oberste Stelle in der Priesterschafft bekleidet. Und endlich so sey die Salbung an sich selbsten kein nöthiges Stücke bey der Königl. Würde; sondern nur für eine Ceremonie zu halten, welche ohne Verringerung oder Vermehrung der Königl. Würde ausgelassen oder verrichtet werden könne.
Ad V. Daß die Päbste einem Souverainen Fürsten iemahls einen Königlichen Stand und Würde zu erst mit Bestande gegeben, würde schwer zu behaupten seyn; dann daß einige Päbste einen und den andern König gesalbet, oder eine Königl. Crone eingeweihet, oder einen König erkennet, und selbigem über den neuen Stand Glück gewünschet, oder ohngebethen gekommen, und den neuen Königen zugeschrieben, daß sie num selbige vor Könige erklährten, hielten, und von allen der Christenheit davor gehalten haben wolten, das bewiese noch lange nicht, daß sie den Königl. Stand auch zugleich mit conferiret; Dann jenes sey aus Aberglauben gesuchet, dieses aber von den neuen Königen dahero acceptiret worden, weil kein Uberfluß schade; Ubrigens aber hätten fast alle Könige die Crone ihnen entweder selbst aufgesetzet, oder von den Röm. Käysern gesuchet. W_ nn sich aber die Päbste dergleichen Autorität angemaßet, so sey es in statu turbulento geschehen, dahero die neuen Könige hiernechst bey den Käysern confirmation gesuchet. Und eben dieses sey auch bey dem Groß-Hertzoge zu Florentz geschehen, dann so bald Käyser Maximilianus II davon Nachricht bekommen, habe er dem Pabst sein unbesonnenes Vornehmen ernstlich verwiesen, u. dawider öffentlich protestiret; Der Groß-Hertzog zu Florentz aber habe sich durch Gesandten bey dem Käyserl. Hofe entschuldiget, daß der Pabst solches ohne sein Suchen vor sich gethan, und ihn damit fast übereilet, und keine Zeit gelassen, die Wichtigkeit dieser Sache reiffer zu überlegen. Dahero die Sache endlich dahin vermittelt worden, daß sich der Groß-Hertzog der Königlichen Würde verziehen, mit dem Groß-Hertzog_ chen Nahmen, den ihm der Käyser gegeben, zufrieden seyn, und eine declaration von sich geben müssen, daß er seine Würdigkeit von niemand anders, als dem Röm. Käyser, empfangen hätte.
Ad VI. Daß die Päbste durch die Käyserliche Kröhnung zugleich die Käyserliche Macht und Hoheit auf die Käyser transferiret, sey eine irrige Meynung der alten ungelehrten Zeit, sintemahlen bekand, daß Churfürsten des Heil. Röm. Reichs durch die Wahl einen Käyser machten; und müste sonst folgen, daß seit Carolo V kein rechter Käyser gewesen, weil sich dieser zu letzt vom Pabste kröhnen lassen.
Andere Section, Von des Bischoffs zu Augspurg Praetension auf die Ober-Herrschafft über den Abt zu St. Ulrich und Afra in Augspurg. WIe anno 1546 in dem Dorff Haustäten ein Todschlag geschahe, und der Abt zu St. Ulrich die Thäter dem Straß-Vogt Christoph von Bolftädt, der das merum Imperium in solchem Dorff zu haben praetendirte, nicht extradiren wolte, sondern dieselbe zu einer Geld-Buße condemnirte; so belangte der von Bolstadt den Abt an. 1550
Conf. Thuan. L. 46. hist. Natalis, L. 21. hist. p. 455. & L. 26. p. 587. Petr. Justinian. L. 15. hist. Venet. p. 328.
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