sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen.
Der Erfolg und itzige Zustand. Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.
Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten.
Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.[unleserliches Material]
Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.
Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.
sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen.
Der Erfolg und itzige Zustand. Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.
Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten.
Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.[unleserliches Material]
Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.
Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0174"n="146"/>
sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen.</p><p><noteplace="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.</p></div><div><head>Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten.</head><p>Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.<gapreason="illegible"/><noteplace="foot">Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.</note></p><p>Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.</p></div></body></text></TEI>
[146/0174]
sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen.
Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.
Der Erfolg und itzige Zustand. Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten. Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich._
Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.
Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/174>, abgerufen am 04.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.