§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen.
Ebenso ist es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all- gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum- streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden; das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preussen nach Provinzen verschieden.
2. Kapitel. Jagdschutz.
§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen. Die Aus- übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be- rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als Jagdvergehen bezeich- net, während alle übrigen rechtswidrigen Handlungen durch Verletzung der jagdpolizeilichen Bestimmungen als Jagdpolizeiübertretungen betrachtet und geahndet werden.
Nach der Judikatur des preussischen Oberverwaltungsgerichts (Er- kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine in bezug auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorschrift als Jagdfrevel bezeichnet.
Die Bestrafung der Jagdpolizeiübertretungen erfolgt teils auf Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den Vorschriften der Landesstrafrechte, welche nach § 2 des Einführungs- gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze, soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen- stand behandelt. Dieses trifft nicht nur für die Jagdvergehen, sondern auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu.
Die Jagdvergehen werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als "strafbarer Eigennutz" in den §§ 292--295 behandelt.
Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be- reits sichtlich in Besitz genommen war, so liegt gewöhnlicher Diebstahl vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand der Jagd und Aneignung war.
Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solche der Landesgesetze in Betracht.
Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende:
1. Das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere ausser- halb der öffentlichen Wege, wenn auch nicht jagend, aber doch zur Jagd ausgerüstet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft (§ 36810).
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§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen.
Ebenso ist es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all- gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum- streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden; das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preuſsen nach Provinzen verschieden.
2. Kapitel. Jagdschutz.
§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen. Die Aus- übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be- rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als Jagdvergehen bezeich- net, während alle übrigen rechtswidrigen Handlungen durch Verletzung der jagdpolizeilichen Bestimmungen als Jagdpolizeiübertretungen betrachtet und geahndet werden.
Nach der Judikatur des preuſsischen Oberverwaltungsgerichts (Er- kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine in bezug auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorschrift als Jagdfrevel bezeichnet.
Die Bestrafung der Jagdpolizeiübertretungen erfolgt teils auf Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den Vorschriften der Landesstrafrechte, welche nach § 2 des Einführungs- gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze, soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen- stand behandelt. Dieses trifft nicht nur für die Jagdvergehen, sondern auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu.
Die Jagdvergehen werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als „strafbarer Eigennutz“ in den §§ 292—295 behandelt.
Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be- reits sichtlich in Besitz genommen war, so liegt gewöhnlicher Diebstahl vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand der Jagd und Aneignung war.
Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solche der Landesgesetze in Betracht.
Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende:
1. Das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere auſser- halb der öffentlichen Wege, wenn auch nicht jagend, aber doch zur Jagd ausgerüstet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft (§ 36810).
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§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen.
Ebenso ist es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all-
gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde
überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in
einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum-
streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden;
das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen
sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preuſsen nach Provinzen
verschieden.
2. Kapitel. Jagdschutz.
§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen. Die Aus-
übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be-
rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als Jagdvergehen bezeich-
net, während alle übrigen rechtswidrigen Handlungen durch Verletzung
der jagdpolizeilichen Bestimmungen als Jagdpolizeiübertretungen
betrachtet und geahndet werden.
Nach der Judikatur des preuſsischen Oberverwaltungsgerichts (Er-
kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine
in bezug auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorschrift als
Jagdfrevel bezeichnet.
Die Bestrafung der Jagdpolizeiübertretungen erfolgt teils auf
Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den
Vorschriften der Landesstrafrechte, welche nach § 2 des Einführungs-
gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze,
soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen-
stand behandelt. Dieses trifft nicht nur für die Jagdvergehen, sondern
auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu.
Die Jagdvergehen werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als
Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als „strafbarer Eigennutz“ in den
§§ 292—295 behandelt.
Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be-
reits sichtlich in Besitz genommen war, so liegt gewöhnlicher Diebstahl
vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand
der Jagd und Aneignung war.
Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solche der Landesgesetze in Betracht.
Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf
dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende:
1. Das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere auſser-
halb der öffentlichen Wege, wenn auch nicht jagend, aber doch zur
Jagd ausgerüstet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft (§ 36810).
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/341>, abgerufen am 03.03.2025.
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