In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des Regierungsbezirkes Kassel übernimmt der Staat den Schutz in den Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht präsentiert werden.
Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn- lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Über- nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M. und in Württemberg 2,02 M.
Die den Körperschaften und Stiftungen gehörigen Waldun- gen (bois des etablissements publics) stehen der Regel nach den Ge- meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche öffentliche In- teressen verfolgen und juristische Persönlichkeit besitzen.
Die Staatsaufsicht ist hier durch die Rücksicht auf die Erhaltung der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung des Interesses späterer Nutzniesser geboten.
Der Ausdruck "Körperschaft" wird indessen in sehr verschiedenem Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen- schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muss daher auf den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197).
4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei.
§. 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen. Die Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze des Wald- eigentums und der Waldwirtschaft gegen nachteilige äussere Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls.
Die Forstsicherheitspolizei wird auch als öffentlicher Forst- schutz bezeichnet im Gegensatze zum Privat-Forstschutze, wel- cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte, in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird.
Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen, als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden. Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst- schutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmässig- keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt.
Der wichtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen.
II. Abschnitt. Forstpolizei.
In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des Regierungsbezirkes Kassel übernimmt der Staat den Schutz in den Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht präsentiert werden.
Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn- lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Über- nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M. und in Württemberg 2,02 M.
Die den Körperschaften und Stiftungen gehörigen Waldun- gen (bois des établissements publics) stehen der Regel nach den Ge- meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche öffentliche In- teressen verfolgen und juristische Persönlichkeit besitzen.
Die Staatsaufsicht ist hier durch die Rücksicht auf die Erhaltung der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung des Interesses späterer Nutznieſser geboten.
Der Ausdruck „Körperschaft“ wird indessen in sehr verschiedenem Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen- schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muſs daher auf den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197).
4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei.
§. 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen. Die Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze des Wald- eigentums und der Waldwirtschaft gegen nachteilige äuſsere Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls.
Die Forstsicherheitspolizei wird auch als öffentlicher Forst- schutz bezeichnet im Gegensatze zum Privat-Forstschutze, wel- cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte, in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird.
Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen, als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden. Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst- schutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmäſsig- keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt.
Der wichtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen.
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II. Abschnitt. Forstpolizei.
In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des
Regierungsbezirkes Kassel übernimmt der Staat den Schutz in den
Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten
zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht
präsentiert werden.
Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen
durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn-
lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Über-
nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen
beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M.
und in Württemberg 2,02 M.
Die den Körperschaften und Stiftungen gehörigen Waldun-
gen (bois des établissements publics) stehen der Regel nach den Ge-
meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens
gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche öffentliche In-
teressen verfolgen und juristische Persönlichkeit besitzen.
Die Staatsaufsicht ist hier durch die Rücksicht auf die Erhaltung
der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung
des Interesses späterer Nutznieſser geboten.
Der Ausdruck „Körperschaft“ wird indessen in sehr verschiedenem
Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen-
schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen
Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend
behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muſs daher auf
den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und
die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197).
4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei.
§. 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen. Die
Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze des Wald-
eigentums und der Waldwirtschaft gegen nachteilige äuſsere
Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls.
Die Forstsicherheitspolizei wird auch als öffentlicher Forst-
schutz bezeichnet im Gegensatze zum Privat-Forstschutze, wel-
cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte,
in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird.
Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen,
als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden.
Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst-
schutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmäſsig-
keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt.
Der wichtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit
dem Schutze gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen.
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/287>, abgerufen am 27.07.2024.
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