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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus-
reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird
sie gegen eine neue umgetauscht. Weibliche Versicherte, die sich nach
fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen
solcher Versicherter, welche sterben, ehe sie in den Genuss einer
Rente getreten sind, erhalten die Hälfte der für sie, oder den Ver-
storbenen gezahlten Beiträge zurück.

Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt
durch besondere Versicherungsanstalten, deren Bezirke an die
weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge-
biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten
umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver-
sicherungsanstalt an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die
allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge-
bildeter Ausschuss, in welchem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher
Anzahl vertreten sind. Ausserdem wird von der Landesregierung für
jede Versicherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf-
sicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt
oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes-
versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be-
rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in-
struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche
zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der
Renten erfolgt durch Vermittelung der Post.



II. Abschnitt. Forstpolizei.
1. Kapitel. Schutzwaldungen.

§ 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen. Die Er-
kenntnis, dass einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten
Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur
begleitet ist, sowie dass anderseits durch Aufforstungen gewisse un-
günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können,
ist schon sehr alt und hat bereits während des Mittelalters zu Ver-
waltungsmassregeln behufs Schonung des Waldes geführt.

Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall.

In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen
zum Schutze gegen Lawinen in Bann gelegt, als Bannwälder (forets
bannisees, en defense ou d'abri, ital. boschi sacri) erklärt. In beson-

B. Zweiter (spezieller) Teil.
auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus-
reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird
sie gegen eine neue umgetauscht. Weibliche Versicherte, die sich nach
fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen
solcher Versicherter, welche sterben, ehe sie in den Genuſs einer
Rente getreten sind, erhalten die Hälfte der für sie, oder den Ver-
storbenen gezahlten Beiträge zurück.

Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt
durch besondere Versicherungsanstalten, deren Bezirke an die
weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge-
biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten
umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver-
sicherungsanstalt an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die
allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge-
bildeter Ausschuſs, in welchem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher
Anzahl vertreten sind. Auſserdem wird von der Landesregierung für
jede Versicherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf-
sicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt
oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes-
versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be-
rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in-
struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche
zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der
Renten erfolgt durch Vermittelung der Post.



II. Abschnitt. Forstpolizei.
1. Kapitel. Schutzwaldungen.

§ 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen. Die Er-
kenntnis, daſs einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten
Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur
begleitet ist, sowie daſs anderseits durch Aufforstungen gewisse un-
günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können,
ist schon sehr alt und hat bereits während des Mittelalters zu Ver-
waltungsmaſsregeln behufs Schonung des Waldes geführt.

Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall.

In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen
zum Schutze gegen Lawinen in Bann gelegt, als Bannwälder (forêts
bannisées, en defense ou d’abri, ital. boschi sacri) erklärt. In beson-

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[224/0242] B. Zweiter (spezieller) Teil. auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus- reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird sie gegen eine neue umgetauscht. Weibliche Versicherte, die sich nach fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen solcher Versicherter, welche sterben, ehe sie in den Genuſs einer Rente getreten sind, erhalten die Hälfte der für sie, oder den Ver- storbenen gezahlten Beiträge zurück. Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt durch besondere Versicherungsanstalten, deren Bezirke an die weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge- biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver- sicherungsanstalt an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge- bildeter Ausschuſs, in welchem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher Anzahl vertreten sind. Auſserdem wird von der Landesregierung für jede Versicherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf- sicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes- versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be- rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in- struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der Renten erfolgt durch Vermittelung der Post. II. Abschnitt. Forstpolizei. 1. Kapitel. Schutzwaldungen. § 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen. Die Er- kenntnis, daſs einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur begleitet ist, sowie daſs anderseits durch Aufforstungen gewisse un- günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können, ist schon sehr alt und hat bereits während des Mittelalters zu Ver- waltungsmaſsregeln behufs Schonung des Waldes geführt. Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall. In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen zum Schutze gegen Lawinen in Bann gelegt, als Bannwälder (forêts bannisées, en defense ou d’abri, ital. boschi sacri) erklärt. In beson-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/242>, abgerufen am 21.11.2024.