Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches Mitglied anzugehören hätte, müsste der Anstoss hierzu ausgehen und wären Ziel, Richtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung Sache der Einzelstaaten verbleiben müsste.
Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent- halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit des Reiches unterliegt.
5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen.
Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das forstliche Vereinswesen bei entsprechender Organisation und Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht- staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst- vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald- besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen.
Die forstlichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft- lichen als auch in ausschliesslich forstlichen Vereinen besprochen.
Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken; es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser Verhältnisse, durch populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w. anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen.
Auf diese Weise lässt sich in der Regel mehr erreichen, als durch polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden.
Die spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche Technik durch Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so- wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst- versammlungen bildenden Waldtouren fördern.
Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält- nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er- örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst- lichen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches Mitglied anzugehören hätte, müſste der Anstoſs hierzu ausgehen und wären Ziel, Richtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung Sache der Einzelstaaten verbleiben müſste.
Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent- halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit des Reiches unterliegt.
5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen.
Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das forstliche Vereinswesen bei entsprechender Organisation und Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht- staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst- vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald- besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen.
Die forstlichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft- lichen als auch in ausschlieſslich forstlichen Vereinen besprochen.
Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken; es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser Verhältnisse, durch populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w. anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen.
Auf diese Weise läſst sich in der Regel mehr erreichen, als durch polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden.
Die spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche Technik durch Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so- wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst- versammlungen bildenden Waldtouren fördern.
Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält- nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er- örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst- lichen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen.
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[135/0153]
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches
Mitglied anzugehören hätte, müſste der Anstoſs hierzu ausgehen und
wären Ziel, Richtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während
die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der
Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung
Sache der Einzelstaaten verbleiben müſste.
Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem
Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent-
halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit
des Reiches unterliegt.
5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen.
Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das
forstliche Vereinswesen bei entsprechender Organisation und
Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in
erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht-
staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst-
vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse
der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald-
besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen.
Die forstlichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft-
lichen als auch in ausschlieſslich forstlichen Vereinen besprochen.
Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen
Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken;
es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die
Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser
Verhältnisse, durch populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w.
anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen.
Auf diese Weise läſst sich in der Regel mehr erreichen, als durch
polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und
jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden.
Die spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster
Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind
ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche
Technik durch Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so-
wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst-
versammlungen bildenden Waldtouren fördern.
Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält-
nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und
sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er-
örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst-
lichen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende
und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen.
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/153>, abgerufen am 03.03.2025.
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