Schurz, Karl: Der Studentencongreß zu Eisenach am 25. September 1848. Bonn, 1848.§. 4. Alle Anfragen der vorörtlichen Behörde schleunigst zu beantworten, alle Einsendungen an dieselbe portofrei zu machen, und die ausgeschriebenen Beiträge zu beschaffen. §. 5. Jeder Student ist gleich berechtigt zur Theilnahme an einen Zweigverein. II. Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten, zur Vorlegung an die Nationalversammlung und die resp. Ministerien berathen und beschlossen. 1. Die Universitäten sind die Institute, auf welchen die Wissenschaft und die Ausbildung ihrer Jünger gepflegt wird. 2. Sie sind Nationalanstalten, somit hören alle Beschränkungen auf, die sie zu Landesuniversitäten machen. 3. Die Nation ist verpflichtet sie zu erhalten. 4. Die Verfassung der Universitäten geht von der deutschen Nationalversammlung aus. Die unumschränkte Lehrfreiheit und die selbstständige Verwaltung bleibt der Universität. 5. In staatsbürgerlicher Hinsicht findet keinerlei Exemtion für sie Statt. 6. Die Universität besteht ihrem Begriffe nach aus Lehrenden und Lernenden. 7. Die Universität wird durch einen aus sämmtlichen Lehrern und einer gleichen Anzahl von Lernenden gebildeten Ausschuß (Universitätsausschuß) repräsentirt. Der Vorsitzer desselben geht aus freier Wahl der Mitglieder hervor. 8. Der Ausschuß wählt aus sich eine verantwortliche Exekutiv- und Verwaltungs-Behörde, an deren Spitze der vom Ausschuß freigewählte Universitätsvorstand steht. 9. Die Lehrer der Universität sind besoldete und unbesoldete. Jeder, der sich dafür befähigt hält, hat das Recht, über wissenschaftliche Gegenstände Vorträge zu halten. Die Beurtheilung, §. 4. Alle Anfragen der vorörtlichen Behörde schleunigst zu beantworten, alle Einsendungen an dieselbe portofrei zu machen, und die ausgeschriebenen Beiträge zu beschaffen. §. 5. Jeder Student ist gleich berechtigt zur Theilnahme an einen Zweigverein. II. Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten, zur Vorlegung an die Nationalversammlung und die resp. Ministerien berathen und beschlossen. 1. Die Universitäten sind die Institute, auf welchen die Wissenschaft und die Ausbildung ihrer Jünger gepflegt wird. 2. Sie sind Nationalanstalten, somit hören alle Beschränkungen auf, die sie zu Landesuniversitäten machen. 3. Die Nation ist verpflichtet sie zu erhalten. 4. Die Verfassung der Universitäten geht von der deutschen Nationalversammlung aus. Die unumschränkte Lehrfreiheit und die selbstständige Verwaltung bleibt der Universität. 5. In staatsbürgerlicher Hinsicht findet keinerlei Exemtion für sie Statt. 6. Die Universität besteht ihrem Begriffe nach aus Lehrenden und Lernenden. 7. Die Universität wird durch einen aus sämmtlichen Lehrern und einer gleichen Anzahl von Lernenden gebildeten Ausschuß (Universitätsausschuß) repräsentirt. Der Vorsitzer desselben geht aus freier Wahl der Mitglieder hervor. 8. Der Ausschuß wählt aus sich eine verantwortliche Exekutiv- und Verwaltungs-Behörde, an deren Spitze der vom Ausschuß freigewählte Universitätsvorstand steht. 9. Die Lehrer der Universität sind besoldete und unbesoldete. Jeder, der sich dafür befähigt hält, hat das Recht, über wissenschaftliche Gegenstände Vorträge zu halten. Die Beurtheilung, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <list> <item> <list> <pb facs="#f0020" n="18"/> <item>§. 4. Alle Anfragen der vorörtlichen Behörde schleunigst zu beantworten, alle Einsendungen an dieselbe portofrei zu machen, und die ausgeschriebenen Beiträge zu beschaffen.</item> <item>§. 5. Jeder Student ist gleich berechtigt zur Theilnahme an einen Zweigverein.</item> </list> </item> </list> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head>II. Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten,<lb/> zur Vorlegung an die Nationalversammlung und die resp. Ministerien berathen und beschlossen.</head><lb/> <p>1. 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Der Ausschuß wählt aus sich eine verantwortliche Exekutiv- und Verwaltungs-Behörde, an deren Spitze der vom Ausschuß freigewählte Universitätsvorstand steht.</p> <p>9. Die Lehrer der Universität sind besoldete und unbesoldete. Jeder, der sich dafür befähigt hält, hat das Recht, über wissenschaftliche Gegenstände Vorträge zu halten. Die Beurtheilung, </p> </div> </body> </text> </TEI> [18/0020]
§. 4. Alle Anfragen der vorörtlichen Behörde schleunigst zu beantworten, alle Einsendungen an dieselbe portofrei zu machen, und die ausgeschriebenen Beiträge zu beschaffen.
§. 5. Jeder Student ist gleich berechtigt zur Theilnahme an einen Zweigverein.
II. Verfassungsentwurf für die deutschen Universitäten,
zur Vorlegung an die Nationalversammlung und die resp. Ministerien berathen und beschlossen.
1. Die Universitäten sind die Institute, auf welchen die Wissenschaft und die Ausbildung ihrer Jünger gepflegt wird.
2. Sie sind Nationalanstalten, somit hören alle Beschränkungen auf, die sie zu Landesuniversitäten machen.
3. Die Nation ist verpflichtet sie zu erhalten.
4. Die Verfassung der Universitäten geht von der deutschen Nationalversammlung aus. Die unumschränkte Lehrfreiheit und die selbstständige Verwaltung bleibt der Universität.
5. In staatsbürgerlicher Hinsicht findet keinerlei Exemtion für sie Statt.
6. Die Universität besteht ihrem Begriffe nach aus Lehrenden und Lernenden.
7. Die Universität wird durch einen aus sämmtlichen Lehrern und einer gleichen Anzahl von Lernenden gebildeten Ausschuß (Universitätsausschuß) repräsentirt. Der Vorsitzer desselben geht aus freier Wahl der Mitglieder hervor.
8. Der Ausschuß wählt aus sich eine verantwortliche Exekutiv- und Verwaltungs-Behörde, an deren Spitze der vom Ausschuß freigewählte Universitätsvorstand steht.
9. Die Lehrer der Universität sind besoldete und unbesoldete. Jeder, der sich dafür befähigt hält, hat das Recht, über wissenschaftliche Gegenstände Vorträge zu halten. Die Beurtheilung,
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