ten Schriften, und dieses 5. nicht einmal oder zweimal, sondern unaufhörlich, zu oft wiederholten malen; wenn 6. diese Vor- würfe in Facto erweislich falsch sind; wenn 7. der vor dem Publico unaufhörlich Angeklagte dem Kläger durchaus keine Ursache zu seinem widerrechtlichen Betragen gegeben, auch gegen ihn niemals Repressalien gebraucht, sondern sich bei allen An- griffen blos leidentlich und stillschweigend verhalten hat; wenn endlich 8. der Veleidiger, nachdem man ihm priuatim Vorstel- lungen über sein statutenwidriges Betragen gemacht, anstatt sich zu erklären, oder zu beweisen, daß er recht gehandelt, ent- weder mit der Justiz drohet, oder den ihm gemachten Vorwurf von statutenwidriger Aufführung als Christ zu verzeihen ver- spricht:
was darf, was muß, in solchem Falle der Beleidigte thun?
§. 3.
Seit dem J. 1770 habe ich die Ehre, ein wirkliches Mit- glied hiesiger Universität zu seyn.
Collegia lesen mußte ich; dafür war ich ein deutscher Uni- versitäts-Professor. Was ich für Wissenschaften zu meinen Collegien wählen wollte, stund bei mir; und nach der Freiheit unsrer Verfassung, die jedem auch Privat-Docenten zu Gute kommt, hatte ich von meiner Wahl niemanden Red und Ant- wort zu geben.
Aber schicklich ist es immer, wenn, besonders auf einer blühenden und stark besuchten Universität, der neuankommende Docent bei dieser Wahl Nücksicht auf seine vorgefundene Colle- gen nimmt. Der Applausus ist in den Augen mancher ein Götze, den man ohne Stöhrung der gesellschaftlichen Nuhe nicht antasten darf: oft ist er mer wie Götze, und wegen der Hono- rarien, falls sie bezalt werden, zugleich einträglich, folglich nicht ganz gleichgiltig, auch für solche nicht einmal, die auch ohne Honorarien leben können.
Zwei
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ten Schriften, und dieſes 5. nicht einmal oder zweimal, ſondern unaufhörlich, zu oft wiederholten malen; wenn 6. dieſe Vor- würfe in Facto erweislich falſch ſind; wenn 7. der vor dem Publico unaufhörlich Angeklagte dem Kläger durchaus keine Urſache zu ſeinem widerrechtlichen Betragen gegeben, auch gegen ihn niemals Repreſſalien gebraucht, ſondern ſich bei allen An- griffen blos leidentlich und ſtillſchweigend verhalten hat; wenn endlich 8. der Veleidiger, nachdem man ihm priuatim Vorſtel- lungen über ſein ſtatutenwidriges Betragen gemacht, anſtatt ſich zu erklären, oder zu beweiſen, daß er recht gehandelt, ent- weder mit der Juſtiz drohet, oder den ihm gemachten Vorwurf von ſtatutenwidriger Aufführung als Chriſt zu verzeihen ver- ſpricht:
was darf, was muß, in ſolchem Falle der Beleidigte thun?
§. 3.
Seit dem J. 1770 habe ich die Ehre, ein wirkliches Mit- glied hieſiger Univerſität zu ſeyn.
Collegia leſen mußte ich; dafür war ich ein deutſcher Uni- verſitäts-Profeſſor. Was ich für Wiſſenſchaften zu meinen Collegien wählen wollte, ſtund bei mir; und nach der Freiheit unſrer Verfaſſung, die jedem auch Privat-Docenten zu Gute kommt, hatte ich von meiner Wahl niemanden Red und Ant- wort zu geben.
Aber ſchicklich iſt es immer, wenn, beſonders auf einer blühenden und ſtark beſuchten Univerſität, der neuankommende Docent bei dieſer Wahl Nückſicht auf ſeine vorgefundene Colle- gen nimmt. Der Applauſus iſt in den Augen mancher ein Götze, den man ohne Stöhrung der geſellſchaftlichen Nuhe nicht antaſten darf: oft iſt er mer wie Götze, und wegen der Hono- rarien, falls ſie bezalt werden, zugleich einträglich, folglich nicht ganz gleichgiltig, auch für ſolche nicht einmal, die auch ohne Honorarien leben können.
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[403[179]/0199]
ten Schriften, und dieſes 5. nicht einmal oder zweimal, ſondern
unaufhörlich, zu oft wiederholten malen; wenn 6. dieſe Vor-
würfe in Facto erweislich falſch ſind; wenn 7. der vor dem
Publico unaufhörlich Angeklagte dem Kläger durchaus keine
Urſache zu ſeinem widerrechtlichen Betragen gegeben, auch gegen
ihn niemals Repreſſalien gebraucht, ſondern ſich bei allen An-
griffen blos leidentlich und ſtillſchweigend verhalten hat; wenn
endlich 8. der Veleidiger, nachdem man ihm priuatim Vorſtel-
lungen über ſein ſtatutenwidriges Betragen gemacht, anſtatt
ſich zu erklären, oder zu beweiſen, daß er recht gehandelt, ent-
weder mit der Juſtiz drohet, oder den ihm gemachten Vorwurf
von ſtatutenwidriger Aufführung als Chriſt zu verzeihen ver-
ſpricht:
was darf, was muß, in ſolchem Falle der Beleidigte thun?
§. 3.
Seit dem J. 1770 habe ich die Ehre, ein wirkliches Mit-
glied hieſiger Univerſität zu ſeyn.
Collegia leſen mußte ich; dafür war ich ein deutſcher Uni-
verſitäts-Profeſſor. Was ich für Wiſſenſchaften zu meinen
Collegien wählen wollte, ſtund bei mir; und nach der Freiheit
unſrer Verfaſſung, die jedem auch Privat-Docenten zu Gute
kommt, hatte ich von meiner Wahl niemanden Red und Ant-
wort zu geben.
Aber ſchicklich iſt es immer, wenn, beſonders auf einer
blühenden und ſtark beſuchten Univerſität, der neuankommende
Docent bei dieſer Wahl Nückſicht auf ſeine vorgefundene Colle-
gen nimmt. Der Applauſus iſt in den Augen mancher ein
Götze, den man ohne Stöhrung der geſellſchaftlichen Nuhe nicht
antaſten darf: oft iſt er mer wie Götze, und wegen der Hono-
rarien, falls ſie bezalt werden, zugleich einträglich, folglich nicht
ganz gleichgiltig, auch für ſolche nicht einmal, die auch ohne
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Schlözer, August Ludwig von: August Ludwig Schlözers [...] Vorstellung seiner Universal-Historie. Bd. 2. Göttingen u. a., 1773, S. 403[179]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schloezer_universalhistorie02_1773/199>, abgerufen am 22.02.2025.
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