Es bleiben also nur noch die Verpflichtungen aus der Angehörigkeit zur näheren Betrachtung übrig. Diese sind schon oben in einer allgemeinen Uebersicht dahin angedeutet worden: Städtische Lasten, Gerichtsstand, das örtliche Recht (§ 350), und diese drei Stücke sollen nunmehr theils ge- nauer entwickelt, theils in unsern Rechtsquellen nachgewie- sen werden.
I.Städtische Lasten (Munera).
Unter dem Ausdruck munera werden im Allgemeinen Lasten jeder Art verstanden; hier aber kommen nur diejeni- gen Lasten in Betracht, die aus dem öffentlichen Recht ent- springen, also nur publica, nicht privata(d), und zwar insbesondere aus der persönlichen Angehörigkeit an eine Stadtgemeinde, weshalb sie auch civilia munera genannt werden (e). Damit ist jedoch nicht gesagt, daß diese La- sten gerade für städtische Zwecke und Vortheile getragen werden mußten; vielmehr war ein großer Theil der ört- lichen Staatsverwaltung den Städten aufgebürdet worden, und manche der drückendsten Bürgerlasten dienten nur zu
in eo foro, balneo, spectaculis utitur, ibi festos dies celebrat, omnibus denique municipii commodis .. fruitur, ibi magis habere domicilium" ... Vgl. über diese Stelle oben § 353 d.
(d)L. 239 § 3 de V. S. (50. 16), L. 18 § 28 de mun. (50. 4). -- Wenn also anderwärts die muneraeingetheilt werden in publica und privata (L. 14 § 1 de mun.), so ist das nicht eine Eintheilung der städtischen Lasten (die stets publica sind), sondern der Lasten überhaupt, die ja auch aus privatrechtlichen Ver- hältnissen herrühren können.
(e)L. 18 §. 28 de mun. (50. 4).
§. 355. Origo und domicilium. Wirkung.
Es bleiben alſo nur noch die Verpflichtungen aus der Angehörigkeit zur näheren Betrachtung übrig. Dieſe ſind ſchon oben in einer allgemeinen Ueberſicht dahin angedeutet worden: Städtiſche Laſten, Gerichtsſtand, das örtliche Recht (§ 350), und dieſe drei Stücke ſollen nunmehr theils ge- nauer entwickelt, theils in unſern Rechtsquellen nachgewie- ſen werden.
I.Städtiſche Laſten (Munera).
Unter dem Ausdruck munera werden im Allgemeinen Laſten jeder Art verſtanden; hier aber kommen nur diejeni- gen Laſten in Betracht, die aus dem öffentlichen Recht ent- ſpringen, alſo nur publica, nicht privata(d), und zwar insbeſondere aus der perſönlichen Angehörigkeit an eine Stadtgemeinde, weshalb ſie auch civilia munera genannt werden (e). Damit iſt jedoch nicht geſagt, daß dieſe La- ſten gerade für ſtädtiſche Zwecke und Vortheile getragen werden mußten; vielmehr war ein großer Theil der ört- lichen Staatsverwaltung den Städten aufgebürdet worden, und manche der drückendſten Bürgerlaſten dienten nur zu
in eo foro, balneo, spectaculis utitur, ibi festos dies celebrat, omnibus denique municipii commodis .. fruitur, ibi magis habere domicilium“ … Vgl. über dieſe Stelle oben § 353 d.
(d)L. 239 § 3 de V. S. (50. 16), L. 18 § 28 de mun. (50. 4). — Wenn alſo anderwärts die muneraeingetheilt werden in publica und privata (L. 14 § 1 de mun.), ſo iſt das nicht eine Eintheilung der ſtädtiſchen Laſten (die ſtets publica ſind), ſondern der Laſten überhaupt, die ja auch aus privatrechtlichen Ver- hältniſſen herrühren können.
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§. 355. Origo und domicilium. Wirkung.
Es bleiben alſo nur noch die Verpflichtungen aus der
Angehörigkeit zur näheren Betrachtung übrig. Dieſe ſind
ſchon oben in einer allgemeinen Ueberſicht dahin angedeutet
worden: Städtiſche Laſten, Gerichtsſtand, das örtliche Recht
(§ 350), und dieſe drei Stücke ſollen nunmehr theils ge-
nauer entwickelt, theils in unſern Rechtsquellen nachgewie-
ſen werden.
I. Städtiſche Laſten (Munera).
Unter dem Ausdruck munera werden im Allgemeinen
Laſten jeder Art verſtanden; hier aber kommen nur diejeni-
gen Laſten in Betracht, die aus dem öffentlichen Recht ent-
ſpringen, alſo nur publica, nicht privata (d), und zwar
insbeſondere aus der perſönlichen Angehörigkeit an eine
Stadtgemeinde, weshalb ſie auch civilia munera genannt
werden (e). Damit iſt jedoch nicht geſagt, daß dieſe La-
ſten gerade für ſtädtiſche Zwecke und Vortheile getragen
werden mußten; vielmehr war ein großer Theil der ört-
lichen Staatsverwaltung den Städten aufgebürdet worden,
und manche der drückendſten Bürgerlaſten dienten nur zu
(c)
(d) L. 239 § 3 de V. S.
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(50. 4). — Wenn alſo anderwärts
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§ 1 de mun.), ſo iſt das nicht
eine Eintheilung der ſtädtiſchen
Laſten (die ſtets publica ſind),
ſondern der Laſten überhaupt, die
ja auch aus privatrechtlichen Ver-
hältniſſen herrühren können.
(e) L. 18 §. 28 de mun. (50. 4).
(c) in eo foro, balneo, spectaculis
utitur, ibi festos dies celebrat,
omnibus denique municipii
commodis .. fruitur, ibi magis
habere domicilium“ … Vgl.
über dieſe Stelle oben § 353 d.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/91>, abgerufen am 22.02.2025.
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