Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
einzelne transitorische Vorschriften des Römischen Rechts generalisirt, und darin den Ausdruck allgemeiner, bleibender Grundsätze über das Verhältniß alter und neuer Gesetze bei Testamenten angenommen, ganz gegen die Absicht der Urheber dieser Vorschriften.
§ 395. A.Erwerb der Rechte. -- Anwendungen. IV.Erbrecht. (Fortsetzung.)
II. Die Intestaterbfolge hat weit einfachere Ver- hältnisse, als die testamentarische, da bei ihr nicht zwei, oft sehr entlegene Thatsachen (Errichtung des Testaments und Erbanfall) in Betracht kommen. Darin aber stehen beide Fälle einander gleich, daß auch bei der Intestaterb- folge sowohl thatsächliche Verhältnisse mit ihren Verände- rungen, als neue Gesetze, zu beachten sind, und daß über jene das Römische Recht genaue Regeln aufgestellt hat, deren Analogie dann bei dem Fall neuer Gesetze zu be- nutzen ist.
Die persönliche Fähigkeit des Verstorbenen, eine In- testaterbschaft zu hinterlassen, ist zu beurtheilen nach der Zeit des Todes. Das Römische Recht erfordert die Civität in dem Sinn, daß nur bei dem Tod eines Römischen Bür- gers die Regeln der Römischen Intestaterbfolge zur Anwen- dung kommen konnten, anstatt daß die im Römischen Staat sterbenden Ausländer nach dem Recht ihrer Heimath beerbt
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
einzelne tranſitoriſche Vorſchriften des Römiſchen Rechts generaliſirt, und darin den Ausdruck allgemeiner, bleibender Grundſätze über das Verhältniß alter und neuer Geſetze bei Teſtamenten angenommen, ganz gegen die Abſicht der Urheber dieſer Vorſchriften.
§ 395. A.Erwerb der Rechte. — Anwendungen. IV.Erbrecht. (Fortſetzung.)
II. Die Inteſtaterbfolge hat weit einfachere Ver- hältniſſe, als die teſtamentariſche, da bei ihr nicht zwei, oft ſehr entlegene Thatſachen (Errichtung des Teſtaments und Erbanfall) in Betracht kommen. Darin aber ſtehen beide Fälle einander gleich, daß auch bei der Inteſtaterb- folge ſowohl thatſächliche Verhältniſſe mit ihren Verände- rungen, als neue Geſetze, zu beachten ſind, und daß über jene das Römiſche Recht genaue Regeln aufgeſtellt hat, deren Analogie dann bei dem Fall neuer Geſetze zu be- nutzen iſt.
Die perſönliche Fähigkeit des Verſtorbenen, eine In- teſtaterbſchaft zu hinterlaſſen, iſt zu beurtheilen nach der Zeit des Todes. Das Römiſche Recht erfordert die Civität in dem Sinn, daß nur bei dem Tod eines Römiſchen Bür- gers die Regeln der Römiſchen Inteſtaterbfolge zur Anwen- dung kommen konnten, anſtatt daß die im Römiſchen Staat ſterbenden Ausländer nach dem Recht ihrer Heimath beerbt
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0504"n="482"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">II.</hi> Zeitliche Gränzen.</fw><lb/>
einzelne tranſitoriſche Vorſchriften des Römiſchen Rechts<lb/>
generaliſirt, und darin den Ausdruck allgemeiner, bleibender<lb/>
Grundſätze über das Verhältniß alter und neuer Geſetze<lb/>
bei Teſtamenten angenommen, ganz gegen die Abſicht der<lb/>
Urheber dieſer Vorſchriften.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head>§ 395.<lb/><hirendition="#aq">A.</hi><hirendition="#g">Erwerb der Rechte. — Anwendungen</hi>. <hirendition="#aq">IV.</hi><hirendition="#g">Erbrecht.<lb/>
(Fortſetzung.)</hi></head><lb/><p><hirendition="#aq">II.</hi> Die <hirendition="#g">Inteſtaterbfolge</hi> hat weit einfachere Ver-<lb/>
hältniſſe, als die teſtamentariſche, da bei ihr nicht zwei,<lb/>
oft ſehr entlegene Thatſachen (Errichtung des Teſtaments<lb/>
und Erbanfall) in Betracht kommen. Darin aber ſtehen<lb/>
beide Fälle einander gleich, daß auch bei der Inteſtaterb-<lb/>
folge ſowohl thatſächliche Verhältniſſe mit ihren Verände-<lb/>
rungen, als neue Geſetze, zu beachten ſind, und daß über<lb/>
jene das Römiſche Recht genaue Regeln aufgeſtellt hat,<lb/>
deren Analogie dann bei dem Fall neuer Geſetze zu be-<lb/>
nutzen iſt.</p><lb/><p>Die perſönliche Fähigkeit des Verſtorbenen, eine In-<lb/>
teſtaterbſchaft zu hinterlaſſen, iſt zu beurtheilen nach der<lb/>
Zeit des Todes. Das Römiſche Recht erfordert die Civität<lb/>
in dem Sinn, daß nur bei dem Tod eines Römiſchen Bür-<lb/>
gers die Regeln der Römiſchen Inteſtaterbfolge zur Anwen-<lb/>
dung kommen konnten, anſtatt daß die im Römiſchen Staat<lb/>ſterbenden Ausländer nach dem Recht ihrer Heimath beerbt<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[482/0504]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
einzelne tranſitoriſche Vorſchriften des Römiſchen Rechts
generaliſirt, und darin den Ausdruck allgemeiner, bleibender
Grundſätze über das Verhältniß alter und neuer Geſetze
bei Teſtamenten angenommen, ganz gegen die Abſicht der
Urheber dieſer Vorſchriften.
§ 395.
A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. IV. Erbrecht.
(Fortſetzung.)
II. Die Inteſtaterbfolge hat weit einfachere Ver-
hältniſſe, als die teſtamentariſche, da bei ihr nicht zwei,
oft ſehr entlegene Thatſachen (Errichtung des Teſtaments
und Erbanfall) in Betracht kommen. Darin aber ſtehen
beide Fälle einander gleich, daß auch bei der Inteſtaterb-
folge ſowohl thatſächliche Verhältniſſe mit ihren Verände-
rungen, als neue Geſetze, zu beachten ſind, und daß über
jene das Römiſche Recht genaue Regeln aufgeſtellt hat,
deren Analogie dann bei dem Fall neuer Geſetze zu be-
nutzen iſt.
Die perſönliche Fähigkeit des Verſtorbenen, eine In-
teſtaterbſchaft zu hinterlaſſen, iſt zu beurtheilen nach der
Zeit des Todes. Das Römiſche Recht erfordert die Civität
in dem Sinn, daß nur bei dem Tod eines Römiſchen Bür-
gers die Regeln der Römiſchen Inteſtaterbfolge zur Anwen-
dung kommen konnten, anſtatt daß die im Römiſchen Staat
ſterbenden Ausländer nach dem Recht ihrer Heimath beerbt
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/504>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.