Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. vormundschaftliche Gericht müsse stets als competent ange-sehen werden (n). Eine solche allgemeine Behauptung ist schon deswegen bedenklich, weil stets die Gerichtsverfassung jedes Landes zu beachten seyn wird. Sie ist aber auch an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich da, wo die obervormundschaftliche Gerichtsbehörde gar keine gewöhnliche Civiljurisdiction hat. §. 381. VI. Formen der Rechtsgeschäfte. (Locus regit actum.) Nachdem die einzelnen Rechtsverhältnisse, in Beziehung Diese Regel bezieht sich auf die für Rechtsgeschäfte nicht (n) Mühlenbruch Archiv B. 19 S. 362--365. (a) Ueber die Natur dieser Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. vormundſchaftliche Gericht müſſe ſtets als competent ange-ſehen werden (n). Eine ſolche allgemeine Behauptung iſt ſchon deswegen bedenklich, weil ſtets die Gerichtsverfaſſung jedes Landes zu beachten ſeyn wird. Sie iſt aber auch an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich da, wo die obervormundſchaftliche Gerichtsbehörde gar keine gewöhnliche Civiljurisdiction hat. §. 381. VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.) Nachdem die einzelnen Rechtsverhältniſſe, in Beziehung Dieſe Regel bezieht ſich auf die für Rechtsgeſchäfte nicht (n) Mühlenbruch Archiv B. 19 S. 362—365. (a) Ueber die Natur dieſer Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
vormundſchaftliche Gericht müſſe ſtets als competent ange-
ſehen werden (n). Eine ſolche allgemeine Behauptung iſt
ſchon deswegen bedenklich, weil ſtets die Gerichtsverfaſſung
jedes Landes zu beachten ſeyn wird. Sie iſt aber auch
an manchen Orten als unmöglich zu verwerfen, nämlich
da, wo die obervormundſchaftliche Gerichtsbehörde gar keine
gewöhnliche Civiljurisdiction hat.
§. 381.
VI. Formen der Rechtsgeſchäfte. (Locus regit actum.)
Nachdem die einzelnen Rechtsverhältniſſe, in Beziehung
auf das anwendbare örtliche Recht, der Reihe nach geprüft
worden ſind, bleibt noch die Darſtellung einer beſonderen
Rechtsregel übrig, die deswegen abgeſondert und an das
Ende der ganzen Unterſuchung geſtellt werden mußte, weil
ſie auf die meiſten und wichtigſten der abgehandelten Rechts-
verhältniſſe Anwendung findet.
Dieſe Regel bezieht ſich auf die für Rechtsgeſchäfte nicht
ſelten vorgeſchriebenen poſitiven Formen der Willens-
erklärung (a). Hierin gerade kommen ſehr häufig Colli-
ſionen verſchiedener örtlichen Rechte vor, und zwar in
mancherlei Weiſe. Das eine Geſetz kann eine poſitive Form
als nothwendig vorſchreiben, das andere nicht; eben ſo
können auch in beiden Geſetzen Formen vorgeſchrieben ſeyn,
(n) Mühlenbruch Archiv B. 19 S. 362—365.
(a) Ueber die Natur dieſer Formen vgl. oben B. 3 § 130. 131.
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