Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
So weit, als Englisches Recht gilt, wird wiederum an- genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und der Legitimation auf auswärts liegende Grundstücke nicht nach der lex domicilii, sondern nach der lex rei sitae be- urtheilt werden müßte (c).
C.Vormundschaft.
Die Vormundschaft unterscheidet sich wesentlich von den bisher abgehandelten Rechtsinstituten. Nur im ältesten Römischen Recht konnte sie als ein rein privatrechtliches Verhältniß angesehen werden. Seitdem hat sie immer mehr den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht in Deutschland, eben so, wie in anderen Gesetzgebungen, ausschließend wahrzunehmen ist. Die Vormundschaft er- scheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der Staat der häufigsten und wichtigsten Klasse von Schutz- bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren berechtigt und verpflichtet ist. So aufgefaßt, gehört die Vormundschaft, ihrem eigentlichen Wesen nach, dem öffent- lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derselben fallen dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieser Auffassung aber ist es auch angemessen, daß die Vormundschaft nicht
die Legitimation verneint werden, wenn der Vater vor der Trauung den Wohnsitz in ein Land des ge- meinen Rechts verlegt, und nun die Anerkennung des Kindes ver- weigert.
(c)Story § 456 § 87. Mit Recht erklärt sich dagegen Schäff- ner § 39.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
So weit, als Engliſches Recht gilt, wird wiederum an- genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und der Legitimation auf auswärts liegende Grundſtücke nicht nach der lex domicilii, ſondern nach der lex rei sitae be- urtheilt werden müßte (c).
C.Vormundſchaft.
Die Vormundſchaft unterſcheidet ſich weſentlich von den bisher abgehandelten Rechtsinſtituten. Nur im älteſten Römiſchen Recht konnte ſie als ein rein privatrechtliches Verhältniß angeſehen werden. Seitdem hat ſie immer mehr den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht in Deutſchland, eben ſo, wie in anderen Geſetzgebungen, ausſchließend wahrzunehmen iſt. Die Vormundſchaft er- ſcheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der Staat der häufigſten und wichtigſten Klaſſe von Schutz- bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren berechtigt und verpflichtet iſt. So aufgefaßt, gehört die Vormundſchaft, ihrem eigentlichen Weſen nach, dem öffent- lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derſelben fallen dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieſer Auffaſſung aber iſt es auch angemeſſen, daß die Vormundſchaft nicht
die Legitimation verneint werden, wenn der Vater vor der Trauung den Wohnſitz in ein Land des ge- meinen Rechts verlegt, und nun die Anerkennung des Kindes ver- weigert.
(c)Story § 456 § 87. Mit Recht erklärt ſich dagegen Schäff- ner § 39.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0362"n="340"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hirendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/><p>So weit, als Engliſches Recht gilt, wird wiederum an-<lb/>
genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und<lb/>
der Legitimation auf auswärts liegende Grundſtücke nicht<lb/>
nach der <hirendition="#aq">lex domicilii,</hi>ſondern nach der <hirendition="#aq">lex rei sitae</hi> be-<lb/>
urtheilt werden müßte <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#k"><hirendition="#aq">Story</hi></hi> § 456 § 87. Mit<lb/>
Recht erklärt ſich dagegen <hirendition="#g">Schäff-<lb/>
ner</hi> § 39.</note>.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#aq">C.</hi><hirendition="#g">Vormundſchaft</hi>.</head><lb/><p>Die Vormundſchaft unterſcheidet ſich weſentlich von den<lb/>
bisher abgehandelten Rechtsinſtituten. Nur im älteſten<lb/>
Römiſchen Recht konnte ſie als ein rein privatrechtliches<lb/>
Verhältniß angeſehen werden. Seitdem hat ſie immer mehr<lb/>
den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht<lb/>
in Deutſchland, eben ſo, wie in anderen Geſetzgebungen,<lb/>
ausſchließend wahrzunehmen iſt. Die Vormundſchaft er-<lb/>ſcheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der<lb/>
Staat der häufigſten und wichtigſten Klaſſe von Schutz-<lb/>
bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren<lb/>
berechtigt und verpflichtet iſt. So aufgefaßt, gehört die<lb/>
Vormundſchaft, ihrem eigentlichen Weſen nach, dem öffent-<lb/>
lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derſelben fallen<lb/>
dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieſer Auffaſſung<lb/>
aber iſt es auch angemeſſen, daß die Vormundſchaft nicht<lb/><notexml:id="seg2pn_29_2"prev="#seg2pn_29_1"place="foot"n="(b)">die Legitimation verneint werden,<lb/>
wenn der Vater vor der Trauung<lb/>
den Wohnſitz in ein Land des ge-<lb/>
meinen Rechts verlegt, und nun<lb/>
die Anerkennung des Kindes ver-<lb/>
weigert.</note><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[340/0362]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
So weit, als Engliſches Recht gilt, wird wiederum an-
genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und
der Legitimation auf auswärts liegende Grundſtücke nicht
nach der lex domicilii, ſondern nach der lex rei sitae be-
urtheilt werden müßte (c).
C. Vormundſchaft.
Die Vormundſchaft unterſcheidet ſich weſentlich von den
bisher abgehandelten Rechtsinſtituten. Nur im älteſten
Römiſchen Recht konnte ſie als ein rein privatrechtliches
Verhältniß angeſehen werden. Seitdem hat ſie immer mehr
den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht
in Deutſchland, eben ſo, wie in anderen Geſetzgebungen,
ausſchließend wahrzunehmen iſt. Die Vormundſchaft er-
ſcheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der
Staat der häufigſten und wichtigſten Klaſſe von Schutz-
bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren
berechtigt und verpflichtet iſt. So aufgefaßt, gehört die
Vormundſchaft, ihrem eigentlichen Weſen nach, dem öffent-
lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derſelben fallen
dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieſer Auffaſſung
aber iſt es auch angemeſſen, daß die Vormundſchaft nicht
(b)
(c) Story § 456 § 87. Mit
Recht erklärt ſich dagegen Schäff-
ner § 39.
(b) die Legitimation verneint werden,
wenn der Vater vor der Trauung
den Wohnſitz in ein Land des ge-
meinen Rechts verlegt, und nun
die Anerkennung des Kindes ver-
weigert.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/362>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.