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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

So weit, als Englisches Recht gilt, wird wiederum an-
genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und
der Legitimation auf auswärts liegende Grundstücke nicht
nach der lex domicilii, sondern nach der lex rei sitae be-
urtheilt werden müßte (c).

C. Vormundschaft.

Die Vormundschaft unterscheidet sich wesentlich von den
bisher abgehandelten Rechtsinstituten. Nur im ältesten
Römischen Recht konnte sie als ein rein privatrechtliches
Verhältniß angesehen werden. Seitdem hat sie immer mehr
den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht
in Deutschland, eben so, wie in anderen Gesetzgebungen,
ausschließend wahrzunehmen ist. Die Vormundschaft er-
scheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der
Staat der häufigsten und wichtigsten Klasse von Schutz-
bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren
berechtigt und verpflichtet ist. So aufgefaßt, gehört die
Vormundschaft, ihrem eigentlichen Wesen nach, dem öffent-
lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derselben fallen
dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieser Auffassung
aber ist es auch angemessen, daß die Vormundschaft nicht

die Legitimation verneint werden,
wenn der Vater vor der Trauung
den Wohnsitz in ein Land des ge-
meinen Rechts verlegt, und nun
die Anerkennung des Kindes ver-
weigert.
(c) Story § 456 § 87. Mit
Recht erklärt sich dagegen Schäff-
ner
§ 39.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.

So weit, als Engliſches Recht gilt, wird wiederum an-
genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und
der Legitimation auf auswärts liegende Grundſtücke nicht
nach der lex domicilii, ſondern nach der lex rei sitae be-
urtheilt werden müßte (c).

C. Vormundſchaft.

Die Vormundſchaft unterſcheidet ſich weſentlich von den
bisher abgehandelten Rechtsinſtituten. Nur im älteſten
Römiſchen Recht konnte ſie als ein rein privatrechtliches
Verhältniß angeſehen werden. Seitdem hat ſie immer mehr
den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht
in Deutſchland, eben ſo, wie in anderen Geſetzgebungen,
ausſchließend wahrzunehmen iſt. Die Vormundſchaft er-
ſcheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der
Staat der häufigſten und wichtigſten Klaſſe von Schutz-
bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren
berechtigt und verpflichtet iſt. So aufgefaßt, gehört die
Vormundſchaft, ihrem eigentlichen Weſen nach, dem öffent-
lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derſelben fallen
dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieſer Auffaſſung
aber iſt es auch angemeſſen, daß die Vormundſchaft nicht

die Legitimation verneint werden,
wenn der Vater vor der Trauung
den Wohnſitz in ein Land des ge-
meinen Rechts verlegt, und nun
die Anerkennung des Kindes ver-
weigert.
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Recht erklärt ſich dagegen Schäff-
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§ 39.
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[340/0362] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. So weit, als Engliſches Recht gilt, wird wiederum an- genommen, daß der Einfluß der väterlichen Gewalt und der Legitimation auf auswärts liegende Grundſtücke nicht nach der lex domicilii, ſondern nach der lex rei sitae be- urtheilt werden müßte (c). C. Vormundſchaft. Die Vormundſchaft unterſcheidet ſich weſentlich von den bisher abgehandelten Rechtsinſtituten. Nur im älteſten Römiſchen Recht konnte ſie als ein rein privatrechtliches Verhältniß angeſehen werden. Seitdem hat ſie immer mehr den Charakter angenommen, der im heutigen gemeinen Recht in Deutſchland, eben ſo, wie in anderen Geſetzgebungen, ausſchließend wahrzunehmen iſt. Die Vormundſchaft er- ſcheint nunmehr als Ausübung des Schutzes, welchen der Staat der häufigſten und wichtigſten Klaſſe von Schutz- bedürftigen (Unmündige und Minderjährige) zu gewähren berechtigt und verpflichtet iſt. So aufgefaßt, gehört die Vormundſchaft, ihrem eigentlichen Weſen nach, dem öffent- lichen Recht an, und nur einzelne Folgen derſelben fallen dem Gebiete des Privatrechts anheim. Dieſer Auffaſſung aber iſt es auch angemeſſen, daß die Vormundſchaft nicht (b) (c) Story § 456 § 87. Mit Recht erklärt ſich dagegen Schäff- ner § 39. (b) die Legitimation verneint werden, wenn der Vater vor der Trauung den Wohnſitz in ein Land des ge- meinen Rechts verlegt, und nun die Anerkennung des Kindes ver- weigert.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/362>, abgerufen am 21.11.2024.