Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Veränderungen der ersten Art übrig, welche auf der Seiteder Rechtsregel liegen. Erstes Kapitel. Oertliche Gränzen der Herrschaft der Rechtsregeln über die Rechtsverhältnisse. §. 345. Uebersicht. Schriftsteller(a): Bartolus in Codicem, L. 1 C. de summa trin. (1. 1) Num. 13 -- 51. B. Argentraei Comment. ad patrias Britonum Leges ed. oct. Antverp. 1664 f. -- Der art. 218 der Coutume de Bretagne bestimmt, daß Jeder nur ein Drittheil des unbeweglichen Vermögens seinen gesetz- lichen Erben soll entziehen dürfen. Dabei entstand die Frage, ob auch auswärtige Grundstücke in dieses Drittheil einzurechnen seien, und so kam d'Argentre in der sechsten Glosse zu dem angeführten Artikel auf die ganze Lehre von der Collision der Gesetze, die er hier S. 601 -- 620 abhandelt. Der Verf. starb 1590, (a) Der Abkürzung wegen werde ich die hier zusammengestellten
Schriftsteller künftig blos mit ihren Namen anführen. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Veränderungen der erſten Art übrig, welche auf der Seiteder Rechtsregel liegen. Erſtes Kapitel. Oertliche Gränzen der Herrſchaft der Rechtsregeln über die Rechtsverhältniſſe. §. 345. Ueberſicht. Schriftſteller(a): Bartolus in Codicem, L. 1 C. de summa trin. (1. 1) Num. 13 — 51. B. Argentraei Comment. ad patrias Britonum Leges ed. oct. Antverp. 1664 f. — Der art. 218 der Coutume de Bretagne beſtimmt, daß Jeder nur ein Drittheil des unbeweglichen Vermögens ſeinen geſetz- lichen Erben ſoll entziehen dürfen. Dabei entſtand die Frage, ob auch auswärtige Grundſtücke in dieſes Drittheil einzurechnen ſeien, und ſo kam d’Argentré in der ſechsten Gloſſe zu dem angeführten Artikel auf die ganze Lehre von der Colliſion der Geſetze, die er hier S. 601 — 620 abhandelt. Der Verf. ſtarb 1590, (a) Der Abkürzung wegen werde ich die hier zuſammengeſtellten
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Veränderungen der erſten Art übrig, welche auf der Seite
der Rechtsregel liegen.
Erſtes Kapitel.
Oertliche Gränzen der Herrſchaft der Rechtsregeln
über die Rechtsverhältniſſe.
§. 345.
Ueberſicht.
Schriftſteller (a):
Bartolus in Codicem, L. 1 C. de summa trin. (1. 1)
Num. 13 — 51.
B. Argentraei Comment. ad patrias Britonum Leges
ed. oct. Antverp. 1664 f. — Der art. 218 der
Coutume de Bretagne beſtimmt, daß Jeder nur ein
Drittheil des unbeweglichen Vermögens ſeinen geſetz-
lichen Erben ſoll entziehen dürfen. Dabei entſtand die
Frage, ob auch auswärtige Grundſtücke in dieſes
Drittheil einzurechnen ſeien, und ſo kam d’Argentré
in der ſechsten Gloſſe zu dem angeführten Artikel auf
die ganze Lehre von der Colliſion der Geſetze, die er
hier S. 601 — 620 abhandelt. Der Verf. ſtarb 1590,
(a) Der Abkürzung wegen werde ich die hier zuſammengeſtellten
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