Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. Der eingeleitete Prozeß über das Eigenthum kann be- §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. Auf die dinglichen Rechte außer dem Eigenthum (jura 1. Daß die Prädialservituten nur nach der lex rei Eben so verhält es sich mit den persönlichen Servituten, Ist der Gegenstand eine bewegliche Sache, so wird von 2. Die Emphyteuse und die Superficies sind keinem (o) S. o. B. 6 § 260 fg.
§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. Der eingeleitete Prozeß über das Eigenthum kann be- §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. Auf die dinglichen Rechte außer dem Eigenthum (jura 1. Daß die Prädialſervituten nur nach der lex rei Eben ſo verhält es ſich mit den perſönlichen Servituten, Iſt der Gegenſtand eine bewegliche Sache, ſo wird von 2. Die Emphyteuſe und die Superficies ſind keinem (o) S. o. B. 6 § 260 fg.
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§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
Der eingeleitete Prozeß über das Eigenthum kann be-
ſondere Folgen mit ſich führen, insbeſondere wegen der
Früchte, wegen des durch den Untergang oder die Beſchä-
digung der vindicirten Sache begründeten Schadenerſatzes
u. ſ. w. (o). Alle darauf bezügliche Fragen ſind gleichfalls
nach dem am Orte des Gerichts geltenden Recht zu ent-
ſcheiden.
§. 368.
II. Sachenrecht. Jura in re.
Auf die dinglichen Rechte außer dem Eigenthum (jura
in re) ſind meiſt ähnliche Grundſätze anzuwenden, wie auf
das Eigenthum.
1. Daß die Prädialſervituten nur nach der lex rei
sitae beurtheilt werden können, wird von keiner Seite be-
ſtritten.
Eben ſo verhält es ſich mit den perſönlichen Servituten,
deren Gegenſtand in einer unbeweglichen Sache beſteht.
Iſt der Gegenſtand eine bewegliche Sache, ſo wird von
Vielen die lex domicilii eben ſo, wie bei dem Eigenthum
an beweglichen Sachen, mit Unrecht für anwendbar gehal-
ten. Der Parteiſtreit über dieſe Frage im Allgemeinen iſt
ſchon oben ausführlich abgehandelt worden (§ 366).
2. Die Emphyteuſe und die Superficies ſind keinem
Zweifel unterworfen, da ſie nur an unbeweglichen Sachen
(o) S. o. B. 6 § 260 fg.
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