Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. §. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Fortsetzung.) Unsere nächste Aufgabe geht dahin, für jede Klasse der Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältnisses bildet die (a) Vgl. oben § 345 und B. 1
§ 53--58. -- Die Rechtsfähig- keit und Handlungsfähigkeit sind oben dargestellt, B. 2 und 3, das Actionenrecht B. 5. 6. und 7. -- Uebrigens versteht es sich von selbst, daß die vorliegende Untersuchung, so wie das ganze Werk, beschränkt ist auf das materielle Privatrecht, so daß davon ausgeschlossen bleibt sowohl das Prozeßrecht, als das Strafrecht, s. o. B. 1 § 1. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. §. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſetzung.) Unſere nächſte Aufgabe geht dahin, für jede Klaſſe der Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältniſſes bildet die (a) Vgl. oben § 345 und B. 1
§ 53—58. — Die Rechtsfähig- keit und Handlungsfähigkeit ſind oben dargeſtellt, B. 2 und 3, das Actionenrecht B. 5. 6. und 7. — Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß die vorliegende Unterſuchung, ſo wie das ganze Werk, beſchränkt iſt auf das materielle Privatrecht, ſo daß davon ausgeſchloſſen bleibt ſowohl das Prozeßrecht, als das Strafrecht, ſ. o. B. 1 § 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0140" n="118"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 361.<lb/><hi rendition="#g">Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.<lb/> (Fortſetzung.)</hi></head><lb/> <p>Unſere nächſte Aufgabe geht dahin, für jede Klaſſe der<lb/> Rechtsverhältniſſe ein beſtimmtes Rechtsgebiet dem es an-<lb/> gehört, alſo gleichſam einen Sitz des Rechtsverhältniſſes,<lb/> aufzuſuchen (§ 360). Die Grundlage dieſer Arbeit muß<lb/> eine zuſammenſtellende Ueberſicht der Rechtsverhältniſſe<lb/> ſelbſt bilden, auf welche jene Unterſuchung gerichtet wer-<lb/> den ſoll <note place="foot" n="(a)">Vgl. oben § 345 und B. 1<lb/> § 53—58. — Die Rechtsfähig-<lb/> keit und Handlungsfähigkeit ſind<lb/> oben dargeſtellt, B. 2 und 3, das<lb/> Actionenrecht B. 5. 6. und 7. —<lb/> Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt,<lb/> daß die vorliegende Unterſuchung,<lb/> ſo wie das ganze Werk, beſchränkt<lb/> iſt auf das materielle Privatrecht,<lb/> ſo daß davon ausgeſchloſſen bleibt<lb/> ſowohl das Prozeßrecht, als das<lb/> Strafrecht, ſ. o. B. 1 § 1.</note>.</p><lb/> <p>Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältniſſes bildet die<lb/> Perſon, als der Träger derſelben, und es muß zuvörderſt<lb/> der Zuſtand der Perſon an ſich beſtimmt werden. Dieſes<lb/> geſchieht durch die Feſtſtellung von zweierlei Bedingungen:<lb/> den Bedingungen, unter welchen die Perſon Träger von<lb/> Rechtsverhältniſſen <hi rendition="#g">ſeyn</hi> kann (<hi rendition="#g">Rechtsfähigkeit</hi>); und<lb/> den Bedingungen, unter welchen ſie durch eigene Freiheit<lb/> Träger von Rechtsverhältniſſen <hi rendition="#g">werden</hi> kann (<hi rendition="#g">Handlungs-<lb/> fähigkeit</hi>). Man pflegt dieſe zweifache Fähigkeit den<lb/> abſoluten Zuſtand der Perſon zu nennen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [118/0140]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
§. 361.
Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen.
(Fortſetzung.)
Unſere nächſte Aufgabe geht dahin, für jede Klaſſe der
Rechtsverhältniſſe ein beſtimmtes Rechtsgebiet dem es an-
gehört, alſo gleichſam einen Sitz des Rechtsverhältniſſes,
aufzuſuchen (§ 360). Die Grundlage dieſer Arbeit muß
eine zuſammenſtellende Ueberſicht der Rechtsverhältniſſe
ſelbſt bilden, auf welche jene Unterſuchung gerichtet wer-
den ſoll (a).
Den Mittelpunkt jedes Rechtsverhältniſſes bildet die
Perſon, als der Träger derſelben, und es muß zuvörderſt
der Zuſtand der Perſon an ſich beſtimmt werden. Dieſes
geſchieht durch die Feſtſtellung von zweierlei Bedingungen:
den Bedingungen, unter welchen die Perſon Träger von
Rechtsverhältniſſen ſeyn kann (Rechtsfähigkeit); und
den Bedingungen, unter welchen ſie durch eigene Freiheit
Träger von Rechtsverhältniſſen werden kann (Handlungs-
fähigkeit). Man pflegt dieſe zweifache Fähigkeit den
abſoluten Zuſtand der Perſon zu nennen.
(a) Vgl. oben § 345 und B. 1
§ 53—58. — Die Rechtsfähig-
keit und Handlungsfähigkeit ſind
oben dargeſtellt, B. 2 und 3, das
Actionenrecht B. 5. 6. und 7. —
Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt,
daß die vorliegende Unterſuchung,
ſo wie das ganze Werk, beſchränkt
iſt auf das materielle Privatrecht,
ſo daß davon ausgeſchloſſen bleibt
ſowohl das Prozeßrecht, als das
Strafrecht, ſ. o. B. 1 § 1.
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