Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. haben soll (dd). -- Auch bei dem Eide, wie bei demUrtheil, sind folgende Umstände für den Einfluß auf den späteren Rechtsstreit gleichgültig: 1. die Verschiedenheit des äußeren Gegenstandes (ee). 2. Die Verschiedenheit der Klage (ff). Wer also, bei einer angestellten furti actio, schwört, daß er nicht gestohlen habe, ist dadurch auch gegen eine künftige condictio furtiva gesichert, und umgekehrt. 3. Die Verschiedenheit der Parteirollen, so daß der ge- leistete Eid künftig eben sowohl für den Schwörenden bindend ist, als für seinen Gegner (gg). §. 312. Surrogate des Urtheils. -- II. Eid. -- Besondere Wirkungen je nach der verschiedenen Lage des Streites. VIII. Besondere Wirkungen. Es ist schon oben bemerkt worden, daß die Zuschiebung (dd) L. 28 § 4. 7 eod. (ee) L. 11 §. 3. 7 eod. (ff) L. 28 § 4. 6--9. L. 13 § 2. L. 30 § 4 eod. (gg) L. 13 § 3. 5 eod.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. haben ſoll (dd). — Auch bei dem Eide, wie bei demUrtheil, ſind folgende Umſtände für den Einfluß auf den ſpäteren Rechtsſtreit gleichgültig: 1. die Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes (ee). 2. Die Verſchiedenheit der Klage (ff). Wer alſo, bei einer angeſtellten furti actio, ſchwört, daß er nicht geſtohlen habe, iſt dadurch auch gegen eine künftige condictio furtiva geſichert, und umgekehrt. 3. Die Verſchiedenheit der Parteirollen, ſo daß der ge- leiſtete Eid künftig eben ſowohl für den Schwörenden bindend iſt, als für ſeinen Gegner (gg). §. 312. Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Beſondere Wirkungen je nach der verſchiedenen Lage des Streites. VIII. Beſondere Wirkungen. Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die Zuſchiebung (dd) L. 28 § 4. 7 eod. (ee) L. 11 §. 3. 7 eod. (ff) L. 28 § 4. 6—9. L. 13 § 2. L. 30 § 4 eod. (gg) L. 13 § 3. 5 eod.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
haben ſoll (dd). — Auch bei dem Eide, wie bei dem
Urtheil, ſind folgende Umſtände für den Einfluß auf den
ſpäteren Rechtsſtreit gleichgültig:
1. die Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes (ee).
2. Die Verſchiedenheit der Klage (ff). Wer alſo, bei einer
angeſtellten furti actio, ſchwört, daß er nicht geſtohlen
habe, iſt dadurch auch gegen eine künftige condictio
furtiva geſichert, und umgekehrt.
3. Die Verſchiedenheit der Parteirollen, ſo daß der ge-
leiſtete Eid künftig eben ſowohl für den Schwörenden
bindend iſt, als für ſeinen Gegner (gg).
§. 312.
Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Beſondere
Wirkungen je nach der verſchiedenen Lage des Streites.
VIII. Beſondere Wirkungen.
Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die Zuſchiebung
des Eides während drei verſchiedener Zuſtände des Streites
vorkommen kann: außergerichtlich, in jure, in judicio
(§ 309). Es iſt nun noch feſtzuſtellen, welche eigenthüm-
liche Wirkungen der Zuſchiebung in jedem dieſer drei Fälle
anzunehmen ſind. Voraus muß bemerkt werden, daß die,
im vorhergehenden Paragraphen angegebenen, gemeinſamen
Wirkungen von dieſer Verſchiedenheit unabhängig ſind.
(dd) L. 28 § 4. 7 eod.
(ee) L. 11 §. 3. 7 eod.
(ff) L. 28 § 4. 6—9. L. 13
§ 2. L. 30 § 4 eod.
(gg) L. 13 § 3. 5 eod.
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