Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
haben soll (dd). -- Auch bei dem Eide, wie bei dem
Urtheil, sind folgende Umstände für den Einfluß auf den
späteren Rechtsstreit gleichgültig:

1. die Verschiedenheit des äußeren Gegenstandes (ee).
2. Die Verschiedenheit der Klage (ff). Wer also, bei einer
angestellten furti actio, schwört, daß er nicht gestohlen
habe, ist dadurch auch gegen eine künftige condictio
furtiva
gesichert, und umgekehrt.
3. Die Verschiedenheit der Parteirollen, so daß der ge-
leistete Eid künftig eben sowohl für den Schwörenden
bindend ist, als für seinen Gegner (gg).
§. 312.
Surrogate des Urtheils. -- II. Eid. -- Besondere
Wirkungen je nach der verschiedenen Lage des Streites
.
VIII. Besondere Wirkungen.

Es ist schon oben bemerkt worden, daß die Zuschiebung
des Eides während drei verschiedener Zustände des Streites
vorkommen kann: außergerichtlich, in jure, in judicio
(§ 309). Es ist nun noch festzustellen, welche eigenthüm-
liche Wirkungen der Zuschiebung in jedem dieser drei Fälle
anzunehmen sind. Voraus muß bemerkt werden, daß die,
im vorhergehenden Paragraphen angegebenen, gemeinsamen
Wirkungen von dieser Verschiedenheit unabhängig sind.

(dd) L. 28 § 4. 7 eod.
(ee) L. 11 §. 3. 7 eod.
(ff) L. 28 § 4. 6--9. L. 13
§ 2. L. 30 § 4 eod.
(gg) L. 13 § 3. 5 eod.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
haben ſoll (dd). — Auch bei dem Eide, wie bei dem
Urtheil, ſind folgende Umſtände für den Einfluß auf den
ſpäteren Rechtsſtreit gleichgültig:

1. die Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes (ee).
2. Die Verſchiedenheit der Klage (ff). Wer alſo, bei einer
angeſtellten furti actio, ſchwört, daß er nicht geſtohlen
habe, iſt dadurch auch gegen eine künftige condictio
furtiva
geſichert, und umgekehrt.
3. Die Verſchiedenheit der Parteirollen, ſo daß der ge-
leiſtete Eid künftig eben ſowohl für den Schwörenden
bindend iſt, als für ſeinen Gegner (gg).
§. 312.
Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Beſondere
Wirkungen je nach der verſchiedenen Lage des Streites
.
VIII. Beſondere Wirkungen.

Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die Zuſchiebung
des Eides während drei verſchiedener Zuſtände des Streites
vorkommen kann: außergerichtlich, in jure, in judicio
(§ 309). Es iſt nun noch feſtzuſtellen, welche eigenthüm-
liche Wirkungen der Zuſchiebung in jedem dieſer drei Fälle
anzunehmen ſind. Voraus muß bemerkt werden, daß die,
im vorhergehenden Paragraphen angegebenen, gemeinſamen
Wirkungen von dieſer Verſchiedenheit unabhängig ſind.

(dd) L. 28 § 4. 7 eod.
(ee) L. 11 §. 3. 7 eod.
(ff) L. 28 § 4. 6—9. L. 13
§ 2. L. 30 § 4 eod.
(gg) L. 13 § 3. 5 eod.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0092" n="70"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
haben &#x017F;oll <note place="foot" n="(dd)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 § 4. 7 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. &#x2014; Auch bei dem Eide, wie bei dem<lb/>
Urtheil, &#x017F;ind folgende Um&#x017F;tände für den Einfluß auf den<lb/>
&#x017F;päteren Rechts&#x017F;treit gleichgültig:</p><lb/>
            <list>
              <item>1. die Ver&#x017F;chiedenheit des äußeren Gegen&#x017F;tandes <note place="foot" n="(ee)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 §. 3. 7 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>.</item><lb/>
              <item>2. Die Ver&#x017F;chiedenheit der Klage <note place="foot" n="(ff)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 § 4. 6&#x2014;9. <hi rendition="#i">L.</hi> 13<lb/>
§ 2. <hi rendition="#i">L.</hi> 30 § 4 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Wer al&#x017F;o, bei einer<lb/>
ange&#x017F;tellten <hi rendition="#aq">furti actio,</hi> &#x017F;chwört, daß er nicht ge&#x017F;tohlen<lb/>
habe, i&#x017F;t dadurch auch gegen eine künftige <hi rendition="#aq">condictio<lb/>
furtiva</hi> ge&#x017F;ichert, und umgekehrt.</item><lb/>
              <item>3. Die Ver&#x017F;chiedenheit der Parteirollen, &#x017F;o daß der ge-<lb/>
lei&#x017F;tete Eid künftig eben &#x017F;owohl für den Schwörenden<lb/>
bindend i&#x017F;t, als für &#x017F;einen Gegner <note place="foot" n="(gg)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 3. 5 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>.</item>
            </list>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 312.<lb/><hi rendition="#g">Surrogate des Urtheils</hi>. &#x2014; <hi rendition="#aq">II.</hi> <hi rendition="#g">Eid. &#x2014; Be&#x017F;ondere<lb/>
Wirkungen je nach der ver&#x017F;chiedenen Lage des Streites</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">VIII.</hi><hi rendition="#g">Be&#x017F;ondere</hi> Wirkungen.</head><lb/>
              <p>Es i&#x017F;t &#x017F;chon oben bemerkt worden, daß die Zu&#x017F;chiebung<lb/>
des Eides während drei ver&#x017F;chiedener Zu&#x017F;tände des Streites<lb/>
vorkommen kann: außergerichtlich, <hi rendition="#aq">in jure, in judicio</hi><lb/>
(§ 309). Es i&#x017F;t nun noch fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen, welche eigenthüm-<lb/>
liche Wirkungen der Zu&#x017F;chiebung in jedem die&#x017F;er drei Fälle<lb/>
anzunehmen &#x017F;ind. Voraus muß bemerkt werden, daß die,<lb/>
im vorhergehenden Paragraphen angegebenen, gemein&#x017F;amen<lb/>
Wirkungen von die&#x017F;er Ver&#x017F;chiedenheit unabhängig &#x017F;ind.<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[70/0092] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. haben ſoll (dd). — Auch bei dem Eide, wie bei dem Urtheil, ſind folgende Umſtände für den Einfluß auf den ſpäteren Rechtsſtreit gleichgültig: 1. die Verſchiedenheit des äußeren Gegenſtandes (ee). 2. Die Verſchiedenheit der Klage (ff). Wer alſo, bei einer angeſtellten furti actio, ſchwört, daß er nicht geſtohlen habe, iſt dadurch auch gegen eine künftige condictio furtiva geſichert, und umgekehrt. 3. Die Verſchiedenheit der Parteirollen, ſo daß der ge- leiſtete Eid künftig eben ſowohl für den Schwörenden bindend iſt, als für ſeinen Gegner (gg). §. 312. Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Beſondere Wirkungen je nach der verſchiedenen Lage des Streites. VIII. Beſondere Wirkungen. Es iſt ſchon oben bemerkt worden, daß die Zuſchiebung des Eides während drei verſchiedener Zuſtände des Streites vorkommen kann: außergerichtlich, in jure, in judicio (§ 309). Es iſt nun noch feſtzuſtellen, welche eigenthüm- liche Wirkungen der Zuſchiebung in jedem dieſer drei Fälle anzunehmen ſind. Voraus muß bemerkt werden, daß die, im vorhergehenden Paragraphen angegebenen, gemeinſamen Wirkungen von dieſer Verſchiedenheit unabhängig ſind. (dd) L. 28 § 4. 7 eod. (ee) L. 11 §. 3. 7 eod. (ff) L. 28 § 4. 6—9. L. 13 § 2. L. 30 § 4 eod. (gg) L. 13 § 3. 5 eod.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/92
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/92>, abgerufen am 21.11.2024.