Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. §. 310. Surrogate des Urtheils. -- II. Eid. -- Zuschiebung, Ableistung, Inhalt, Form, Erlaß des zugeschobenen Eides. I. Zuschiebung des Eides. Nur durch diese völlig freie Handlung einer Partei Die Zuschiebung ist möglich in und außer einem Rechts- Die in der Zuschiebung liegende freie Handlung ist (a) Paulus II. 1 §. 2. (b) L. 17 § 1 de jurej. (12. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. §. 310. Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Zuſchiebung, Ableiſtung, Inhalt, Form, Erlaß des zugeſchobenen Eides. I. Zuſchiebung des Eides. Nur durch dieſe völlig freie Handlung einer Partei Die Zuſchiebung iſt möglich in und außer einem Rechts- Die in der Zuſchiebung liegende freie Handlung iſt (a) Paulus II. 1 §. 2. (b) L. 17 § 1 de jurej. (12. 2).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
§. 310.
Surrogate des Urtheils. — II. Eid. — Zuſchiebung,
Ableiſtung, Inhalt, Form, Erlaß des zugeſchobenen
Eides.
I. Zuſchiebung des Eides.
Nur durch dieſe völlig freie Handlung einer Partei
kann die Reihe von Wirkungen hervorgerufen werden, die
das Weſen dieſes Rechtsinſtituts ausmacht. Der einſeitige
Eid alſo, ohne vorhergehende Zuſchiebung, iſt völlig wir-
kungslos (§ 309. p).
Die Zuſchiebung iſt möglich in und außer einem Rechts-
ſtreit. Sie kann geſchehen ſowohl von dem Kläger (d. h. der
es ſchon iſt, oder künftig werden kann), als von dem Be-
klagten. Wenn Beide gleichzeitig damit auftreten, ſoll der
Kläger den Vorzug haben (a); dieſe Regel iſt aber ohne
praktiſche Wichtigkeit, weil ohnehin Jeder den zugeſchobenen
Eid zurückſchieben kann, welche Handlung mit der erſten
Zuſchiebung gleiche Wirkung hat (§ 312. c. g.).
Die in der Zuſchiebung liegende freie Handlung iſt
nicht ohne Gefahr, weil durch ſie die Entſcheidung der
Sache in die Macht des Gegners gelegt wird; ſie hat alſo
eine ähnliche Natur, wie eine Veräußerung (deteriorem
facit conditionem). Daher iſt dazu ein Unmündiger nicht
ohne ſeinen Vormund fähig (b); der Minderjährige iſt
(a) Paulus II. 1 §. 2.
(b) L. 17 § 1 de jurej. (12. 2).
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