Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 308. Surrogate. I. Geständniß. Heutiges Recht. langen. Ist der hier versuchte richtig, so bedarf es derbesonderen Prüfung und Widerlegung jener fremden Ver- suche nicht (g). §. 308. Surrogate des Urtheils. -- I. Gerichtliches Geständniß. -- Heutiges Recht. Zunächst könnte man glauben, die ganze hier dargestellte Damit hängt zusammen die Frage, worüber namhafte (g) Am nächsten der Wahrheit
kommt wohl Bayer Vorträge S. 305 -- 310, nur daß er die Un- möglichkeit dem Irrthum coordinirt, also für einen Grund des Wider- rufs gelten läßt auch ohne Beweis des Irrthums. -- Ebenso legt Bethmann-Hollweg S. 272. 273 einen zu großen Werth auf die Unmöglichkeit an sich, und stellt dagegen den Irrthum in den Hin- tergrund. -- Weber S. 58 -- 64 ist ganz verworren. -- Linde § 256 nimmt an, in der Regel sey kein Widerruf zulässig, beschränkt aber diese Regel durch eine große Zahl unzusammenhangender Aus- nahmen. §. 308. Surrogate. I. Geſtändniß. Heutiges Recht. langen. Iſt der hier verſuchte richtig, ſo bedarf es derbeſonderen Prüfung und Widerlegung jener fremden Ver- ſuche nicht (g). §. 308. Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. — Heutiges Recht. Zunächſt könnte man glauben, die ganze hier dargeſtellte Damit hängt zuſammen die Frage, worüber namhafte (g) Am nächſten der Wahrheit
kommt wohl Bayer Vorträge S. 305 — 310, nur daß er die Un- möglichkeit dem Irrthum coordinirt, alſo für einen Grund des Wider- rufs gelten läßt auch ohne Beweis des Irrthums. — Ebenſo legt Bethmann-Hollweg S. 272. 273 einen zu großen Werth auf die Unmöglichkeit an ſich, und ſtellt dagegen den Irrthum in den Hin- tergrund. — Weber S. 58 — 64 iſt ganz verworren. — Linde § 256 nimmt an, in der Regel ſey kein Widerruf zuläſſig, beſchränkt aber dieſe Regel durch eine große Zahl unzuſammenhangender Aus- nahmen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0061" n="39"/><fw place="top" type="header">§. 308. Surrogate. <hi rendition="#aq">I.</hi> Geſtändniß. Heutiges Recht.</fw><lb/> langen. Iſt der hier verſuchte richtig, ſo bedarf es der<lb/> beſonderen Prüfung und Widerlegung jener fremden Ver-<lb/> ſuche nicht <note place="foot" n="(g)">Am nächſten der Wahrheit<lb/> kommt wohl <hi rendition="#g">Bayer</hi> Vorträge<lb/> S. 305 — 310, nur daß er die Un-<lb/> möglichkeit dem Irrthum coordinirt,<lb/> alſo für einen Grund des Wider-<lb/> rufs gelten läßt auch ohne Beweis<lb/> des Irrthums. — Ebenſo legt<lb/><hi rendition="#g">Bethmann-Hollweg</hi> S. 272.<lb/> 273 einen zu großen Werth auf die<lb/> Unmöglichkeit an ſich, und ſtellt<lb/> dagegen den Irrthum in den Hin-<lb/> tergrund. — <hi rendition="#g">Weber</hi> S. 58 — 64<lb/> iſt ganz verworren. — <hi rendition="#g">Linde</hi><lb/> § 256 nimmt an, in der Regel ſey<lb/> kein Widerruf zuläſſig, beſchränkt<lb/> aber dieſe Regel durch eine große<lb/> Zahl unzuſammenhangender Aus-<lb/> nahmen.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 308.<lb/><hi rendition="#g">Surrogate des Urtheils. — <hi rendition="#aq">I.</hi> Gerichtliches Geſtändniß. —<lb/> Heutiges Recht</hi>.</head><lb/> <p>Zunächſt könnte man glauben, die ganze hier dargeſtellte<lb/> Lehre ſey ſchon deswegen unanwendbar, weil die <hi rendition="#aq">confessio<lb/><hi rendition="#i">in jure</hi></hi> und die <hi rendition="#aq">interrogatio <hi rendition="#i">in jure</hi></hi> mit dem alten <hi rendition="#aq">ordo<lb/> judiciorum</hi> verſchwunden ſeyn müßten. Allein der <hi rendition="#aq">ordo<lb/> judiciorum</hi> war ſchon zu <hi rendition="#g">Juſtinian’s</hi> Zeit längſt ſpurlos<lb/> untergegangen, und doch wird in den Digeſten dieſe Lehre<lb/> noch als praktiſches Recht vorgetragen. Wir werden alſo<lb/> die Sache ganz im Sinn von <hi rendition="#g">Juſtinian</hi> vielmehr ſo auf-<lb/> zufaſſen haben, daß nach der Verſchmelzung von <hi rendition="#aq">jus</hi> und<lb/><hi rendition="#aq">judicium</hi> die alten Rechtsinſtitute als <hi rendition="#aq">confessio</hi> und <hi rendition="#aq">interro-<lb/> gatio <hi rendition="#i">in judicio</hi></hi> fortbeſtehen.</p><lb/> <p>Damit hängt zuſammen die Frage, worüber namhafte<lb/> neuere Schriftſteller verſchiedener Meinung ſind, ob die ſo<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0061]
§. 308. Surrogate. I. Geſtändniß. Heutiges Recht.
langen. Iſt der hier verſuchte richtig, ſo bedarf es der
beſonderen Prüfung und Widerlegung jener fremden Ver-
ſuche nicht (g).
§. 308.
Surrogate des Urtheils. — I. Gerichtliches Geſtändniß. —
Heutiges Recht.
Zunächſt könnte man glauben, die ganze hier dargeſtellte
Lehre ſey ſchon deswegen unanwendbar, weil die confessio
in jure und die interrogatio in jure mit dem alten ordo
judiciorum verſchwunden ſeyn müßten. Allein der ordo
judiciorum war ſchon zu Juſtinian’s Zeit längſt ſpurlos
untergegangen, und doch wird in den Digeſten dieſe Lehre
noch als praktiſches Recht vorgetragen. Wir werden alſo
die Sache ganz im Sinn von Juſtinian vielmehr ſo auf-
zufaſſen haben, daß nach der Verſchmelzung von jus und
judicium die alten Rechtsinſtitute als confessio und interro-
gatio in judicio fortbeſtehen.
Damit hängt zuſammen die Frage, worüber namhafte
neuere Schriftſteller verſchiedener Meinung ſind, ob die ſo
(g) Am nächſten der Wahrheit
kommt wohl Bayer Vorträge
S. 305 — 310, nur daß er die Un-
möglichkeit dem Irrthum coordinirt,
alſo für einen Grund des Wider-
rufs gelten läßt auch ohne Beweis
des Irrthums. — Ebenſo legt
Bethmann-Hollweg S. 272.
273 einen zu großen Werth auf die
Unmöglichkeit an ſich, und ſtellt
dagegen den Irrthum in den Hin-
tergrund. — Weber S. 58 — 64
iſt ganz verworren. — Linde
§ 256 nimmt an, in der Regel ſey
kein Widerruf zuläſſig, beſchränkt
aber dieſe Regel durch eine große
Zahl unzuſammenhangender Aus-
nahmen.
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