Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. actio doli selbst sey eine Restitution, weil in der Stelledes Edicts die Worte vorkommen: si justa causa esse vi- debitur, also eine causae cognitio vorbehalten sey (v). Sowohl diese Behauptung, als die von ihm versuchte Er- klärung der oben abgedruckten beiden Digestenstellen (w), ist so subtil, daß durch ihre consequente Durchführung die ganze Lehre von der Restitution alle Haltung verlieren müßte. §. 333. Restitution. -- Einzelne Gründe. -- VI. Antiquirte Gründe. Die bisher abgehandelten Restitutionsgründe können (v) Puchta Institutionen B. 2 S. 221 -- 223. (w) A. a. O., S. 223. 419.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. actio doli ſelbſt ſey eine Reſtitution, weil in der Stelledes Edicts die Worte vorkommen: si justa causa esse vi- debitur, alſo eine causae cognitio vorbehalten ſey (v). Sowohl dieſe Behauptung, als die von ihm verſuchte Er- klärung der oben abgedruckten beiden Digeſtenſtellen (w), iſt ſo ſubtil, daß durch ihre conſequente Durchführung die ganze Lehre von der Reſtitution alle Haltung verlieren müßte. §. 333. Reſtitution. — Einzelne Gründe. — VI. Antiquirte Gründe. Die bisher abgehandelten Reſtitutionsgründe können (v) Puchta Inſtitutionen B. 2 S. 221 — 223. (w) A. a. O., S. 223. 419.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
actio doli ſelbſt ſey eine Reſtitution, weil in der Stelle
des Edicts die Worte vorkommen: si justa causa esse vi-
debitur, alſo eine causae cognitio vorbehalten ſey (v).
Sowohl dieſe Behauptung, als die von ihm verſuchte Er-
klärung der oben abgedruckten beiden Digeſtenſtellen (w), iſt
ſo ſubtil, daß durch ihre conſequente Durchführung die
ganze Lehre von der Reſtitution alle Haltung verlieren
müßte.
§. 333.
Reſtitution. — Einzelne Gründe. — VI. Antiquirte
Gründe.
Die bisher abgehandelten Reſtitutionsgründe können
insgeſammt auch im heutigen Recht vorkommen. Zwei
andere jedoch ſind nur noch geſchichtlich zu erwähnen, und
nur um in dem ganzen Zuſammenhang dieſer Lehre keine
Lücke zu laſſen. Dieſe ſind:
Die Capitis deminutio.
Die Alienatio judicii mutandi causa facta.
Beide haben in den Digeſten eigene Titel, im Zuſammen-
hang mit den übrigen Reſtitutionsgründen erhalten. Beide
aber können nicht nur für das heutige Recht, ſondern ſelbſt
für das Juſtinianiſche, als anwendbare Reſtitutionen nicht
mehr anerkannt werden.
(v) Puchta Inſtitutionen B. 2 S. 221 — 223.
(w) A. a. O., S. 223. 419.
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