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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 261. Wirkung der L. C. -- I. Verurtheilung selbst gesichert.
schwinden. Die L. C. soll hier die Wirkung haben, daß
die Verurtheilung dennoch gesichert bleibe (§ 260).

I. Klagverjährung nach der L. C.

Unter jene Fälle gehört, für Klagen aller Art, der Fall
der Klagverjährung, welche zur Zeit der L. C. erst ange-
fangen war, während des Rechtsstreits aber den für ihre
Vollendung bestimmten Zeitpunkt erreicht hat.

Nach dem älteren Recht sollte die L. C. die Wirkung
haben, daß die Verurtheilung dennoch ausgesprochen würde,
oder mit anderen Worten: die L. C. sollte die angefangene
Klagverjährung unterbrechen.

Dieses hat sich im neueren R. R. dadurch verändert,
daß schon die Insinuation der Klage die Klagverjährung
völlig unterbrechen soll, wodurch also die erwähnte Wir-
kung, die im früheren Recht an die L. C. geknüpft war,
nunmehr absorbirt wird (§ 242. 243).

II. Usucapion nach der L. C.

Bei den Klagen in rem kann es geschehen, daß das
Recht des Klägers (z. B. das Eigenthum), welches zur
Zeit der L. C. vorhanden war, während des Rechtsstreits
untergegangen ist; das soll die Verurtheilung nicht hindern.

Der wichtigste Fall dieser Art ist der der Usucapion;
wenn nämlich der Beklagte, der die Usucapion zur Zeit der
L. C. angefangen hatte, diese während des Rechtsstreits
vollendet, so daß zur Zeit des Urtheils in der That nicht
mehr der Kläger, sondern vielmehr der Beklagte, wahrer

§. 261. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert.
ſchwinden. Die L. C. ſoll hier die Wirkung haben, daß
die Verurtheilung dennoch geſichert bleibe (§ 260).

I. Klagverjährung nach der L. C.

Unter jene Fälle gehört, für Klagen aller Art, der Fall
der Klagverjährung, welche zur Zeit der L. C. erſt ange-
fangen war, während des Rechtsſtreits aber den für ihre
Vollendung beſtimmten Zeitpunkt erreicht hat.

Nach dem älteren Recht ſollte die L. C. die Wirkung
haben, daß die Verurtheilung dennoch ausgeſprochen würde,
oder mit anderen Worten: die L. C. ſollte die angefangene
Klagverjährung unterbrechen.

Dieſes hat ſich im neueren R. R. dadurch verändert,
daß ſchon die Inſinuation der Klage die Klagverjährung
völlig unterbrechen ſoll, wodurch alſo die erwähnte Wir-
kung, die im früheren Recht an die L. C. geknüpft war,
nunmehr abſorbirt wird (§ 242. 243).

II. Uſucapion nach der L. C.

Bei den Klagen in rem kann es geſchehen, daß das
Recht des Klägers (z. B. das Eigenthum), welches zur
Zeit der L. C. vorhanden war, während des Rechtsſtreits
untergegangen iſt; das ſoll die Verurtheilung nicht hindern.

Der wichtigſte Fall dieſer Art iſt der der Uſucapion;
wenn nämlich der Beklagte, der die Uſucapion zur Zeit der
L. C. angefangen hatte, dieſe während des Rechtsſtreits
vollendet, ſo daß zur Zeit des Urtheils in der That nicht
mehr der Kläger, ſondern vielmehr der Beklagte, wahrer

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[55/0073] §. 261. Wirkung der L. C. — I. Verurtheilung ſelbſt geſichert. ſchwinden. Die L. C. ſoll hier die Wirkung haben, daß die Verurtheilung dennoch geſichert bleibe (§ 260). I. Klagverjährung nach der L. C. Unter jene Fälle gehört, für Klagen aller Art, der Fall der Klagverjährung, welche zur Zeit der L. C. erſt ange- fangen war, während des Rechtsſtreits aber den für ihre Vollendung beſtimmten Zeitpunkt erreicht hat. Nach dem älteren Recht ſollte die L. C. die Wirkung haben, daß die Verurtheilung dennoch ausgeſprochen würde, oder mit anderen Worten: die L. C. ſollte die angefangene Klagverjährung unterbrechen. Dieſes hat ſich im neueren R. R. dadurch verändert, daß ſchon die Inſinuation der Klage die Klagverjährung völlig unterbrechen ſoll, wodurch alſo die erwähnte Wir- kung, die im früheren Recht an die L. C. geknüpft war, nunmehr abſorbirt wird (§ 242. 243). II. Uſucapion nach der L. C. Bei den Klagen in rem kann es geſchehen, daß das Recht des Klägers (z. B. das Eigenthum), welches zur Zeit der L. C. vorhanden war, während des Rechtsſtreits untergegangen iſt; das ſoll die Verurtheilung nicht hindern. Der wichtigſte Fall dieſer Art iſt der der Uſucapion; wenn nämlich der Beklagte, der die Uſucapion zur Zeit der L. C. angefangen hatte, dieſe während des Rechtsſtreits vollendet, ſo daß zur Zeit des Urtheils in der That nicht mehr der Kläger, ſondern vielmehr der Beklagte, wahrer

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/73>, abgerufen am 21.11.2024.