anderen Grund, sondern auch mehrere Gründe neben ein- ander, geltend machen könnte.
V.
Die Gegner der Ausnahme wollen durch die Verwerfung derselben die Wirksamkeit der exceptio rei judicatae er- weitern, also die Möglichkeit einer Wiederholung abge- wiesener Klagen beschränken. Weil aber Dieses in manchen einzelnen Fällen allzu hart seyn könnte, so fügen sie eine Milderung hinzu, die in der Ertheilung einer Restitution bestehen soll. Durch diese Restitution soll der abgewiesene Kläger die Eigenthumsklage aus einem neuen Entstehungs- grund anstellen können, auch wenn dazu nicht durch den beschränkenden Vorbehalt in der ersten Klage der Grund gelegt worden ist.
Beschränkt man diese Restitution auf die allgemeinen Restitutionsgründe, z. B. Minderjährigkeit oder Betrug, so ist die Aushülfe sehr unbedeutend. Ueberläßt man sie dagegen dem freien Ermessen des Richters, so daß eben jene Härte als Restitutionsgrund gelten soll, dann wird dadurch eine Willkühr und Rechtsunsicherheit herbeigeführt, wodurch die sichere Wirksamkeit der Rechtskraft weit mehr verliert, als für sie durch die Verwerfung der Ausnahme gewonnen werden soll.
VI.
Ich gehe nun zur Darstellung des Streites selbst über. Bis vor etwa zwanzig Jahren wurde die Richtigkeit der
Causa adjecta s. expressa.
anderen Grund, ſondern auch mehrere Gründe neben ein- ander, geltend machen könnte.
V.
Die Gegner der Ausnahme wollen durch die Verwerfung derſelben die Wirkſamkeit der exceptio rei judicatae er- weitern, alſo die Möglichkeit einer Wiederholung abge- wieſener Klagen beſchränken. Weil aber Dieſes in manchen einzelnen Fällen allzu hart ſeyn könnte, ſo fügen ſie eine Milderung hinzu, die in der Ertheilung einer Reſtitution beſtehen ſoll. Durch dieſe Reſtitution ſoll der abgewieſene Kläger die Eigenthumsklage aus einem neuen Entſtehungs- grund anſtellen können, auch wenn dazu nicht durch den beſchränkenden Vorbehalt in der erſten Klage der Grund gelegt worden iſt.
Beſchränkt man dieſe Reſtitution auf die allgemeinen Reſtitutionsgründe, z. B. Minderjährigkeit oder Betrug, ſo iſt die Aushülfe ſehr unbedeutend. Ueberläßt man ſie dagegen dem freien Ermeſſen des Richters, ſo daß eben jene Härte als Reſtitutionsgrund gelten ſoll, dann wird dadurch eine Willkühr und Rechtsunſicherheit herbeigeführt, wodurch die ſichere Wirkſamkeit der Rechtskraft weit mehr verliert, als für ſie durch die Verwerfung der Ausnahme gewonnen werden ſoll.
VI.
Ich gehe nun zur Darſtellung des Streites ſelbſt über. Bis vor etwa zwanzig Jahren wurde die Richtigkeit der
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Causa adjecta s. expressa.
anderen Grund, ſondern auch mehrere Gründe neben ein-
ander, geltend machen könnte.
V.
Die Gegner der Ausnahme wollen durch die Verwerfung
derſelben die Wirkſamkeit der exceptio rei judicatae er-
weitern, alſo die Möglichkeit einer Wiederholung abge-
wieſener Klagen beſchränken. Weil aber Dieſes in manchen
einzelnen Fällen allzu hart ſeyn könnte, ſo fügen ſie eine
Milderung hinzu, die in der Ertheilung einer Reſtitution
beſtehen ſoll. Durch dieſe Reſtitution ſoll der abgewieſene
Kläger die Eigenthumsklage aus einem neuen Entſtehungs-
grund anſtellen können, auch wenn dazu nicht durch den
beſchränkenden Vorbehalt in der erſten Klage der Grund
gelegt worden iſt.
Beſchränkt man dieſe Reſtitution auf die allgemeinen
Reſtitutionsgründe, z. B. Minderjährigkeit oder Betrug,
ſo iſt die Aushülfe ſehr unbedeutend. Ueberläßt man ſie
dagegen dem freien Ermeſſen des Richters, ſo daß eben
jene Härte als Reſtitutionsgrund gelten ſoll, dann wird
dadurch eine Willkühr und Rechtsunſicherheit herbeigeführt,
wodurch die ſichere Wirkſamkeit der Rechtskraft weit mehr
verliert, als für ſie durch die Verwerfung der Ausnahme
gewonnen werden ſoll.
VI.
Ich gehe nun zur Darſtellung des Streites ſelbſt über.
Bis vor etwa zwanzig Jahren wurde die Richtigkeit der
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/535>, abgerufen am 21.11.2024.
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