Für die zweite dieser Regeln werden aber zwei Aus- nahmen behauptet.
Die erste Ausnahme bezieht sich auf den Fall, wenn der Entstehungsgrund des Eigenthums, den der Kläger der späteren Klage zum Grunde legt, neuer ist, als der frühere Rechtsstreit (causa superveniens), weil dann das frühere Urtheil über diesen Entstehungsgrund nicht ent- schieden haben kann.
Diese Ausnahme ist gleichfalls unbestritten.
Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, wenn die frühere Klage nicht auf das Eigenthum dieser Sache über- haupt gerichtet, sondern auf einen bestimmten Entstehungs- grund dieses Eigenthums (z. B. Tradition) ausdrücklich beschränkt war. Dann soll es, in Folge dieser Ausnahme, erlaubt seyn, von Neuem eine Eigenthumsklage auf dieselbe Sache anzustellen, wenn darin das Eigenthum aus einem anderen Entstehungsgrund, z. B. aus der Ersitzung, abge- leitet wird (a).
Diese zweite Ausnahme, die in neuerer Zeit lebhaft angefochten worden ist, soll hier einer neuen Untersuchung unterworfen werden.
Der Untersuchung selbst ist eine nähere Feststellung des
(a) Auf folgende Stellen wird diese Ausnahme gegründet: L. 11 § 2 de exc. rei jud. (44. 2) von Ulpian, und L. 14 § 2 eod. von Paulus.
33*
Beilage XVII. Causa adjecta s. expressa.
II.
Für die zweite dieſer Regeln werden aber zwei Aus- nahmen behauptet.
Die erſte Ausnahme bezieht ſich auf den Fall, wenn der Entſtehungsgrund des Eigenthums, den der Kläger der ſpäteren Klage zum Grunde legt, neuer iſt, als der frühere Rechtsſtreit (causa superveniens), weil dann das frühere Urtheil über dieſen Entſtehungsgrund nicht ent- ſchieden haben kann.
Dieſe Ausnahme iſt gleichfalls unbeſtritten.
Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, wenn die frühere Klage nicht auf das Eigenthum dieſer Sache über- haupt gerichtet, ſondern auf einen beſtimmten Entſtehungs- grund dieſes Eigenthums (z. B. Tradition) ausdrücklich beſchränkt war. Dann ſoll es, in Folge dieſer Ausnahme, erlaubt ſeyn, von Neuem eine Eigenthumsklage auf dieſelbe Sache anzuſtellen, wenn darin das Eigenthum aus einem anderen Entſtehungsgrund, z. B. aus der Erſitzung, abge- leitet wird (a).
Dieſe zweite Ausnahme, die in neuerer Zeit lebhaft angefochten worden iſt, ſoll hier einer neuen Unterſuchung unterworfen werden.
Der Unterſuchung ſelbſt iſt eine nähere Feſtſtellung des
(a) Auf folgende Stellen wird dieſe Ausnahme gegründet: L. 11 § 2 de exc. rei jud. (44. 2) von Ulpian, und L. 14 § 2 eod. von Paulus.
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[515/0533]
Beilage XVII. Causa adjecta s. expressa.
II.
Für die zweite dieſer Regeln werden aber zwei Aus-
nahmen behauptet.
Die erſte Ausnahme bezieht ſich auf den Fall, wenn
der Entſtehungsgrund des Eigenthums, den der Kläger
der ſpäteren Klage zum Grunde legt, neuer iſt, als der
frühere Rechtsſtreit (causa superveniens), weil dann das
frühere Urtheil über dieſen Entſtehungsgrund nicht ent-
ſchieden haben kann.
Dieſe Ausnahme iſt gleichfalls unbeſtritten.
Die zweite Ausnahme betrifft den Fall, wenn die
frühere Klage nicht auf das Eigenthum dieſer Sache über-
haupt gerichtet, ſondern auf einen beſtimmten Entſtehungs-
grund dieſes Eigenthums (z. B. Tradition) ausdrücklich
beſchränkt war. Dann ſoll es, in Folge dieſer Ausnahme,
erlaubt ſeyn, von Neuem eine Eigenthumsklage auf dieſelbe
Sache anzuſtellen, wenn darin das Eigenthum aus einem
anderen Entſtehungsgrund, z. B. aus der Erſitzung, abge-
leitet wird (a).
Dieſe zweite Ausnahme, die in neuerer Zeit lebhaft
angefochten worden iſt, ſoll hier einer neuen Unterſuchung
unterworfen werden.
Der Unterſuchung ſelbſt iſt eine nähere Feſtſtellung des
(a) Auf folgende Stellen wird
dieſe Ausnahme gegründet: L. 11
§ 2 de exc. rei jud. (44. 2) von
Ulpian, und L. 14 § 2 eod. von
Paulus.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/533>, abgerufen am 21.11.2024.
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