Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Beilage XVII. Causa adjecta s. expressa. (Zu § 300.) I. Folgende Sätze sind im Römischen Recht deutlich ausge- Wenn eine persönliche Klage auf eine Sache abgewiesen Anders verhält es sich bei den Klagen in rem. Die Jeder dieser Sätze ist als Regel unbestritten. Beilage XVII. Causa adjecta s. expressa. (Zu § 300.) I. Folgende Sätze ſind im Römiſchen Recht deutlich ausge- Wenn eine perſönliche Klage auf eine Sache abgewieſen Anders verhält es ſich bei den Klagen in rem. Die Jeder dieſer Sätze iſt als Regel unbeſtritten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0532" n="[514]"/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Beilage <hi rendition="#aq">XVII.</hi></hi><lb/><hi rendition="#aq">Causa adjecta s. expressa.</hi><lb/> (Zu § 300.)</head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">I.</hi> </hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#in">F</hi>olgende Sätze ſind im Römiſchen Recht deutlich ausge-<lb/> ſprochen und auch von den neueren Rechtslehrern allgemein<lb/> anerkannt.</p><lb/> <p>Wenn eine perſönliche Klage auf eine Sache abgewieſen<lb/> wird, ſo kann eine neue perſönliche Klage auf dieſelbe<lb/> Sache angeſtellt werden, vorausgeſetzt, daß die derſelben<lb/> zum Grunde liegende Obligation einen anderen Entſtehungs-<lb/> grund hat, als die der früheren Klage zum Grunde liegende<lb/> Obligation. Denn jede Obligation wird durch ihren Ent-<lb/> ſtehungsgrund individualiſirt, nicht durch ihren Gegenſtand.</p><lb/> <p>Anders verhält es ſich bei den Klagen in <hi rendition="#aq">rem.</hi> Die<lb/> abgewieſene Eigenthumsklage auf ein Landgut kann daher<lb/> nicht von Neuem angeſtellt werden, wenngleich die erſte<lb/> Klage auf Tradition, die zweite auf Erſitzung als Ent-<lb/> ſtehungsgrund des Eigenthums gegründet werden ſollte.</p><lb/> <p>Jeder dieſer Sätze iſt als Regel unbeſtritten.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[514]/0532]
Beilage XVII.
Causa adjecta s. expressa.
(Zu § 300.)
I.
Folgende Sätze ſind im Römiſchen Recht deutlich ausge-
ſprochen und auch von den neueren Rechtslehrern allgemein
anerkannt.
Wenn eine perſönliche Klage auf eine Sache abgewieſen
wird, ſo kann eine neue perſönliche Klage auf dieſelbe
Sache angeſtellt werden, vorausgeſetzt, daß die derſelben
zum Grunde liegende Obligation einen anderen Entſtehungs-
grund hat, als die der früheren Klage zum Grunde liegende
Obligation. Denn jede Obligation wird durch ihren Ent-
ſtehungsgrund individualiſirt, nicht durch ihren Gegenſtand.
Anders verhält es ſich bei den Klagen in rem. Die
abgewieſene Eigenthumsklage auf ein Landgut kann daher
nicht von Neuem angeſtellt werden, wenngleich die erſte
Klage auf Tradition, die zweite auf Erſitzung als Ent-
ſtehungsgrund des Eigenthums gegründet werden ſollte.
Jeder dieſer Sätze iſt als Regel unbeſtritten.
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