nicht hindert, künftig die Klage zu erneuern, indem er sie alsdann aus einem anderen Erwerbsgrund ableitet (r).
Durch diese Ausnahme wird daher die Anwendung der Regel selbst auf die Fälle beschränkt, worin die erste Klage auf das Eigenthum oder das Erbrecht im Allgemeinen, ohne Hinzufügung eines einzelnen Erwerbsgrundes, ange- stellt wird.
Da jedoch diese zweite Ausnahme neuerlich zum Gegen- stand eines lebhaften Streites geworden ist, dessen Dar- stellung hier den Zusammenhang allzusehr unterbrechen würde, so ist die Prüfung dieser Streitfrage in die Bei- lage XVII. verwiesen worden.
§. 301. Einrede der Rechtskraft. Bedingungen. Dieselben Personen.
Die zweite Bedingung für die Anwendbarkeit der Ein- rede der Rechtskraft (§ 296) besteht darin, daß dieselben Personen als Parteien in dem zweiten Rechtsstreit er- scheinen müssen, unter welchen der frühere Rechtsstreit ge- führt worden ist, oder in der subjectiven Identität beider Klagen (a). Wo diese Bedingung fehlt, wirkt die
(r)L. 11 § 2. L. 14 § 2 de exc. r. jud. (44. 2).
(a)L. 3. L. 7 § 4 de exc. r. jud. (44. 2) "inter easdem personas" (abgedruckt oben § 296 S. 417). L. 1 eod., L. 63 de re jud. (42. 1), L. 12 de jurej. (12. 2), L. 1 C. inter al. acta (7. 60), L. 2 C. de exc. (8. 36). -- Über diesen Gegenstand ist im All- gemeinen zu vergleichen Keller § 44. 45.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
nicht hindert, künftig die Klage zu erneuern, indem er ſie alsdann aus einem anderen Erwerbsgrund ableitet (r).
Durch dieſe Ausnahme wird daher die Anwendung der Regel ſelbſt auf die Fälle beſchränkt, worin die erſte Klage auf das Eigenthum oder das Erbrecht im Allgemeinen, ohne Hinzufügung eines einzelnen Erwerbsgrundes, ange- ſtellt wird.
Da jedoch dieſe zweite Ausnahme neuerlich zum Gegen- ſtand eines lebhaften Streites geworden iſt, deſſen Dar- ſtellung hier den Zuſammenhang allzuſehr unterbrechen würde, ſo iſt die Prüfung dieſer Streitfrage in die Bei- lage XVII. verwieſen worden.
§. 301. Einrede der Rechtskraft. Bedingungen. Dieſelben Perſonen.
Die zweite Bedingung für die Anwendbarkeit der Ein- rede der Rechtskraft (§ 296) beſteht darin, daß dieſelben Perſonen als Parteien in dem zweiten Rechtsſtreit er- ſcheinen müſſen, unter welchen der frühere Rechtsſtreit ge- führt worden iſt, oder in der ſubjectiven Identität beider Klagen (a). Wo dieſe Bedingung fehlt, wirkt die
(r)L. 11 § 2. L. 14 § 2 de exc. r. jud. (44. 2).
(a)L. 3. L. 7 § 4 de exc. r. jud. (44. 2) „inter easdem personas“ (abgedruckt oben § 296 S. 417). L. 1 eod., L. 63 de re jud. (42. 1), L. 12 de jurej. (12. 2), L. 1 C. inter al. acta (7. 60), L. 2 C. de exc. (8. 36). — Über dieſen Gegenſtand iſt im All- gemeinen zu vergleichen Keller § 44. 45.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
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alsdann aus einem anderen Erwerbsgrund ableitet (r).
Durch dieſe Ausnahme wird daher die Anwendung der
Regel ſelbſt auf die Fälle beſchränkt, worin die erſte Klage
auf das Eigenthum oder das Erbrecht im Allgemeinen,
ohne Hinzufügung eines einzelnen Erwerbsgrundes, ange-
ſtellt wird.
Da jedoch dieſe zweite Ausnahme neuerlich zum Gegen-
ſtand eines lebhaften Streites geworden iſt, deſſen Dar-
ſtellung hier den Zuſammenhang allzuſehr unterbrechen
würde, ſo iſt die Prüfung dieſer Streitfrage in die Bei-
lage XVII. verwieſen worden.
§. 301.
Einrede der Rechtskraft. Bedingungen. Dieſelben
Perſonen.
Die zweite Bedingung für die Anwendbarkeit der Ein-
rede der Rechtskraft (§ 296) beſteht darin, daß dieſelben
Perſonen als Parteien in dem zweiten Rechtsſtreit er-
ſcheinen müſſen, unter welchen der frühere Rechtsſtreit ge-
führt worden iſt, oder in der ſubjectiven Identität
beider Klagen (a). Wo dieſe Bedingung fehlt, wirkt die
(r) L. 11 § 2. L. 14 § 2 de
exc. r. jud. (44. 2).
(a) L. 3. L. 7 § 4 de exc.
r. jud. (44. 2) „inter easdem
personas“ (abgedruckt oben § 296
S. 417). L. 1 eod., L. 63 de
re jud. (42. 1), L. 12 de jurej.
(12. 2), L. 1 C. inter al. acta
(7. 60), L. 2 C. de exc. (8. 36). —
Über dieſen Gegenſtand iſt im All-
gemeinen zu vergleichen Keller
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 466. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/484>, abgerufen am 22.02.2025.
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