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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Daß in der That diese Behauptung dem Römischen
Recht entspricht, soll nunmehr für die aufgestellten Klassen
der Verschiedenheiten, durch welche die Einrede der Rechts-
kraft nicht ausgeschlossen wird, im Einzelnen nachgewiesen
werden.

§. 297.
Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage.
1. Ungleichartige Klage.

Der Umstand, daß die zweite Klage einen anderen
Namen führt, als die erste, ist niemals ein Hinderniß für
die Anwendung der Einrede.

Diese Regel ist geradezu ausgesprochen in einer der
oben angeführten Hauptstellen über die Bedingungen
unsrer Einrede (§ 296).

L. 7 § 4 de exc. r. j. (44. 2) .., exceptio rei ju-
dicatae obstat, quotiens inter easdem personas eadem
quaestio revocatur, vel alio genere judicii
(a).

Ein erläuterndes Beispiel der Anwendung dieser Regel
würde etwa folgendes seyn. Wenn Jemand seine Sache
einem Anderen als Pfand, oder Commodat, oder Depositum
hingiebt, und der Empfänger diese Sache beschädigt, so
hat der Geber die Wahl, ob er mit der Contractsklage
oder mit der Aquilischen Klage Entschädigung fordern

(a) Ganz eben so sagt L. 5
eod. "etsi diverso genere
actionis."
Es ist jedoch von die-
ser Stelle schon oben bemerkt
worden, daß sie nicht unmittelbar
von der Einrede der Rechtskraft
spricht (§ 296. a).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Daß in der That dieſe Behauptung dem Römiſchen
Recht entſpricht, ſoll nunmehr für die aufgeſtellten Klaſſen
der Verſchiedenheiten, durch welche die Einrede der Rechts-
kraft nicht ausgeſchloſſen wird, im Einzelnen nachgewieſen
werden.

§. 297.
Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.
1. Ungleichartige Klage.

Der Umſtand, daß die zweite Klage einen anderen
Namen führt, als die erſte, iſt niemals ein Hinderniß für
die Anwendung der Einrede.

Dieſe Regel iſt geradezu ausgeſprochen in einer der
oben angeführten Hauptſtellen über die Bedingungen
unſrer Einrede (§ 296).

L. 7 § 4 de exc. r. j. (44. 2) .., exceptio rei ju-
dicatae obstat, quotiens inter easdem personas eadem
quaestio revocatur, vel alio genere judicii
(a).

Ein erläuterndes Beiſpiel der Anwendung dieſer Regel
würde etwa folgendes ſeyn. Wenn Jemand ſeine Sache
einem Anderen als Pfand, oder Commodat, oder Depoſitum
hingiebt, und der Empfänger dieſe Sache beſchädigt, ſo
hat der Geber die Wahl, ob er mit der Contractsklage
oder mit der Aquiliſchen Klage Entſchädigung fordern

(a) Ganz eben ſo ſagt L. 5
eod. „etsi diverso genere
actionis.“
Es iſt jedoch von die-
ſer Stelle ſchon oben bemerkt
worden, daß ſie nicht unmittelbar
von der Einrede der Rechtskraft
ſpricht (§ 296. a).
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[424/0442] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Daß in der That dieſe Behauptung dem Römiſchen Recht entſpricht, ſoll nunmehr für die aufgeſtellten Klaſſen der Verſchiedenheiten, durch welche die Einrede der Rechts- kraft nicht ausgeſchloſſen wird, im Einzelnen nachgewieſen werden. §. 297. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. 1. Ungleichartige Klage. Der Umſtand, daß die zweite Klage einen anderen Namen führt, als die erſte, iſt niemals ein Hinderniß für die Anwendung der Einrede. Dieſe Regel iſt geradezu ausgeſprochen in einer der oben angeführten Hauptſtellen über die Bedingungen unſrer Einrede (§ 296). L. 7 § 4 de exc. r. j. (44. 2) .., exceptio rei ju- dicatae obstat, quotiens inter easdem personas eadem quaestio revocatur, vel alio genere judicii (a). Ein erläuterndes Beiſpiel der Anwendung dieſer Regel würde etwa folgendes ſeyn. Wenn Jemand ſeine Sache einem Anderen als Pfand, oder Commodat, oder Depoſitum hingiebt, und der Empfänger dieſe Sache beſchädigt, ſo hat der Geber die Wahl, ob er mit der Contractsklage oder mit der Aquiliſchen Klage Entſchädigung fordern (a) Ganz eben ſo ſagt L. 5 eod. „etsi diverso genere actionis.“ Es iſt jedoch von die- ſer Stelle ſchon oben bemerkt worden, daß ſie nicht unmittelbar von der Einrede der Rechtskraft ſpricht (§ 296. a).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/442>, abgerufen am 21.11.2024.