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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
den richterlichen Ausſpruch ſelbſt verſchaffen, und zwar
nicht blos, wie es ſo eben bei der Erbrechtsklage nachge-
wieſen worden iſt, in Folge einer zufälligen Lage des
Rechtsſtreits, ſondern in allen Fällen überhaupt. Er kann
nämlich gleich im Anfang des Rechtsſtreits die confeſſo-
riſche Klage als Widerklage vorbringen. Dann muß der
Richter, der ſich von dem Daſeyn der Servitut überzeugt,
den Kläger (als Widerbeklagten) zur Anerkennung der
Servitut verurtheilen.

Sogar kann dieſe günſtige Stellung des Beklagten in
der Negatorienklage ſchon aus der Römiſchen Formel der
Negatorienklage gerechtfertigt werden. Dieſe lautet ſo:
Si paret, Negidio jus non esse etc. Weiſet nun der Rich-
ter dieſe Klage ab, ſo ſpricht er aus: Non videtur Negi-
dio jus non esse etc.
Dieſes iſt aber völlig gleichbedeu-
tend mit dem Ausſpruch: Negidio jus esse etc.

§. 291.
Genauere Beſtimmungen des Inhalts. Rechtskraft der
Gründe
.

Die bisher durchgeführte Unterſuchung über den Inhalt
des Urtheils (die Verurtheilung und Freiſprechung) bildet
zwar die ſichere und unentbehrliche Grundlage für die
Lehre von der Rechtskraft, iſt aber dafür keinesweges aus-
reichend; vielmehr iſt es nöthig, nun noch auf genauere
Beſtimmungen des Inhalts einzugehen, weil nur auf

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/368>, abgerufen am 23.02.2025.